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Klage, eingereicht am 4. Januar 2017 – Coedo Suárez/Rat

(Rechtssache T-4/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ángel Coedo Suárez (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 4. März 2016 und, soweit erforderlich, die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 27. September 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

den Beklagten zur Zahlung eines nach billigem Ermessen auf 5 000 Euro festgesetzten oder jedes anderen vom Gericht als angemessen angesehenen Betrags als Ersatz des immateriellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab Verkündung des zu erlassenden Urteils zu verurteilen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 78 Abs. 5 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da der Rat das Schreiben vom 20. November 2015 zu Unrecht als Beschwerde angesehen und daher entschieden habe, dass sie unzulässig sei. Auch der Antrag vom 20. November 2015 auf Anerkennung der Dienstunfähigkeit als Berufskrankheit könne nicht als unzulässig wegen Überschreitung einer angemessenen Frist angesehen werden.

2    Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht, da der Rat, indem er den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Dienstunfähigkeit als Berufskrankheit aus unzutreffenden Gründen und unter Verletzung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze abgelehnt habe, die Verfahrensdauer verlängere und somit gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer und allgemein gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoße.

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