SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE
vom 19. Dezember 2018(1)
Rechtssache C‑681/17
slewo//schlafen leben wohnen GmbH
gegen
Sascha Ledowski
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Art. 6 Abs. 1 Buchst. k und Art. 16 Buchst. e – Im Fernabsatz geschlossener Vertrag – Widerrufsrecht – Ausnahmen – Versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind – Etwaige Einbeziehung einer Matratze, deren Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde – Voraussetzungen für die Einstufung einer Ware als mit einer Versiegelung versehen – Umfang der Verpflichtung, den Verbraucher über den Verlust seines Widerrufsrechts zu informieren“
I. Einleitung
1. Das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. k und von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83/EU(2), die die Beschränkung des Rechts auf Widerruf zum Gegenstand haben, das grundsätzlich dem Verbraucher zusteht, wenn er einen Vertrag im Fernabsatz schließt.
2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits über die Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Verbraucher, der auf einer Internetseite eine Matratze erworben hatte und diese zurückgeben wollte, nachdem er die Schutzfolie, mit der diese zum Zeitpunkt ihrer Lieferung versehen war, entfernt hatte.
3. Der Gerichtshof wird um Feststellung ersucht, ob Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht betreffend „versiegelte Waren …, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind“, Waren erfasst, die – wie Matratzen – beim Gebrauch in direkten Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen können, jedoch gleichwohl durch eine geeignete Reinigung wieder verkehrsfähig gemacht werden können. Meines Erachtens ist diese Frage zu verneinen.
4. Angenommen, der Gerichtshof würde die erste Frage bejahen, müsste er sodann festlegen, unter welchen Bedingungen eine derartige Verpackung von Waren als Versiegelung angesehen werden kann, deren Öffnung zum Verlust des Widerrufsrechts im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 führt.
5. Er müsste ferner zu den Modalitäten der Information Stellung nehmen, die der Unternehmer dem Verbraucher hinsichtlich der Umstände erteilen muss, unter denen dieser sein Widerrufsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. k dieser Richtlinie verliert.
II. Rechtlicher Rahmen
6. Die Erwägungsgründe 34, 37, 47 und 49 der Richtlinie 2011/83 lauten wie folgt:
„(34) Bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag … gebunden ist, sollte der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise informieren. …
…
(37) Da der Verbraucher im Versandhandel die Waren nicht sehen kann, bevor er den Vertrag abschließt, sollte ihm ein Widerrufsrecht zustehen. Aus demselben Grunde sollte dem Verbraucher gestattet werden, die Waren, die er gekauft hat, zu prüfen und zu untersuchen, um die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise der Waren festzustellen. …
…
(47) Manche Verbraucher üben ihr Widerrufsrecht aus, nachdem sie die Waren in einem größeren Maß genutzt haben, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre. In diesem Fall sollte der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht verlieren, sollte aber für einen etwaigen Wertverlust der Waren haften. Wenn er Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren feststellen will, sollte der Verbraucher mit ihnen nur so umgehen und sie nur so in Augenschein nehmen, wie er das in einem Geschäft tun dürfte. So sollte der Verbraucher beispielsweise ein Kleidungsstück nur anprobieren, nicht jedoch tragen dürfen. Der Verbraucher sollte die Waren daher während der Widerrufsfrist mit der gebührenden Sorgfalt behandeln und in Augenschein nehmen. Die Verpflichtungen des Verbrauchers im Falle des Widerrufs sollten den Verbraucher nicht davon abhalten, sein Widerrufsrecht auszuüben.
…
(49) Es sollten sowohl für Fernabsatzverträge als auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge bestimmte Ausnahmen vom Widerrufsrecht gelten. Ein Widerrufsrecht könnte beispielsweise in Anbetracht der Beschaffenheit bestimmter Waren oder Dienstleistungen unzweckmäßig sein. …“
7. Art. 6 („Information der Verbraucher und Widerrufsrecht bei Fernabsatz‑ und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“) Abs. 1 Buchst. k dieser Richtlinie bestimmt: „Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz … gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise“, unter anderem „in Fällen, in denen gemäß Artikel 16 kein Widerrufsrecht besteht, [darüber], dass der Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht verfügt, oder gegebenenfalls [über] die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert“.
8. Art. 9 („Widerrufsrecht“) Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Sofern nicht eine der Ausnahmen gemäß Artikel 16 Anwendung findet, steht dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen [Fernabsatzvertrag] ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kosten als in Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 vorgesehen widerrufen kann.“
9. In Art. 16 („Ausnahmen vom Widerrufsrecht“) Buchst. e dieser Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen … kein Widerrufsrecht nach den Artikeln 9 bis 15 vor, wenn … versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“.
