Language of document : ECLI:EU:T:2018:119





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. März 2018 – Equivalenza Manufactory/EUIPO – ITM Entreprises (BLACK LABEL BY EQUIVALENZA)

(Rechtssache T6/17)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke BLACK LABEL BY EQUIVALENZA – Ältere internationale Bildmarke LABELL – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

1.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 15, 16)

2.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 19-22, 47, 48)

3.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarken BLACK LABEL BY EQUIVALENZA und LABELL

(Verordnung Nr. 207/2009, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 51-57)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Oktober 2016 (Sache R 690/2016-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen ITM Entreprises und Equivalenza Manufactory

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Oktober 2016 (Sache R 690/2016-2) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Equivalenza Manufactory, SL im Verfahren vor dem Gericht.