Language of document :

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

13. Januar 2022(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2002/49/EG – Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken – Art. 8 Abs. 2 – Aktionspläne – Art. 10 Abs. 2 – Anhang VI – Zusammenfassungen von Aktionsplänen – Keine fristgerechte Übermittlung an die Kommission“

In der Rechtssache C‑683/20

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 17. Dezember 2020,

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lindenthal und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Slowakische Republik, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Siebten Kammer J. Passer (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer sowie der Richter F. Biltgen und N. Wahl,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. 2002, L 189, S. 12) in Verbindung mit Anhang VI dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie für die im Anhang des vorliegenden Urteils genannten Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken keine Aktionspläne ausgearbeitet und der Kommission keine Zusammenfassungen dieser Aktionspläne übermittelt hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2002/49 heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

n)      ‚Hauptverkehrsstraße‘ eine vom Mitgliedstaat angegebene regionale, nationale oder grenzüberschreitende Straße mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr;

o)      ‚Haupteisenbahnstrecke‘ eine vom Mitgliedstaat angegebene Eisenbahnstrecke mit einem Verkehrsaufkommen von über 30 000 Zügen pro Jahr;

t)      ‚Aktionsplan‘ einen Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung;

…“

3        Art. 8 („Aktionspläne“) dieser Richtlinie sieht vor:

„…

(2)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bis zum 18. Juli 2013 Aktionspläne, insbesondere zur Durchführung der vorrangigen Maßnahmen, die gegebenenfalls wegen des Überschreitens relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer von den Mitgliedstaaten festgelegter Kriterien ermittelt wurden, für die Ballungsräume sowie für die Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken in ihrem Hoheitsgebiet ausgearbeitet haben.

(5)      Die Aktionspläne werden im Fall einer bedeutsamen Entwicklung, die sich auf die bestehende Lärmsituation auswirkt, und mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.

(7)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Aktionspläne gehört wird, dass sie rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Aktionspläne mitzuwirken, dass die Ergebnisse dieser Mitwirkung berücksichtigt werden und dass die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen unterrichtet wird. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Mitwirkung der Öffentlichkeit vorzusehen.

Ergibt sich die Verpflichtung, ein Verfahren zur Mitwirkung der Öffentlichkeit durchzuführen, gleichzeitig aus dieser Richtlinie und aus anderen [Vorschriften des Unionsrechts], so können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Überschneidungen gemeinsame Verfahren vorsehen.“

4        Art. 10 („Sammlung und Veröffentlichung von Daten durch die Mitgliedstaaten und die Kommission“) Abs. 2 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang VI genannten Informationen aus den strategischen Lärmkarten und die dort genannten Zusammenfassungen der Aktionspläne binnen sechs Monaten nach den in Artikel 7 bzw. Artikel 8 genannten Zeitpunkten der Kommission übermittelt werden.“

5        In Anhang V der Richtlinie sind Mindestanforderungen für Aktionspläne vorgesehen.

6        In Anhang VI der Richtlinie sind die der Kommission zu übermittelnden Angaben festgelegt, darunter u. a. zu Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen „[e]ine Zusammenfassung des Aktionsplans von nicht mehr als 10 Seiten mit den in Anhang V genannten relevanten Angaben“.

 Vorverfahren

7        Am 25. Juni 2010 übermittelten die slowakischen Behörden der Kommission über das elektronische Portal Reportnet des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (Eionet) eine Liste der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/49 fallenden Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen. Am 16. Januar 2014 aktualisierten sie diese Liste in Bezug auf die Haupteisenbahnstrecken.

8        Nach einem ersten Schriftwechsel richteten die Kommissionsdienststellen am 27. März 2015 im Rahmen des EU-Pilotverfahrens 7453/15/ENVI eine Anfrage bezüglich der Umsetzung der Richtlinie 2002/49 an die slowakischen Behörden.

9        Am 26. Mai 2015 antworteten die slowakischen Behörden auf diese Anfrage und aktualisierten am 24. Juli 2015 die Angaben in Bezug auf die Ballungsräume und Hauptverkehrsstraßen.