III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
10. Die Revisionsklägerin des Ausgangsverfahrens, die slewo//schlafen leben wohnen GmbH (im Folgenden: slewo), ist eine Online-Händlerin, die u. a. Matratzen vertreibt.
11. Am 25. November 2014 bestellte der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, Herr Sascha Ledowski, zu privaten Zwecken über die Website von slewo eine Matratze. Die auf der Rechnung abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten eine „Widerrufsbelehrung für Verbraucher“ in der heißt: „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. … Ihr Widerrufsrecht erlischt in folgenden Fällen vorzeitig: Bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.“ Bei der Lieferung war die Matratze mit einer Schutzfolie versehen, die Herr Ledowski danach entfernte.
12. Mit E‑Mail vom 9. Dezember 2014 teilte Herr Ledowski slewo mit, dass er die Matratze zurücksenden wolle, und bat sie, deren Rücktransport zu veranlassen. Da seiner Bitte nicht nachgekommen wurde, trug er die Kosten für diesen Transport.
13. Herr Ledowski erhob Klage gegen slewo auf Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten in Höhe von insgesamt 1 190,11 Euro zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten.
14. Mit Urteil des Amtsgerichts Mainz (Deutschland) vom 26. November 2015 wurde der Klage stattgegeben. Dieses Urteil wurde in der Berufungsinstanz am 10. August 2016 vom Landgericht Mainz (Deutschland) mit der Begründung bestätigt(3), eine Matratze sei kein Hygieneartikel(4), und dem Verbraucher stehe somit auch nach dem Entfernen der Schutzfolie ein Widerrufsrecht zu.
15. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, bei dem slewo Revision eingelegt hat, hängt die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. k und von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 ab. Mit Entscheidung vom 15. November 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Dezember 2017, hat er das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen, dass zu den dort genannten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, auch Waren (wie etwa Matratzen) gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können?
2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:
a) Welche Voraussetzungen muss die Verpackung einer Ware erfüllen, damit von einer Versiegelung im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 gesprochen werden kann?
und
b) Hat der vom Unternehmer vor Eintritt der Vertragsbindung zu erteilende Hinweis nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 in der Weise zu erfolgen, dass der Verbraucher unter konkreter Bezugnahme auf den Kaufgegenstand (hier: Matratze) und die angebrachte Versiegelung darauf hingewiesen wird, dass er das Widerrufsrecht bei Entfernung des Siegels verliert?
16. Schriftliche Erklärungen sind von slewo, Herrn Ledowski, der belgischen und der italienischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission eingereicht worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
IV. Würdigung
17. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die zweite Vorlagefrage, die aus zwei Teilen besteht, nur für den Fall gestellt ist, dass der Gerichtshof die erste Vorlagefrage bejaht. Da dies meines Erachtens zu verneinen ist, muss sich der Gerichtshof meiner Ansicht nach zur zweiten Frage nicht äußern. Der Vollständigkeit halber und angesichts der Neuartigkeit der darin aufgeworfenen Probleme werde ich jedoch auch zu dieser Frage Stellung nehmen.
A. Zum Begriff von Waren, „die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind“, im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 (erste Frage)
18. Bevor ich mit der Würdigung der ersten Vorabentscheidungsfrage selbst beginne, erscheint es mir angebracht, auf einige wesentliche Aspekte betreffend dieses Vorabentscheidungsersuchens insgesamt hinzuweisen.
19. Erstens ist festzustellen, dass dieses Ersuchen einen sowohl auf juristischer als auch auf praktischer Ebene sehr spezifischen Bereich des Verbraucherschutzes betrifft, nämlich denjenigen der Fernabsatzverträge, die Gegenstand spezieller Vorschriften der Richtlinie 2011/83 sind(5), auch wenn diese Verträge zugleich deren allgemeinen Regeln unterliegen.
20. Insbesondere ist in Art. 9 der Richtlinie vorgesehen, dass den Verbrauchern bei dieser Art von Verträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht(6), einschließlich des Rechts auf vollständige Rückzahlung, außer im Fall der missbräuchlichen Nutzung der Ware; dieses Recht erklärt sich aus den besonderen Schwierigkeiten, mit denen jeder Käufer konfrontiert ist, wenn er einen Fernabsatzvertrag schließt. Wie es nämlich in den Erwägungsgründen 37 und 47 dieser Richtlinie heißt, ist es den Verbrauchern in diesem Rahmen nicht möglich, die Ware, die sie interessiert, zu prüfen und zu untersuchen, bevor sie diese bestellt und empfangen haben, weswegen ihnen eine Frist zum Nachdenken und zum etwaigen Widerruf nach einer Untersuchung der gelieferten Ware eingeräumt wird, wobei die Unternehmer allerdings ihrerseits gegen eine mögliche missbräuchliche Nutzung dieses Rechts geschützt sind(7). Im Einklang mit diesen Erwägungsgründen ist es den Verbrauchern somit möglich, die gekaufte Ware zu prüfen und zu untersuchen, dies jedoch nur, soweit es erforderlich ist, um die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise dieser Ware festzustellen(8).
