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Beschluss des Gerichts vom 11. März 2016 – Amrita u. a./Kommission

(Rechtssache T-439/15)1

(Nichtigkeitsklage – Landwirtschaft – Schutz vor Pflanzenschädlingen – Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Bakteriums Xylella fastidiosa – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Soc. coop. Amrita arl (Scorrano, Italien) sowie 28 weitere Kläger, deren Namen aus dem Anhang zum Beschluss ersichtlich sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Paccione und Rechtsanwältin V. Stamerra)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und I. Galindo Martín)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. L 125, S. 36), gegebenenfalls unter Nichtanwendung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169, S. 1).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Soc. coop. Amrita arl und die 28 weiteren Kläger, deren Namen aus dem Anhang ersichtlich sind, tragen die Kosten.

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1     ABl. C 328 vom 5.10.2015.