10      Am 29. April 2016 richtete die Kommission ein Aufforderungsschreiben an die Slowakische Republik, in dem sie mehrere Verstöße gegen die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaates aus der Richtlinie 2002/49 feststellte, insbesondere gegen die in Art. 8 Abs. 2 vorgesehene Verpflichtung zur Ausarbeitung von Aktionsplänen sowie die in Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit den Anhängen V und VI dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, der Kommission die Zusammenfassungen dieser Aktionspläne zu übermitteln.

11      Die Slowakische Republik antwortete auf dieses Aufforderungsschreiben mit Schreiben vom 17. Juni 2016.

12      Nach Prüfung dieser Antwort und der in der Folge übermittelten Informationen richtete die Kommission am 15. Juni 2017 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Slowakische Republik. In dieser Stellungnahme stellte sie u. a. fest, dass dieser Mitgliedstaat, unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2002/49, für 462 Hauptverkehrsstraßen und 16 Haupteisenbahnstrecken keine Aktionspläne ausgearbeitet und, unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit den Anhängen V und VI dieser Richtlinie, keine Zusammenfassungen der Aktionspläne für diese Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken übermittelt habe. Die Kommission setzte der Slowakischen Republik eine Frist von zwei Monaten nach Erhalt dieser Stellungnahme, um die zur Beendigung dieser Verstöße erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

13      Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 teilte die Slowakische Republik mit, sie sei nicht in der Lage gewesen, den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/49 in vollem Umfang und rechtzeitig nachzukommen, da die Straßeninfrastruktur- und Eisenbahnbetreiber ihre gesetzlichen Verpflichtungen nicht fristgemäß erfüllt hätten. Sie teilte der Kommission zudem mit, dass 17 Aktionspläne für Hauptverkehrsstraßen in Ausarbeitung seien.

14      Am 21. August und 10. September 2020 übermittelten die slowakischen Behörden dem Netz Eionet neue Informationen zu den Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken.

15      Da die Slowakische Republik nach Ansicht der Kommission ihren Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2002/49 nicht nachgekommen war, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

 Zur Klage

 Vorbringen der Parteien

16      Zwar erkennt die Kommission an, dass die Slowakische Republik seit Einleitung des Verfahrens einige Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 2002/49 erzielt habe, doch habe dieser Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung gemäß Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2002/49 verstoßen, der Kommission Zusammenfassungen der Aktionspläne für 445 Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und 16 Haupteisenbahnstrecken außerhalb von Ballungsräumen zu übermitteln. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte schließt die Kommission daraus, dass die Slowakische Republik keine Aktionspläne für diese Straßen und Strecken ausgearbeitet und somit gegen ihre Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie verstoßen habe.

17      Die Slowakische Republik räumt ein, den Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49 verspätet nachgekommen zu sein. Sie ist gleichwohl der Auffassung, die vorliegende Klage habe sich erledigt.

18      Nachdem sie der Kommission nämlich am 10. September 2020 ein Dokument von Juli 2013 mit dem Titel „Aktionsplan für den Schutz vor Lärm, der von bestimmten Haupteisenbahnstrecken ausgeht, die von der nationalen slowakischen Eisenbahngesellschaft (ŽSR) betrieben werden und 2011 in Betrieb waren – Zusammenfassung“ übermittelt habe und am 31. Dezember 2020 ein Dokument von November 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für den Schutz vor Lärm, der von bestimmten Hauptverkehrsstraßen ausgeht, die von der slowakischen Straßenverwaltung (SSC) betrieben werden (Stand 2011) – Zusammenfassung“, bestehe die angebliche Vertragsverletzung nicht mehr.

19      In der Erwiderung bestreitet die Kommission die Relevanz dieser Dokumente. Diese bezögen sich nämlich auf öffentliche Anhörungen, die im Jahr 2020 durchgeführt worden seien. Da die öffentlichen Anhörungen gemäß Art. 8 Abs. 7 der Richtlinie 2002/49 der Annahme der Aktionspläne vorausgehen müssten, könnten sich diese Dokumente somit nicht auf Aktionspläne für den Zeitraum von 2013 bis 2018 beziehen. Es handele sich offenbar um neuere Dokumente, die sich auf eine in der Vergangenheit liegende Situation bezögen. Aus einer systematischen Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2002/49 ergebe sich, dass ein Aktionsplan so rechtzeitig angenommen werden müsse, dass er einen zukünftigen Zeitraum abdecke. Insbesondere ergebe sich aus dem mit dieser Richtlinie eingeführten System von Verpflichtungen, vor allem aus Art. 8 Abs. 5, dass die Aktionspläne nach spätestens fünf Jahren überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet würden. Folglich könne die Annahme im Jahr 2020 eines Aktionsplans, der im Jahr 2013 hätte ausgearbeitet werden müssen, nicht zur Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2002/49 führen. Wäre es möglich, Aktionspläne nach Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums anzunehmen, würde die Richtlinie 2002/49 ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt.