21. Allerdings sieht Art. 16 dieser Richtlinie sehr genau definierte Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor, darunter in Buchst. e den Ausschluss der Lieferung „versiegelte[r] Waren …, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rücknahme geeignet sind“(9), wenn „deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“. Ich weise bereits hier darauf hin, dass diese Begriffe meines Erachtens unbestreitbar unterschiedlich sind, aber gleichwohl eng zusammenhängen, und dass sie kumulative Bedingungen für die Anwendung dieser Vorschrift darstellen. Art. 6 Abs. 1 Buchst. k dieser Richtlinie verpflichtet den Unternehmer, den Verbraucher vor Vertragsschluss speziell über die in ihrem Art. 16 Buchst. e vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht zu informieren.
22. Zweitens möchte ich auf bestimmte Grundsätze für die Auslegung des Unionsrechts hinweisen, die für alle vom vorlegenden Gericht hier aufgeworfenen Fragen gelten.
23. Zum einen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für die Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts, die nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, wie es bei den Vorschriften, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, der Fall ist, nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu berücksichtigen sind(10).
24. Zum anderen ist, was die Vorschriften des Unionsrechts anbelangt, die nach Art. 169 AEUV zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen und ein hohes Verbraucherschutzniveau erreichen sollen – wie die Vorschriften, um die es hier geht(11) – einer Auslegung der Vorzug zu geben, die es so weit wie möglich erlaubt(12), die Erreichung dieses Ziels nicht zu gefährden(13) und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Verbraucher im Verhältnis zum Unternehmer als unterlegen angesehen werden muss(14).
25. Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diejenigen unionsrechtlichen Vorschriften, die einen Ausnahmecharakter haben, insbesondere jene, die zu Schutzzwecken gewährte Rechte einschränken, einer Auslegung, die über die in dem betreffenden Rechtsakt ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht, nicht zugänglich sind(15), wobei allerdings diese enge Auslegung die praktische Wirksamkeit dieser Einschränkung wahren muss und deren Ziel zu beachten ist(16). Mit dem vorlegenden Gericht bin ich der Auffassung, dass die Vorschriften der Richtlinie 2011/83, um die es im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht, eng auszulegen sind, da sie eine Ausnahme von der allgemeinen Regel darstellen, wonach den Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht, wenn sie Fernabsatzverträge schließen. Diese Auffassung wird im Übrigen auch in dem von der Generaldirektion Justiz der Kommission veröffentlichten Leitfaden zu dieser Richtlinie vertreten(17).
26. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist im Licht all dieser Erwägungen zu betrachten.
27. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Begriff „Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind“ in Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass unter diese Bestimmung Waren wie etwa Matratzen fallen, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete Reinigungsmaßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können.
28. Zu dieser Frage gibt es zwei Auffassungen. Nach der ersten, der sich slewo und die belgische Regierung anschließen, sollte dem Verbraucher unter den in dieser Frage angesprochenen Umständen kein Widerrufsrecht zustehen. Demgegenüber sollte der Verbraucher nach der zweiten Auffassung, für die sich das vorlegende Gericht, Herr Ledowski, die italienische Regierung und die Kommission aussprechen, nicht die Möglichkeit verlieren, in einem derartigen Fall sein Widerrufsrecht auszuüben. Ich schließe mich aus den folgenden Gründen der letztgenannten Auffassung an.
29. Zunächst einmal ist meines Erachtens – auch wenn diesbezüglich in den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen Zweifel geäußert wurden – die Kontroverse betreffend die Frage, ob Matratzen tatsächlich Waren sind, „die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind“, wie dies in der Vorlagefrage angenommen wird, von vornherein auszuklammern. Eine solche Einstufung gibt keinen Anlass zur Diskussion, wenn es um die Anprobe eines Kleidungsstücks geht, einer Art von Waren, die beispielhaft im 47. Erwägungsgrund dieser Richtlinie angeführt wird. Zwar wird eine Matratze unter gewöhnlichen Nutzungsbedingungen im Allgemeinen mindestens mit einem Bettlaken bezogen, doch kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verbraucher die Matratze, nachdem er sie aus der Verpackung genommen hat, in der sie ihm geliefert wurde, einer kurzen Prüfung unterzieht, indem er sich darauf legt, ohne sie zu beziehen. Da im Übrigen das vorlegende Gericht von dieser Annahme ausgeht, ist es meines Erachtens nicht Sache des Gerichtshofs, dies in Frage zu stellen, da es sich hierbei um eine Tatsachenwürdigung handelt(18).
30. Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorlagefrage, dass der Gerichtshof – über den speziellen Fall der Matratzen hinaus, wie er Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist – gefragt wird, ob der Verbraucher in dem Fall, in dem bei einer Ware, die direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen kann(19), nach der Lieferung die Versiegelung entfernt wurde und sie als dementsprechend benutzt angesehen wird, sein Widerrufsrecht verliert, auch wenn der Verkäufer dieser Ware durchaus geeignete Reinigungsmaßnahmen ergreifen kann, um sie ohne Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Hygiene wieder zu verkaufen(20).
31. Das vorlegende Gericht verweist auf den von einem Teil der deutschen Lehre vertretenen, auf eine Bejahung hinauslaufenden Standpunkt(21) und führt aus, die Wendung „die nicht zur Rückgabe geeignet sind“ könne gegebenenfalls bedeuten, dass das entscheidende Kriterium der Zustand der Ware als solcher sei, nachdem ihre Versiegelung vom Verbraucher entfernt worden sei, und nicht die Frage, ob der Unternehmer sie anschließend dank Reinigungsmaßnahmen wieder in einen verkehrsfähigen Zustand versetzen könne. In demselben Sinne macht die belgische Regierung geltend, die Frage, ob es möglich sei, die von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 erfassten Waren zu reinigen, stelle ein Kriterium dar, das in dieser Vorschrift nicht enthalten sei; diese müsse daher eng ausgelegt werden, da sie eine Ausnahmeregelung darstelle.
32. Mangels genauer Angaben in der Richtlinie 2011/83 oder den dazugehörigen Materialien(22) muss diese Vorschrift jedoch meiner Ansicht nach zwar eng, aber im Einklang mit dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel ausgelegt werden(23), ein hohes Schutzniveau für den Verbraucher, der einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat, zu erreichen, indem es diesem grundsätzlich ermöglicht wird, die Ware, die er gekauft hat, ohne sie zu sehen, zu prüfen und zurückzusenden, wenn er nach dieser Prüfung nicht mit ihr zufrieden ist. Meines Erachtens ist daher die Auslegung vorzuziehen, die für eine Begrenzung des Anwendungsbereichs der Ausnahmen vom Widerrufsrecht spricht, d. h. diejenige, nach der es einem Verbraucher möglich sein muss, eine Ware zurückzusenden, die wieder zum Verkauf angeboten werden kann, nachdem sie gereinigt wurde, ohne dass dies eine übermäßige Belastung für den Unternehmer darstellen würde(24), und nicht die gegenteilige Auslegung, die die Möglichkeiten des Verbrauchers zum Widerruf einschränkt.
33. Ich teile daher die Auffassung des vorlegenden Gerichts, wonach das Widerrufsrecht nach diesem Art. 16 Buchst. e nur ausgeschlossen sein darf, wenn die Ware nach Entfernung der Versiegelung aus echten Gründen des Gesundheitsschutzes oder Hygienegründen definitiv nicht mehr verkehrsfähig ist, weil es dem Unternehmer aufgrund ihrer Beschaffenheit unmöglich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um sie wieder zum Verkauf anzubieten, ohne hierdurch dem einen oder dem anderen dieser Ziele zuwiderzuhandeln(25).
34. Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht – meines Erachtens aus guten Gründen – der Auffassung, dass von einer Matratze, deren Versiegelung der Verbraucher entfernt hat und die er möglicherweise benutzt hat, offensichtlich keinesfalls angenommen werden kann, dass sie endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, wie dies die Benutzung von Hotelbetten durch aufeinanderfolgende Gäste, das Bestehen eines Marktes für gebrauchte Matratzen und die Möglichkeit, eine Reinigung gebrauchter Matratzen vorzunehmen, zeigen. Meines Erachtens ist eine Matratze insoweit mit einem Kleidungsstück zu vergleichen, dessen Rückgabe an den Unternehmer der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen hat(26), auch nach einer etwaigen Anprobe, die einen direkten Kontakt mit dem Körper bedingt, da davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Artikel gewaschen werden kann, um wieder in den Verkauf gebracht zu werden, ohne dass hierdurch die Gesundheit oder die Hygiene gefährdet würde.
