Language of document : ECLI:EU:C:2017:199

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

9. März 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 805/2004 – Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel – Begriff ‚Gericht‘ – Notar, der auf der Grundlage einer ‚glaubwürdigen Urkunde‘ einen Vollstreckungsbefehl ausgestellt hat – Öffentliche Urkunde“

In der Rechtssache C‑484/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Općinski sud u Novom Zagrebu – Stalna služba u Samoboru (Stadtgericht Novi Zagreb – Außenstelle Samobor, Kroatien) mit Entscheidung vom 7. September 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 11. September 2015, in dem Verfahren

Ibrica Zulfikarpašić

gegen

Slaven Gajer

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin A. Prechal, des Richters A. Rosas, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der kroatischen Regierung, vertreten durch A. Metelko-Zgombić als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch V. Ester Casas als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Cattabriga, S. Ječmenica und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. September 2016

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Ibrica Zulfikarpašić und Herrn Slaven Gajer wegen eines Antrags auf Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für einen von einem Notar in Kroatien auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ erlassenen Vollstreckungsbefehl.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 3, 5, 7, 10, 12 und 18 der Verordnung Nr. 805/2004 lauten:

„(3)      Auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere bekräftigte der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen als Eckpfeiler für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums.

(5)      Der Begriff ‚unbestrittene Forderung‘ sollte alle Situationen erfassen, in denen der Schuldner Art oder Höhe einer Geldforderung nachweislich nicht bestritten hat und der Gläubiger gegen den Schuldner entweder eine gerichtliche Entscheidung oder einen vollstreckbaren Titel, der die ausdrückliche Zustimmung des Schuldners erfordert, wie einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde, erwirkt hat.

(7)      Diese Verordnung sollte auch für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen und solche Entscheidungen gelten, die nach Anfechtung von als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden ergangen sind.

(10)      Auf die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung in einem Verfahren ergangen ist, auf das sich der Schuldner nicht eingelassen hat, kann nur dann verzichtet werden, wenn eine hinreichende Gewähr besteht, dass die Verteidigungsrechte beachtet worden sind.

(12)      Für das gerichtliche Verfahren sollten Mindestvorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass der Schuldner so rechtzeitig und in einer Weise über das gegen ihn eingeleitete Verfahren, die Notwendigkeit seiner aktiven Teilnahme am Verfahren, wenn er die Forderung bestreiten will, und über die Folgen seiner Nichtteilnahme unterrichtet wird, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen kann.

(18)      Gegenseitiges Vertrauen in die ordnungsgemäße Rechtspflege in den Mitgliedstaaten rechtfertigt es, dass das Gericht nur eines Mitgliedstaats beurteilt, ob alle Voraussetzungen für die Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel vorliegen, so dass die Vollstreckung der Entscheidung in allen anderen Mitgliedstaaten möglich ist, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat zusätzlich von einem Gericht nachgeprüft werden muss, ob die prozessualen Mindestvorschriften eingehalten worden sind.“

4        Art. 1 der Verordnung sieht vor:

„Mit dieser Verordnung wird ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt, um durch die Festlegung von Mindestvorschriften den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung angestrengt werden muss.“

5        Art. 3 Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Diese Verordnung gilt für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen.

Eine Forderung gilt als ‚unbestritten‘, wenn

a)      der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder

b)      der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat oder

c)      der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist oder

d)      der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.“

6        Art. 4 der Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.      ‚Entscheidung‘: jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.

2.      ‚Forderung‘: eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die fällig ist oder deren Fälligkeitsdatum in der Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde angegeben ist.

3.      ‚Öffentliche Urkunde‘:

a)      ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert worden ist, wobei die Beurkundung

i)      sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und

ii)      von einer Behörde oder einer anderen von dem Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigten Stelle vorgenommen worden ist;

oder

b)      eine vor einer Verwaltungsbehörde geschlossene oder von ihr beurkundete Unterhaltsvereinbarung oder ‑verpflichtung.

6.      ‚Ursprungsgericht‘: das Gericht, das mit dem Verfahren zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b) … und c) befasst war.