20      Die Kommission führt weiter aus, die Frage, ob die Slowakische Republik ihren Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49 nachgekommen sei, sei jedenfalls anhand der Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist zu beurteilen, im vorliegenden Fall am 15. August 2017. Es stehe aber fest, dass die Slowakische Republik zu diesem Zeitpunkt immer noch keine Aktionspläne für 445 Hauptverkehrsstraßen und 16 Haupteisenbahnstrecken ausgearbeitet hatte.

21      Die Slowakische Republik weist dieses Vorbringen der Kommission, das sie für unlogisch und konfus hält, zurück. Aus der Richtlinie 2002/49 ergebe sich, dass die Aktionspläne, die sie bis zum 18. Juli 2013 für 16 Haupteisenbahnstrecken und 445 Hauptverkehrsstraßen habe ausarbeiten müssen, sich auf die Daten des Jahres 2011 stützen und die Maßnahmen für die Jahre 2013 bis 2018 enthalten müssten. Die Slowakische Republik sei dieser Verpflichtung nachträglich nachgekommen. Die von der Kommission in der Erwiderung aufgestellten Anforderungen liefen in der Praxis darauf hinaus, dass die Slowakische Republik davon absehen müsste, sich – wenn auch nur nachträglich – darum zu bemühen, der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49 vorgesehenen Verpflichtung, die Gegenstand der vorliegenden Klage sei, nachzukommen. Zugleich müsste sie aber versuchen, eine andere Verpflichtung, nämlich diejenige gemäß Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 2002/49, zu erfüllen, wegen deren Nichterfüllung keine Klage gegen sie erhoben worden sei. Das Vorbringen der Kommission bedeute mit anderen Worten, dass ein Mitgliedstaat, falls er seinen Verpflichtungen nicht innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Frist nachgekommen sei, dies nie mehr tun könnte.

22      Sollte die Kommission der Slowakischen Republik in der Erwiderung einen Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Art. 8 Abs. 7 der Richtlinie 2002/49, rechtzeitig eine öffentliche Anhörung zu Aktionsplänen durchzuführen, und gegen die Verpflichtung gemäß Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 2002/49, Aktionspläne spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung zu überprüfen oder zu überarbeiten, vorwerfen, dann hält die Slowakische Republik diese Rügen für unzulässig.

23      Im Übrigen weist die Slowakische Republik zunächst darauf hin, dass, auch wenn die Aktionspläne, auf die sich die Klage beziehe, erst im Jahr 2020 fertiggestellt worden seien, dies nicht bedeute, dass nach 2013 keine Maßnahme zur Minderung von Umgebungslärm in Bezug auf die betreffenden Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken ergriffen worden wäre. Sie führt insoweit mehrere Maßnahmen zur Modernisierung der Schienenwege oder zur direkten Reduzierung der Lärmquellen an.

24      Sodann seien der Slowakischen Republik die Verpflichtungen, die sich für sie aus Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 2002/49 ergäben, vollständig bekannt. Sie habe dieser Bestimmung entsprechend und unter Berücksichtigung der Situation im Jahr 2016 mehrere Aktionspläne ausgearbeitet und an die Kommission übermittelt.

25      Schließlich betont die Slowakische Republik, dass sie keineswegs der einzige Mitgliedstaat gewesen sei, der die Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49 verspätet erfüllt habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

26      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und spätere Änderungen dürfen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 27. Januar 2021, Kommission/Österreich [Mehrwertsteuer – Reisebüros], C‑787/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:72, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im vorliegenden Fall bestreitet die Slowakische Republik nicht, dass sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, d. h. am 15. August 2017, weder Aktionspläne für die im Anhang des vorliegenden Urteils genannten Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken ausgearbeitet noch Zusammenfassungen dieser Aktionspläne an die Kommission übermittelt hatte.