35. Ich weise darauf hin, dass in dem Fall, in dem die Ware bei ihrer Prüfung durch den Verbraucher übermäßig benutzt worden wäre, die im 47. Erwägungsgrund angesprochene und in Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83 vorgesehene Möglichkeit einer Haftung des Verbrauchers es erlauben würde, einem „Wertverlust“ der betreffenden Ware zu begegnen(27). Indem die letztgenannte Bestimmung es dem Verbraucher erlaubt, den Widerruf auszuüben und eine Ware zurückzusenden, selbst wenn er einen Wertverlust verursacht haben sollte – für den er gegebenenfalls gegenüber dem Unternehmer haften muss –, bestätigt sie in meinen Augen die Auffassung, dass Art. 16 Buchst. e sich nur auf die Fälle bezieht, in denen es absolut unmöglich ist, eine Ware wieder zum Verkauf anzubieten, ohne tatsächlich Gefahr zu laufen, dass die Gesundheit oder die Hygiene beeinträchtigt wird.
36. Ich füge hinzu, dass die von mir hier bevorzugte teleologische und systematische Auslegung nicht die praktische Wirksamkeit der in Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen Ausnahme beeinträchtigen kann(28), da Waren, deren normale Prüfung durch den Verbraucher nach Entfernung ihrer Versiegelung zu einer unwiderruflichen Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Hygiene führen könnte, im Einklang mit der Zielsetzung dieser Vorschrift von einem erneuten Verkauf ausgeschlossen bleiben werden.
37. Die vorstehende Analyse lässt sich meines Erachtens nicht dadurch widerlegen, dass – wie das vorlegende Gericht feststellt – in dem vorgenannten Leitfaden(29) Matratzen unter den Beispielen für Waren angeführt sind, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen(30) nicht im Sinne von Art. 16 Buchst. e zurückgesendet werden und damit vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sein können, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Diese Feststellung enthält nämlich keinerlei Begründung, die einen solchen Ansatz stützen könnte. Auch wenn dieser Leitfaden einen Beitrag zur Erläuterung des Inhalts dieser Richtlinie darstellen kann, entbehrt er gleichwohl jeder verbindlichen Wirkung, was deren Auslegung angeht, wie sich im Übrigen ausdrücklich aus seiner Präambel ergibt(31). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission sich in der vorliegenden Rechtssache selbst für die gegenteilige Auffassung entschieden hat.
38. Dementsprechend ist Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 meines Erachtens dahin auszulegen, dass Waren wie etwa Matratzen, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Reinigungsmaßnahmen, des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können, nicht unter den Begriff „versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind“, im Sinne dieser Vorschrift fallen.
B. Zum Begriff „versiegelte“ Waren im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 (Frage 2 Buchst. a)
39. Da die zweite Vorlagefrage, insbesondere ihr erster Teil, nur für den Fall gestellt wird, dass der Gerichtshof die erste Vorlagefrage bejaht, was meiner Ansicht nach nicht angebracht ist, äußere ich mich zu diesem Teil nur hilfsweise.
40. Mit seiner zweiten Frage, Buchst. a, geht es dem vorlegenden Gericht im Wesentlichen darum, welche Eigenschaften eine Verpackung aufweisen muss, um eine „Versiegelung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 darzustellen, falls die betreffende Ware zur Kategorie der Waren gehören sollte, „die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind“ und für die diese Vorschrift eine Ausnahme vom Widerrufsrecht vorsieht(32). Wie sich aus den Gründen seiner Entscheidung ergibt, fragt sich das vorlegende Gericht insbesondere, ob derartige Waren so verpackt werden müssen, dass „nicht nur … die Entsiegelung nicht rückgängig [zu] machen [sein darf], sondern sich darüber hinaus aus den Umständen (etwa durch einen Aufdruck ‚Siegel‘) eindeutig ergeben muss, dass es sich nicht um eine bloße Transportverpackung, sondern um eine Versiegelung aus Gesundheits- oder Hygienegründen handelt“.
41. Meines Erachtens werfen die vorgelegte Frage und die entsprechende Begründung zwei verschiedene Probleme auf, wie dies aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervorgeht(33). Das vorlegende Gericht fragt zum einen nach den physikalischen Eigenschaften, die eine Verpackung aufweisen muss, um als „Versiegelung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 eingestuft werden zu können, und zum anderen nach der etwaigen Notwendigkeit, auf dieser Verpackung ein Erkennungszeichen anzubringen, das die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf den Umstand lenkt, dass eine solche Versiegelung vorliegt.
