Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 6. Februar 2024 – Strafverfahren gegen HL
(Rechtssache C-91/24, Aucroix1 )
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Procureur général de Mons
HL
Vorlagefrage
Wenn die Gerichte des Mitgliedstaats der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgestellt haben, dass im Fall der Übergabe der gesuchten Person an den Ausstellungsmitgliedstaat die Gefahr besteht, dass die Grundrechte dieser Person bei der Vollstreckung der ausländischen Strafe verletzt werden, so dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, ist dann Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten1 dahin auszulegen, dass die Gerichte des Vollstreckungsstaats zur Vermeidung der Straffreiheit der gesuchten Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder dort ihren Wohnsitz hat, zu prüfen haben, ob die Vollstreckung der im Mitgliedstaat der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls gegen die betreffende Person verhängten Freiheitsstrafe, auf die sich dieser Haftbefehl bezieht, gemäß der Bestimmung zur Umsetzung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses in die nationale Rechtsordnung im Vollstreckungsmitgliedstaat anzuordnen ist?
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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.“
1 ABl. 2002 L 190, S. 1.