7.      Bei den summarischen Mahnverfahren in Schweden (betalningsföreläggande) umfasst der Begriff ‚Gericht‘ auch das schwedische Amt für Beitreibung (kronofogdemyndighet).“

7        Art. 5 („Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens“) der Verordnung lautet:

„Eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.“

8        In Kapitel III der Verordnung, das die Art. 12 bis 19 umfasst, werden die Mindestvorschriften für Verfahren über unbestrittene Forderungen festgelegt, u. a. die Vorschriften über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eines gleichwertigen Schriftstücks und über die Unterrichtung des Schuldners.

9        Art. 12 („Anwendungsbereich der Mindestvorschriften“) der Verordnung sieht vor:

„(1)      Eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) kann nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat den verfahrensrechtlichen Erfordernissen nach diesem Kapitel genügt hat.

(2)      Dieselben Erfordernisse gelten auch für die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder einer Ersatzbestätigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 für eine Entscheidung, die nach Anfechtung einer Entscheidung ergangen ist, wenn zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) erfüllt sind.“

10      Art. 16 („Ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Forderung“) der Verordnung bestimmt:

„Um sicherzustellen, dass der Schuldner ordnungsgemäß über die Forderung unterrichtet worden ist, muss das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück folgende Angaben enthalten haben:

a)      den Namen und die Anschrift der Parteien;

b)      die Höhe der Forderung;

c)      wenn Zinsen gefordert werden, den Zinssatz und den Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden, es sei denn, die Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats sehen vor, dass gesetzliche Zinsen automatisch der Hauptforderung hinzugefügt werden;

d)      die Bezeichnung des Forderungsgrundes.“

11      Art. 25 Abs. 1 der Verordnung, der die Bestätigung öffentlicher Urkunden betrifft, lautet:

„Eine öffentliche Urkunde über eine Forderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, die in einem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, wird auf Antrag an die vom Ursprungsmitgliedstaat bestimmte Stelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang III als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt.“

12      Nach Art. 30 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Europäischen Kommission „die Listen der in Artikel 25 genannten Stellen … sowie alle nachfolgenden Änderungen“ mitzuteilen.

13      Gemäß Art. 30 Abs. 1 Buchst. c hat die Republik Kroatien der Kommission folgende Liste übermittelt:

„Zuständige Gerichte, Verwaltungsbehörden, Notare, natürliche oder juristische Personen mit öffentlichen Vollmachten, die nach dem geltenden nationalen Recht für die Ausstellung von Vollstreckungstiteln bzw. Vollstreckungstiteln für unbestrittene Forderungen zugelassen sind“.

 Kroatisches Recht

14      Art. 31 des Ovršni zakon (Zwangsvollstreckungsgesetz, Narodne novine, br. 112/12, 25/13 und 93/14) sieht vor:

„(1)      Glaubwürdige Urkunden im Sinne dieses Gesetzes sind Rechnungen, … Auszüge aus Buchführungsunterlagen, beglaubigte private Schriftstücke und alle Schriftstücke, die nach besonderen Regelungen als amtliches Schriftstück gelten. Auch Zinsberechnungen gelten als Rechnung.

(2)      Eine glaubwürdige Urkunde ist vollstreckbar, wenn in ihr der Gläubiger und der Schuldner sowie der Gegenstand, die Art, der Umfang und der Zeitpunkt der Vollstreckung einer Geldforderung angegeben sind.

(3)      Eine Rechnung, die einer natürlichen Person erteilt wird, die keine eingetragene Tätigkeit ausübt, muss außer den in Abs. 2 dieses Artikels aufgeführten Angaben den Hinweis an den Schuldner enthalten, dass der Gläubiger im Fall der Nichterfüllung der fälligen Geldforderung die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde beantragen kann.

…“

15      Art. 278 dieses Gesetzes lautet:

„Die Notare entscheiden über Anträge auf Vollstreckung auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.“

16      Art. 281 Abs. 1 dieses Gesetzes enthält die Voraussetzungen, unter denen Notare auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ einen Vollstreckungsbefehl erlassen können, während die Abs. 2 bis 8 dieses Artikels das Verfahren betreffen, das zur Anwendung kommt, wenn der Notar keinen Vollstreckungsbefehl erlässt.

