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Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 - Italien/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-166/07 und T-285/07)1

(Sprachenregelung - Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte und Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppe Assistenz - Veröffentlichung in drei Amtssprachen - Änderungen - Veröffentlichung in allen Amtssprachen - Wahl der zweiten Sprache unter drei Sprachen - Verordnung Nr. 1 - Art. 27, 28 und 29 Abs. 1 des Statuts - Art. 1 Abs. 1 und 2 des Anhangs III des Statuts - Begründungspflicht - Diskriminierungsverbot - Befugnismissbrauch)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-166/07 P. Gentili, avvocato dello Stato, und in der Rechtssache T-285/07 zunächst P. Gentili und I. Braguglia, dann P. Gentili und R. Adam und schließlich P. Gentili und I. Bruni)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-166/07 zunächst J. Currall, H. Krämer und M. Velardo, dann J. Currall und I. Baquero Cruz im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro und in der Rechtssache T-285/07 zunächst J. Currall und A. Aresu, dann J. Currall und I. Baquero Cruz im Beistand von A. Dal Ferro)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigter: D. Kriaučiūnas) (Rechtssache T-166/07) und Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: S. Vodina und M. Michelogiannaki) (Rechtssache T-285/07)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/94/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 im Bereich Information, Kommunikation und Medien (ABl. 2007, C 45 A, S. 3), EPSO/AST/37/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3) im Bereich Kommunikation und Information (ABl. 2007, C 45 A, S. 15) und EPSO/AD/95/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 für den Fachbereich "Information" (Bibliothek/Dokumentation) (ABl. 2007, C 103 A, S. 7)

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Republik Litauen und die Hellenische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 155 vom 7.7.2007.