Language of document : ECLI:EU:F:2009:49

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

18. Mai 2009

Rechtssache F-66/08

Emile De Smedt u. a.

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Vergütung für Schichtarbeit – Vergütung für regelmäßig im Bereitschaftsdienst eingesetzte Beamte – Art. 56a und 56b des Statuts“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA, mit der Herr De Smedt und 20 weitere Beamte des Parlaments die Aufhebung der Einzelfallentscheidungen des Parlaments beantragen, mit denen es abgelehnt wird, ihnen zum einen die Vergütung für Schichtarbeit gemäß Art. 56a des Statuts, auf die sie nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1873/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können, Anspruch hätten, und zum anderen die Vergütung für Beamte, die regelmäßig im Bereitschaftsdienst eingesetzt werden, gemäß Art. 56b des Statuts, auf die sie nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1945/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger der Vergütungen, die den regelmäßig im Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten gewährt werden können, sowie zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze dieser Vergütungen, Anspruch hätten, zu gewähren

Entscheidung: Es wird festgestellt, dass die Kläger ihre Anträge in Bezug auf die Aufhebung der Einzelfallentscheidungen des Parlaments, mit denen es abgelehnt worden ist, ihnen die Vergütung für regelmäßig im Schichtdienst eingesetzte Beamte im Sinne von Art. 56b des Statuts zu gewähren, zurückgenommen haben. Die Einzelfallentscheidungen des Parlaments, mit denen es abgelehnt worden ist, den Klägern die Vergütung für Schichtarbeit im Sinne von Art. 56a des Statuts zu gewähren, werden aufgehoben. Das Parlament trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

Beamte – Arbeitsbedingungen – Vergütung für Schichtdienst

(Beamtenstatut, Art. 56a)

Einzelfallentscheidungen eines Organs, mit denen es abgelehnt wird, die Vergütung für „Schichtarbeit“ im Sinne von Art. 56a des Statuts den Beamten zu gewähren, die einen solchen Dienst versehen, der durch die „Erfordernisse“ in der Telefonzentrale, in der sie dienstlich verwendet werden, geboten ist, obwohl dieser Dienst „üblich und ständig“ ist und das Organ im Übrigen durch die Gewährung dieser Vergütung aufgrund von Einzelfallentscheidungen, die nach den erwähnten Entscheidungen getroffen worden sind, selbst stillschweigend – jedoch eindeutig – anerkannt hat, dass die Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung in Art. 56a erfüllen, und schließlich nicht bestritten werden kann, dass ihre tatsächlichen Arbeitsbedingungen vor und nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Einzelfallentscheidungen, mit denen ihnen diese Vergütung gewährt worden ist, die gleichen waren, sind aufzuheben.

In diesem Zusammenhang wäre es missbräuchlich, Art. 56a des Statuts mit der Begründung für unanwendbar zu halten, dass die Schichtarbeit der Beamten nicht auf förmlichen Entscheidungen dieses Organs beruht.

Ebenso wenig kann der Umstand, dass diese Beamte keine Überstunden leisten und eine wöchentliche Arbeitszeit haben, die unter der gewöhnlichen Arbeitszeit dieses Organs liegt, den Anspruch auf die in Art. 56a des Statuts vorgesehene Vergütung in Frage stellen. Diese Bestimmung verlangt nämlich weder, dass Überstunden geleistet werden, noch, dass die wöchentliche Arbeitszeit der normalen Arbeitszeit dieses Organs entspricht. Auf alle Fälle ist in Anbetracht der persönlichen und familiären Unannehmlichkeiten, die eine wöchentliche Arbeitszeit, die nach Schichten organisiert ist, der Unterschied von 7,5 Stunden zwischen der gewöhnlichen Arbeitszeit bei diesem Organ und der für die Telefonzentrale geregelten Arbeitszeit nicht unangemessen.

(vgl. Randnrn. 21 bis 23)