17      Art. 282 des Zwangsvollstreckungsgesetzes sieht vor, dass gegen den Vollstreckungsbefehl des Notars Widerspruch eingelegt werden kann, und regelt das Verfahren zur Prüfung solcher Rechtsbehelfe.

18      Gemäß Art. 283 Abs. 1 des Zwangsvollstreckungsgesetzes versieht der Notar eine von ihm ausgestellte Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls auf Antrag des Antragstellers mit einer Vollstreckungsklausel, sofern innerhalb von acht Tagen nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch eingelegt wurde.

19      Art. 356 dieses Gesetzes lautet:

„Die Bestimmungen des vorliegenden Titels unterliegen dem Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen nach der Verordnung [Nr. 805/2004]; mit ihnen wird ein Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage des Europäischen Vollstreckungstitels eingeführt.“

20      Art. 357 dieses Gesetzes sieht vor:

„In der Republik Kroatien sind für die Ausstellung

–        von Bestätigungen über die Vollstreckbarkeit anderer offizieller Urkunden, die gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung [Nr. 805/2004] in der Republik Kroatien vollstreckbar sind,

Gerichte, Verwaltungsbehörden, Notare sowie natürliche oder juristische Personen mit öffentlichen Vollmachten zuständig, die befugt sind, vollstreckbare Ausfertigungen eines von einem nationalen Gericht erteilten Europäischen Vollstreckungstitels über unbestrittene Forderungen auszustellen.“

21      In Art. 358 dieses Gesetzes heißt es:

„(1)      Die in Art. 9 Abs. 1, in Art. 24 Abs. 1, in Art. 25 Abs. 1 und in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung genannten Bestätigungen werden ohne vorherige Anhörung des Schuldners ausgestellt.

(2)      Die Behörde oder die Person, die die Bestätigung ausgestellt hat, hat dem Schuldner von Amts wegen eine Ausfertigung zu übermitteln.

(4)      Ist der Notar der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bestätigungen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels nicht erfüllt sind, legt er den Antrag auf Ausstellung der Bestätigung mit einer Abschrift der entsprechenden Urkunden oder Schriftstücke dem Stadtgericht, zu dessen Gerichtsbezirk das Notariat gehört, zur Entscheidung über den Antrag vor. Der Notar hat die Gründe darzulegen, aus denen er der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen dafür, dem Antrag des Betroffenen stattzugeben, nicht erfüllt sind.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

22      Herr Zulfikarpašić, der als Rechtsanwalt tätig ist, schloss mit Herrn Gajer, seinem Mandanten, einen Vertrag über dessen rechtliche Beratung und Vertretung. Herr Gajer beglich die dafür erteilte Rechnung nicht.

23      Herr Zulfikarpašić ersuchte einen Notar, auf der Grundlage dieser nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz als „glaubwürdige Urkunde“ geltenden Rechnung die Zwangsvollstreckung gegen Herrn Gajer anzuordnen. Am 12. Februar 2014 stellte der Notar aufgrund dieser Urkunde einen Vollstreckungsbefehl aus, der mangels Widerspruchs des Schuldners rechtskräftig wurde.

24      Am 13. November 2014 beantragte Herr Zulfikarpašić bei einem Notar, den Vollstreckungsbefehl als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen.

25      Dieser Notar war jedoch der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Bestätigung nicht erfüllt seien. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 müsse die Forderung als unbestritten gelten. Als unbestritten gälten aber zum einen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c nur Forderungen, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gewesen seien, und zum anderen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d nur Forderungen, die in einer öffentlichen Urkunde ausdrücklich anerkannt worden seien, wobei unter den Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne der Verordnung auch ein von einem Notar erstelltes Schriftstück wie etwa der auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ ausgestellte Vollstreckungsbefehl falle. Ein solcher Vollstreckungsbefehl erfülle jedoch nicht die Voraussetzung der ausdrücklichen Anerkennung der Forderung durch den Schuldner.