42. Was erstens die physikalischen Eigenschaften der Verpackungen angeht, die so eingestuft werden können, ist festzustellen, dass der Begriff „versiegelt“ in Art. 16 Buchst. e der Richtlinie in dieser nicht definiert ist(34). Die Materialien bringen meines Erachtens keine weiteren Aufschlüsse dazu, wie dieser Begriff zu verstehen ist(35).
43. Der genannte Leitfaden erwähnt ein Produkt, bei dem „triftige Gesundheitsschutz‑ oder Hygienegründe für die Versiegelung vorliegen, die aus einer Schutzverpackung oder einer Schutzfolie bestehen kann“(36). Der Beginn dieser Wendung schließt meines Erachtens zu Recht aus, dass Unternehmer frei über die Ausnahmen vom Widerrufsrecht verfügen können, indem sie Versiegelungen vornehmen die nicht durch die Beschaffenheit der Ware im Hinblick auf diese Gründe gerechtfertigt sind(37), wobei darauf hinzuweisen ist, dass Ausnahmen von diesem dem Verbraucher grundsätzlich zustehenden Recht absolute Ausnahmen bleiben müssen(38). Der Leitfaden enthält indessen keine Antwort auf die Frage, welche materiellen Eigenschaften die Verpackung oder die Folie aufweisen muss, um die in Art. 16 Buchst. e aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.
44. In dieser Hinsicht ist meines Erachtens, wie dies im Wesentlichen auch von slewo(39), der belgischen Regierung(40) und der Kommission vorgeschlagen wird, strikt der Zielsetzung zu folgen, die mit „Versiegelungen“ im Sinne von Art. 16 Buchst. e erfüllt werden soll. Ziel dieser Vorschrift ist es meines Erachtens, alle Waren vom Widerrufsrecht auszuschließen, die zu tatsächlichen Zwecken des Gesundheits‑ oder Hygieneschutzes versiegelt werden müssen, also zu verhindern, dass der Verbraucher sie an den Unternehmer zurücksendet, weil sie, nachdem ihre Schutzverpackung entfernt wurde, unwiderruflich ihren Wert verlieren, was die Hygiene‑ bzw. Gesundheitsgarantie angeht, so dass sie nicht mehr erneut in den Verkehr gebracht werden können(41).
45. Damit eine Schutzfolie als „Versiegelung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 angesehen werden kann, ist es daher meines Erachtens erforderlich, dass sie es erlaubt, die Sauberkeit der von ihr umschlossenen Ware zu garantieren. Dieses Kriterium setzt voraus, dass diese Verpackung ausreichend widerstandsfähig ist, um sie zu schützen, und dass sie nicht geöffnet werden kann, ohne dass dies zu einer sichtbaren Beschädigung führt, so dass mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass die betreffende Ware vom Käufer geprüft werden konnte. Beispielsweise könnte eine verschweißte Plastikfolie oder eine verschweißte metallische Umhüllung, die eine Versetzung in den ursprünglichen Zustand nach einer absichtlichen Öffnung unmöglich machen würde, diese Anforderungen erfüllen.
46. Dagegen erscheint es mir übertrieben, zu verlangen – wie dies offensichtlich die italienische Regierung vertritt – dass eine Verpackung, um diese Qualifizierung zu erfüllen, „die Keimfreiheit der Ware sicherstellen [muss] – wie dies bei Produkten, die in sterilem Zustand verkauft werden … der Fall ist“(42). Zwar bezieht sich nämlich Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 auf „Gründe des Gesundheitsschutzes“, erwähnt aber auch bloße „Hygiene“gründe, die meines Erachtens von den Unternehmern keinen derart hohen wirtschaftlichen Aufwand verlangen, wie er durch die Verpflichtung entstünde, alle Waren, die unter diese Vorschrift fallen könnten, derart keimfrei bzw. steril zu verpacken.
47. Zweitens teile ich, was eine etwaige spezifische Kennzeichnung, wie vom vorlegenden Gericht ins Auge gefasst, angeht, die auf den Verpackungen anzubringen wäre, die eine „Versiegelung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. e darstellen könnten(43), den Standpunkt von slewo und der Kommission, wonach nichts dafür spricht, dass ein solches visuelles Kriterium für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt sein muss, zusätzlich zu den bereits beschriebenen physikalischen Eigenschaften, die diese Verpackungen meines Erachtens aufweisen müssen.
48. Weder aus dem Wortlaut dieses Buchst. e noch aus den ihn begleitenden Bestimmungen noch aus den Materialien(44) ergibt sich nämlich, dass die Autoren der Richtlinie 2011/83 den Unternehmern eine derartige nachvertragliche Informationspflicht betreffend das Widerrufsrecht hätten auferlegen wollen(45). Wenn der Unionsgesetzgeber es für erforderlich gehalten hätte, dass der Verbraucher bei der Lieferung durch Angaben auf der Verpackung des verkauften Produkts informiert wird, hätte er dies ohne Zweifel getan, wie es in anderen Rechtsakten zum Verbraucherschutz vorgesehen ist(46).