28      Die Slowakische Republik bestreitet nicht, der Kommission die Dokumente „Aktionsplan für den Schutz vor Lärm, der von bestimmten Haupteisenbahnstrecken ausgeht, die von der nationalen slowakischen Eisenbahngesellschaft (ŽSR) betrieben werden und 2011 in Betrieb waren – Zusammenfassung“ und „Aktionsplan für den Schutz vor Lärm, der von bestimmten Hauptverkehrsstraßen ausgeht, die von der slowakischen Straßenverwaltung (SSC) betrieben werden (Stand 2011) – Zusammenfassung“ am 10. September und 31. Dezember 2020 übermittelt zu haben, d. h. nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist. Zum ersten dieser beiden Dokumente führt sie außerdem aus, die Jahresangabe 2013 (siehe Rn. 18 des vorliegenden Urteils) sei auf diesem Dokument beibehalten worden, da es ursprünglich 2013 ausgearbeitet werden sollte. Sie bestätigt jedoch, dass selbst dieses Dokument erst 2020 nach der öffentlichen Anhörung fertiggestellt worden sei.

29      Folglich sind diese Dokumente gemäß der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unerheblich für die Beurteilung, ob die geltend gemachten Vertragsverletzungen zu diesem Zeitpunkt vorlagen.

30      Im Übrigen ist festzustellen, dass die Behauptung der Slowakischen Republik, bestimmte Argumente der Kommission seien unzulässig, auf einem falschen Verständnis der Schriftsätze dieses Organs beruht.

31      Wie die Slowakische Republik nämlich selbst ausführt, beantragt die Kommission nur, einen Verstoß gegen die in Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49 vorgesehenen Verpflichtungen festzustellen.

32      In Wahrheit hat die Kommission die in Art. 8 Abs. 5 und 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Überarbeitung der Aktionspläne und zur Anhörung der Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Aktionspläne allein im Kontext der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils genannten Dokumente erwähnt, um insbesondere nachzuweisen, dass diese Dokumente unlängst und jedenfalls nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist fertiggestellt worden sind – was die Slowakische Republik im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht bestreitet.

33      Soweit die Slowakische Republik betont, sie sei keineswegs der einzige Mitgliedstaat gewesen, der die Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49 verspätet erfüllt habe, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat die Nichterfüllung der ihm nach dem AEU-Vertrag obliegenden Verpflichtungen nicht damit rechtfertigen kann, dass andere Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen nicht erfüllt hätten oder nicht erfüllten (Urteil vom 18. November 2010, Kommission/Spanien, C‑48/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:704, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Unter diesen Umständen ist der Klage stattzugeben.

35      Nach alledem ist festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49 in Verbindung mit Anhang VI dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie zum einen für die im Anhang des vorliegenden Urteils genannten Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken keine Aktionspläne ausgearbeitet und zum anderen der Kommission keine Zusammenfassungen dieser Aktionspläne übermittelt hat.

 Kosten

36      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Slowakische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Slowakische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in Verbindung mit Anhang VI dieser Richtlinie verstoßen, dass sie zum einen für die im Anhang des vorliegenden Urteils genannten Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken keine Aktionspläne ausgearbeitet und zum anderen der Europäischen Kommission keine Zusammenfassungen dieser Aktionspläne übermittelt hat.