26      Zwar sei in Art. 4 Nr. 7 der Verordnung Nr. 805/2004 speziell vorgesehen, dass bei den summarischen Mahnverfahren in Schweden der Begriff „Gericht“ auch das schwedische Amt für Beitreibung umfasse, doch werde weder in dieser noch in anderen Bestimmungen der Verordnung oder in anderen Unionsrechtsakten auf dem Gebiet der Vollstreckungsverfahren der Notar in Kroatien einem „Gericht“ gleichgestellt.

27      Daher übermittelte der Notar die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechtssache im Einklang mit Art. 358 Abs. 4 des Zwangsvollstreckungsgesetzes an das Općinski sud u Novom Zagrebu – Stalna služba u Samoboru (Stadtgericht Novi Zagreb – Außenstelle Samobor, Kroatien), damit es über den von Herrn Zulfikarpašić eingereichten Antrag auf Bestätigung entscheidet.

28      Unter diesen Umständen hat das Općinski sud u Novom Zagrebu – Stalna služba u Samoboru (Stadtgericht Novi Zagreb – Außenstelle Samobor) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsgesetzes über den Europäischen Vollstreckungstitel mit der Verordnung Nr. 805/2004 vereinbar, d. h., umfasst in Kroatien der Begriff „Gericht“ in Bezug auf den Erlass eines Vollstreckungsbefehls auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens auch die Notare, können Notare für rechtskräftige und vollstreckbare Vollstreckungsbefehle, die auf glaubwürdige Urkunden gestützt worden sind, Bestätigungen als Europäischer Vollstreckungstitel ausstellen, also Bestätigungen, die ausgestellt werden, wenn die Vollstreckungsbefehle nicht angefochten worden sind, und, sofern dies nicht der Fall ist, können die Gerichte Bestätigungen als Europäischer Vollstreckungstitel für die von einem Notar gestützt auf glaubwürdige Urkunden erlassenen rechtskräftigen und vollstreckbaren Vollstreckungsbefehle ausstellen, wenn die Vollstreckungsbefehle nach ihrem Inhalt unbestrittene Forderungen betreffen, und wenn ja, welches Formular ist dann zu verwenden?

 Zur Vorlagefrage

29      Die Vorlagefrage gliedert sich in drei Teile.

 Zum ersten Teil der Frage

30      Mit dem ersten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen ist, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ tätig werden, unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fallen.

31      Nach Ansicht der kroatischen und der spanischen Regierung ist dies zu bejahen. Die in der Verordnung verwendeten Begriffe „Gericht“ und „gerichtliches Verfahren“ umfassten nicht nur Gerichte im engeren Sinn, sondern allgemein jede Behörde, die eine ihrem Wesen nach gerichtliche Tätigkeit ausübe. Dies sei vorliegend der Fall. Die Europäische Kommission meint hingegen, dass die Frage zu verneinen sei.

32      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk, C‑294/15, EU:C:2016:772, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Zum Aufbau der Verordnung Nr. 805/2004 ist festzustellen, dass darin zwar an mehreren Stellen auf die Begriffe „Gericht“ und „gerichtliches Verfahren“ Bezug genommen wird, doch werden sie nicht konkretisiert. In Art. 4 Nr. 6 der Verordnung wird der Begriff „Ursprungsgericht“ definiert als „das Gericht, das mit dem Verfahren zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b) … und c) befasst war“. Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ist unter dem Begriff „Entscheidung“ „jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung“ zu verstehen.

34      Nach Art. 4 Nr. 7 der Verordnung umfasst bei den summarischen Mahnverfahren in Schweden („betalningsföreläggande“) der Begriff „Gericht“ auch das schwedische Amt für Beitreibung („kronofogdemyndighet“). Diese Bestimmung bezieht sich speziell auf die dort genannte Behörde und schließt die Notare in Kroatien nicht ein.

35      Ferner ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 805/2004 – anders als z. B. die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107), nach deren Art. 3 Abs. 2 der Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung nicht nur Gerichte, sondern auch alle sonstigen Behörden mit Zuständigkeiten in diesem Bereich einschließt, die gerichtliche Funktionen ausüben und gewisse in dieser Bestimmung genannte Anforderungen erfüllen – keine mit einer solchen Wirkung ausgestattete allgemeine Bestimmung enthält.