49. Für den Fall, dass der Gerichtshof sich zur zweiten Vorlagefrage, Buchst. a, äußern sollte, müsste daher meines Erachtens geantwortet werden, dass „versiegelte“ Waren im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 diejenigen Waren sind, die derart verpackt sind, dass die Öffnung der Verpackung nicht wieder rückgängig zu machen ist, so dass mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass die betreffende Ware vom Käufer geprüft werden konnte, ohne dass diese Verpackung jedoch notwendigerweise einen spezifischen Hinweis aufweisen müsste, in dem ausdrücklich angegeben wird, dass es sich dabei um eine Versiegelung handelt, deren Entfernung das Widerrufsrecht des Verbrauchers beeinträchtigen wird. Meiner Ansicht nach müsste diese ausdrückliche Information vielmehr im Rahmen der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen vorvertraglichen Information gegeben werden, mit der ich mich jetzt befassen werde.
C. Zur Pflicht, den Verbraucher gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 über die Umstände zu informieren, unter denen dieser sein Widerrufsrecht verliert (zweite Vorlagefrage, Buchst. b)
50. Da die zweite Vorlagefrage, einschließlich ihres zweiten Teils, wie bereits ausgeführt nur für den Fall gestellt ist, dass der Gerichtshof die erste Vorlagefrage bejaht, was ich nicht vorschlage, äußere ich mich zu diesem Teil nur hilfsweise.
51. Diese Frage geht davon aus, dass die im Fernabsatz verkaufte Ware tatsächlich versiegelt ist und ihre Rücksendung an den Verkäufer aus Gründen des Gesundheitsschutzes und aus Hygienegründen im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 ausgeschlossen ist und dass sie somit nicht dem Widerrufsrecht unterliegt, das dem Verbraucher grundsätzlich zusteht.
52. Das vorlegende Gericht fragt im Kern, ob der Unternehmer in einem solchen Fall den Verbraucher nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. k dieser Richtlinie vor Vertragsschluss unter spezifischer Bezugnahme auf den Kaufgegenstand und die angebrachte Versiegelung konkret darauf hinweisen muss, dass er sein Widerrufsrecht bei Entfernung des Siegels verliert, oder ob er diesen lediglich abstrakt informieren muss, indem er sich darauf beschränkt, den Wortlaut der Richtlinie in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu zitieren(47).
53. Für die letztgenannte Auslegung macht slewo geltend, Art. 6 verpflichte in seiner gegenwärtigen Fassung lediglich dazu, den Verbraucher zu informieren, „bevor“ dieser seine Bestellung tätige, so dass ein Unternehmer den Vorgaben der Richtlinie 2011/83 entspreche, wenn er eine globale vorvertragliche Belehrung über das Widerrufsrecht vornehme, der die möglichen Ausnahmegründe angefügt seien, wie sie vom Gesetzgeber genannt seien. Die Vornahme konkreter Informationen zu diesem Recht für jeden Artikel im Online-Shop stehe nicht im Einklang mit dem Ziel des Verbraucherschutzes(48), und es genüge, wenn Einzelhinweise nachvertraglich zur Verfügung gestellt würden. Herr Ledowski nimmt zu dieser Frage nicht Stellung und beruft sich hierzu auf seine Verneinung der ersten Vorlagefrage. Die belgische und die italienische Regierung sowie – hilfsweise – die Kommission schlagen vor, Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie dahin auszulegen, dass der Unternehmer verpflichtet ist, den Verbraucher ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn die Versiegelung der fraglichen Ware entfernt wird. Ich teile ihre Auffassung aus folgenden Gründen.
54. Zunächst weise ich darauf hin, dass der Wortlaut von Art. 6 der Richtlinie 2011/83 eine Reihe ausdrücklicher Angaben betreffend die Informationspflicht enthält, die er dem Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher schließen will, auferlegt(49).
55. Was den Zeitpunkt angeht, zu dem die in Art. 6 der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen Informationen(50) gegeben werden müssen, ergibt sich aus seinem Abs. 1 Satz 1, dass dies umfassend geschehen muss, „[b]evor der Verbraucher durch einen Vertrag … gebunden ist“(51), so dass etwaige ergänzende Informationen, die zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere bei Lieferung der Ware(52), gegeben werden, keinen direkten Einfluss auf die Frage haben, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Was im Übrigen die „[Art und] Weise“(53) angeht, in der diese Information erfolgen muss, heißt es in demselben Absatz, dass sie „klar und verständlich“, d. h. zweifelsfrei, sein muss, d. h. meiner Ansicht nach so, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger europäischer Durchschnittsverbraucher(54) in der Lage ist, über die Eingehung der Verpflichtung in voller Kenntnis der Sachlage zu entscheiden(55).
