Language of document :

Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2019 – Ja zum Nürburgring/Kommission

(Rechtssache T-373/15)1

(Staatliche Beihilfen – Einzelbeihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes für den Bau eines Freizeitparks, von Hotels und Restaurants sowie für die Ausrichtung von Motorsportrennen – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der für unvereinbar erklärten Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betreffe – Nichtigkeitsklage – Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Verein – Status eines Verhandlungsführers – Unzulässigkeit – Beschluss, mit dem am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliege – Nichtigkeitsklage – Beteiligter – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Fehlen von Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern – Beschwerde – Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen – Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren – Begründungspflicht – Grundsatz der guten Verwaltung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Ja zum Nürburgring e. V. (Nürburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. Frey und M. Rudolph sowie Rechtsanwältin S. Eggerath, dann Rechtsanwälte D. Frey und M. Rudolph)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, T. Maxian Rusche und B. Stromsky)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (ABl. 2016, L 34, S. 1)

Tenor

Der Antrag, den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären, wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Ja zum Nürburgring e. V. trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

____________

1     ABl. C 337 vom 12.10.2015.