36      Diese Feststellung wird durch die Rechtsprechung zur Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) gestützt, wonach Art. 3 dieser Verordnung, der vorsieht, dass der Begriff „Gericht“ das schwedische Amt für Beitreibung und die Notare in Ungarn einschließt, nicht die Notare in Kroatien umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Pula Parking, C‑551/15, Rn. 46).

37      Daher sind, wie in Rn. 32 des vorliegenden Urteils dargelegt, die Begriffe „Gericht“ und „gerichtliches Verfahren“ im Licht der Ziele der Verordnung Nr. 805/2004 zu untersuchen, deren Auslegung das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache begehrt.

38      Nach Art. 1 dieser Verordnung soll sie für unbestrittene Forderungen den freien Verkehr von Entscheidungen in allen Mitgliedstaaten ermöglichen, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung angestrengt werden muss.

39      Nach dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung darf dieses Ziel aber nicht dadurch erreicht werden, dass die Verteidigungsrechte in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2006, ASML, C‑283/05, EU:C:2006:787, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 805/2004 ergibt sich zudem, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen den Eckpfeiler für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums darstellt. Dieser Grundsatz beruht insbesondere auf dem gegenseitigen Vertrauen in die ordnungsgemäße Rechtspflege in den Mitgliedstaaten, auf das im 18. Erwägungsgrund der Verordnung Bezug genommen wird.

41      Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht nämlich fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, wobei er ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78).

42      Dieser Grundsatz kommt in Art. 5 der Verordnung Nr. 805/2004 darin zum Ausdruck, dass Entscheidungen, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurden, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden.

43      Um den Grundsatz des Vertrauensschutzes im Kontext des in den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils dargestellten freien Verkehrs von Entscheidungen zu wahren, sind die den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung definierenden Elemente restriktiv auszulegen, um es den nationalen Behörden zu ermöglichen, die von den Gerichten anderer Mitgliedstaaten erlassenen Entscheidungen als solche zu identifizieren. Die Wahrung des der Anwendung der Verordnung zugrunde liegenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens in die ordnungsgemäße Rechtspflege in den Mitgliedstaaten der Union setzt nämlich insbesondere voraus, dass die Entscheidungen, um deren Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat ersucht wird, in einem gerichtlichen Verfahren ergangen sind, das die Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bietet und in dem der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gewahrt wird.

44      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Notare in Kroatien gemäß den Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsgesetzes dazu berufen sind, über Anträge auf Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde zu beschließen. Sobald der Beschluss dem Beklagten zugestellt wurde, kann er Widerspruch einlegen. Der Notar, bei dem fristgerecht ein zulässiger und mit Gründen versehener Widerspruch gegen den von ihm erlassenen Beschluss eingelegt wird, legt die Akte zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens dem zuständigen Gericht vor, das über den Widerspruch entscheidet.

45      Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der vom Notar auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ ausgestellte Vollstreckungsbefehl dem Schuldner erst nach seinem Erlass zugestellt wird, ohne dass der beim Notar gestellte Antrag dem Schuldner übermittelt worden wäre.

46      Der Schuldner hat zwar die Möglichkeit, gegen den vom Notar ausgestellten Vollstreckungsbefehl Widerspruch einzulegen, und der Notar übt die ihm im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ übertragenen Befugnisse offenbar unter der Aufsicht eines Richters aus, dem der Notar etwaige Einwände zuleiten muss; gleichwohl hat die vom Notar in Kroatien vorgenommene Prüfung des Antrags auf Ausstellung eines Vollstreckungsbefehls auf einer solchen Grundlage keinen kontradiktorischen Charakter.

47      Gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 805/2004 kann eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung im Sinne ihres Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c aber nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat den Mindestvorschriften in Kapitel III der Verordnung genügt hat.

48      Art. 16 der Verordnung sieht, im Licht des zwölften Erwägungsgrundes der Verordnung betrachtet, vor, dass der Schuldner „ordnungsgemäß“ zu unterrichten ist, damit er seine Verteidigung vorbereiten kann, und gewährleistet damit den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens zur Ausstellung des Vollstreckungstitels, der wiederum zur Ausstellung einer Bestätigung führen kann. In diesen Mindestvorschriften kommt die Absicht des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, dafür Sorge zu tragen, dass die Verfahren, die zum Erlass von Entscheidungen über eine unbestrittene Forderung führen, hinreichende Garantien für die Wahrung der Verteidigungsrechte bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C‑511/14, EU:C:2016:448, Rn. 44).