56. Was im Übrigen den Gegenstand der vorherigen Information angeht, um die es speziell im vorliegenden Fall geht, verlangt Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2011/83, der Fälle betrifft, in denen „gemäß Artikel 16[(56)] kein Widerrufsrecht besteht[(57)]“, ausdrücklich, dass der Verbraucher darüber informiert wird, „dass [er] nicht über ein Widerrufsrecht verfügt, oder gegebenenfalls [über] die Umstände, unter denen [er] sein Widerrufsrecht verliert“(58). Dagegen besagt diese Vorschrift nichts über den Inhalt der Information, die der Unternehmer dem Verbraucher in einem solchen Fall geben muss, damit diese als hinreichend klar angesehen werden kann(59).
57. In Anbetracht der Ziele der Regelung, zu der Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 gehört, ist dieser jedoch meines Erachtens dahin auszulegen, dass ein Unternehmer, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich den Wortlaut von Art. 16 Buchst. e dieser Richtlinie wiedergibt, wie dies vorliegend der Fall war(60), die Anforderungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Ein Unternehmer, der den Fernabsatz von Waren beabsichtigt, die zu der speziell in diesem Art. 16 Buchst. e vorgesehenen Kategorie gehören, sollte meines Erachtens, wie vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogen, verpflichtet sein, den Verbraucher sofort ausdrücklich und konkret darüber zu informieren, dass er das ihm zustehende Widerrufsrecht verlieren wird, wenn er eine bestimmte Handlung begeht, durch die er dieses Recht verliert, d. h., wenn er die Versiegelung der betreffenden Ware entfernt, wobei dieser Hinweis diese bestimmte Ware konkret nennen und deutlich angeben muss, dass sie versiegelt ist(61).
58. Diese Auslegung ist meiner Meinung nach die einzige, die zum einen das mit der Richtlinie 2011/83 angestrebte Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, verwirklichen kann, für das Art. 6 Abs. 1 Buchst. k eine der Triebfedern ist, und die zum anderen die volle praktische Wirksamkeit der nach dieser Vorschrift geforderten Information sicherstellen(62) und überdies verhindern kann, dass die Unternehmer zu leicht von ihren mit dem Widerrufsrecht – das ein Prinzip dieser Richtlinie ist und bleiben muss – verbundenen Verpflichtungen freikommen.
59. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in einem vergleichbaren Zusammenhang bereits festgestellt hat, dass die im Unionsrecht vorgesehene Schutzregelung, zu der die Verpflichtung des Unternehmers gehört, dem Verbraucher alle zur Ausübung seiner Rechte – insbesondere seines Widerrufsrechts – erforderlichen Informationen zu geben, voraussetzt, dass der Verbraucher als schwächere Partei aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Belehrung Kenntnis von seinen Rechten erlangt(63). Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass die Pflicht, den Verbraucher zu belehren, im allgemeinen System der für dieses Gebiet getroffenen Regelung(64) eine zentrale Stellung als wesentliche Garantie für die tatsächliche Ausübung des den Verbrauchern eingeräumten Widerrufsrechts und daher für die praktische Wirksamkeit des vom Gesetzgeber angestrebten Verbraucherschutzes einnimmt(65). Die insoweit zu den Richtlinien 85/577 und 97/7 angestellten Erwägungen gelten meines Erachtens auch in der vorliegenden Rechtssache, wenn man bedenkt, dass diese Richtlinien durch die Richtlinie 2011/83 aufgehoben und ersetzt wurden(66).
60. Folglich ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 für den Fall, dass der Gerichtshof zur zweiten Vorlagefrage, Buchst. b, Stellung nehmen sollte, meines Erachtens dahin auszulegen, dass der Unternehmer – wenn eine Ware entsprechend den in Art. 16 Buchst. e dieser Richtlinie vorgesehenen Umständen versiegelt ist – den Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags unter konkreter Bezugnahme auf die betreffende Ware und unter deutlichem Hinweis darauf, dass diese versiegelt ist, ausdrücklich darüber zu informieren hat, dass er sein Widerrufsrecht bei Entfernung des Siegels verliert.
V. Ergebnis
61. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu antworten:
Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass Waren wie etwa Matratzen, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Reinigungsmaßnahmen, des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können, nicht unter den Begriff „versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind“, im Sinne dieser Vorschrift fallen.