49      Ein innerstaatliches Verfahren zum Erlass eines Vollstreckungsbefehls, bei dem das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Schuldner nicht zugestellt und er in diesem Schriftstück nicht über die Forderung unterrichtet wird, so dass er erst zum Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbefehls von der geltend gemachten Forderung Kenntnis erlangt, kann aber nicht als kontradiktorisch eingestuft werden.

50      Nach alledem ist auf den ersten Teil der Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen ist, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ tätig werden, nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fallen.

 Zum zweiten und zum dritten Teil der Frage

51      Mit dem zweiten und dem dritten Teil der Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob die Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen ist, dass ein von einem Notar in Kroatien auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ erlassener Vollstreckungsbefehl, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde, als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden darf, und zum anderen, ob diese Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Zuständigkeit für die Ausstellung einer solchen Bestätigung bei den Notaren liegt oder bei den nationalen Gerichten.

52      Art. 3 („Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden“) der Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Forderung als unbestritten gilt, und unterscheidet dabei zwischen den in Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Forderungen, die in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt wurden, und den von Abs. 1 Buchst. d erfassten Forderungen, die der Schuldner ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.

53      Aus der Antwort auf den ersten Teil der Frage ergibt sich zwar, dass der von einem Notar in Kroatien auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ erlassene Vollstreckungsbefehl nicht als gerichtliche Entscheidung eingestuft werden kann, weil diese nationale Behörde nicht die Eigenschaft eines Gerichts besitzt, und dass daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Vollstreckungsbefehl im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ausgestellt wird, doch bleibt zu prüfen, ob er als öffentliche Urkunde über eine unbestrittene Forderung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 805/2004 eingestuft werden kann.

54      Nach Art. 4 Nr. 3 der Verordnung ist eine „öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert worden ist, wobei sich die Beurkundung auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und von einer hierzu ermächtigten Stelle vorgenommen worden ist, oder eine vor einer Verwaltungsbehörde geschlossene oder von ihr beurkundete Unterhaltsvereinbarung oder ‑verpflichtung.

55      Die Notare sind zwar in der kroatischen Rechtsordnung zur Ausstellung öffentlicher Urkunden befugt, doch ist die durch einen auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ erlassenen Vollstreckungsbefehl festgestellte Forderung nicht unbestritten.

56      Im Einklang mit dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 805/2004 sieht deren Art. 3 Abs. 1 Buchst. d nämlich vor, dass eine öffentliche Urkunde nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann, wenn der Schuldner die Forderung in dieser Urkunde ausdrücklich anerkannt hat.

57      Im Ausgangsverfahren hat der Notar den Vollstreckungsbefehl jedoch auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ ausgestellt, und zwar der von Herrn Zulfikarpašić aufgrund eines Vertrags über die rechtliche Beratung und Vertretung einseitig erstellten Rechnung. Aus dem Inhalt des Vollstreckungsbefehls ergibt sich nicht, dass der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hätte.

58      Auch der Umstand, dass der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat, kann einer ausdrücklichen Anerkennung der Forderung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 805/2004 nicht gleichstellt werden, weil die Anerkennung in der zu bestätigenden öffentlichen Urkunde enthalten sein muss.

59      Nach alledem ist auf den zweiten und den dritten Teil der Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen ist, dass ein von einem Notar in Kroatien auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ erlassener Vollstreckungsbefehl, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde, nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden darf, sofern er sich nicht auf eine unbestrittene Forderung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung bezieht.

 Kosten

60      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ tätig werden, nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fallen.

2.      Die Verordnung Nr. 805/2004 ist dahin auszulegen, dass ein von einem Notar in Kroatien auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ erlassener Vollstreckungsbefehl, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde, nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden darf, sofern er sich nicht auf eine unbestrittene Forderung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung bezieht.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Kroatisch.