2.      Die Slowakische Republik trägt die Kosten.

Unterschriften


Anhang

Hauptverkehrsstraßen

Nationale Erkennungsnummer      Individuelle Erkennungsnummer

90269      SK_b_rd001

90260      SK_b_rd002

90290      SK_b_rd003

90290      SK_b_rd004

90308      SK_b_rd005

90308      SK_b_rd006

90309      SK_b_rd007

90309      SK_b_rd008

90309      SK_b_rd009

90100      SK_b_rd010

90100      SK_b_rd011

90100      SK_b_rd012

90118      SK_b_rd013

90118      SK_b_rd014

90118      SK_b_rd015

90118      SK_b_rd016

90119      SK_b_rd017

90120      SK_b_rd018

90120      SK_b_rd019

90120      SK_b_rd020

90120      SK_b_rd021

90120      SK_b_rd022

90120      SK_b_rd023

90130      SK_b_rd024

90130      SK_b_rd025

90140      SK_b_rd026

90149      SK_b_rd027

90149      SK_b_rd028

90149      SK_b_rd029

90149      SK_b_rd030

90149      SK_b_rd031

90158      SK_b_rd032

90158      SK_b_rd033

90158      SK_b_rd034

90158      SK_b_rd035

90158      SK_b_rd036

90158      SK_b_rd037

90169      SK_b_rd038

90170      SK_b_rd039

90180      SK_b_rd040

90180      SK_b_rd041

90187      SK_b_rd042

90187      SK_b_rd043

90187      SK_b_rd044

90210      SK_b_rd045

90210      SK_b_rd046

90220      SK_b_rd047

37      SK_b_rd048

30      SK_b_rd049

30      SK_b_rd050

47      SK_b_rd051

47      SK_b_rd052

40      SK_b_rd053

40      SK_b_rd054

69      SK_b_rd055

69      SK_b_rd056

60      SK_b_rd057

60      SK_b_rd058

60      SK_b_rd059

60      SK_b_rd060

60      SK_b_rd061

60      SK_b_rd062

66      SK_b_rd063

70      SK_b_rd064

70      SK_b_rd065

70      SK_b_rd066

80      SK_b_rd067

127      SK_b_rd068

127      SK_b_rd069

127      SK_b_rd070

130      SK_b_rd071

380      SK_b_rd072

390      SK_b_rd073

390      SK_b_rd074

390      SK_b_rd075

390      SK_b_rd076

390      SK_b_rd077

410      SK_b_rd078

410      SK_b_rd079

410      SK_b_rd080

410      SK_b_rd081

410      SK_b_rd082

420      SK_b_rd083

420      SK_b_rd084

430      SK_b_rd085

430      SK_b_rd086

430      SK_b_rd087

430      SK_b_rd088

440      SK_b_rd089

446      SK_b_rd090

470      SK_b_rd091

80027      SK_b_rd092

80027      SK_b_rd093

80027      SK_b_rd094

80027      SK_b_rd095

80027      SK_b_rd096

80027      SK_b_rd097

80027      SK_b_rd098

80026      SK_b_rd099

80630      SK_b_rd100

80630      SK_b_rd101

80640      SK_b_rd102

80658      SK_b_rd103

80658      SK_b_rd104

80659      SK_b_rd105

80659      SK_b_rd106

83660      SK_b_rd107

83668      SK_b_rd108

83668      SK_b_rd109

83668      SK_b_rd110

83668      SK_b_rd111

83668      SK_b_rd112

83668      SK_b_rd113

92099      SK_b_rd114

92099      SK_b_rd115

92099      SK_b_rd116

92099      SK_b_rd117

92099      SK_b_rd118

92100      SK_b_rd119

92107      SK_b_rd120

92107      SK_b_rd121

92107      SK_b_rd122

91450      SK_b_rd123

91450      SK_b_rd124

92107      SK_b_rd125

92107      SK_b_rd126

92107      SK_b_rd127

91456      SK_b_rd128

92117      SK_b_rd129

92117      SK_b_rd130

92110      SK_b_rd131

92110      SK_b_rd132

92110      SK_b_rd133

92110      SK_b_rd134

92120      SK_b_rd135

92120      SK_b_rd136

92150      SK_b_rd137

92160      SK_b_rd138

92160      SK_b_rd139

90460      SK_b_rd140

90470      SK_b_rd141

90470      SK_b_rd142

90480      SK_b_rd143

90480      SK_b_rd144

90480      SK_b_rd145

90480      SK_b_rd146

90490      SK_b_rd147

90490      SK_b_rd148

90490      SK_b_rd149

90500      SK_b_rd150

90509      SK_b_rd151

90510      SK_b_rd152

90510      SK_b_rd153

90510      SK_b_rd154

90510      SK_b_rd155

90510      SK_b_rd156

90520      SK_b_rd157

90520      SK_b_rd158

90527      SK_b_rd159

90527      SK_b_rd160

90527      SK_b_rd161

90527      SK_b_rd162

90527      SK_b_rd163

90527      SK_b_rd164

90527      SK_b_rd165

90527      SK_b_rd166

90527      SK_b_rd167

90530      SK_b_rd168

90536      SK_b_rd169

90540      SK_b_rd170

90550      SK_b_rd171

90550      SK_b_rd172

90550      SK_b_rd173

90560      SK_b_rd174

90560      SK_b_rd175

90560      SK_b_rd176

90560      SK_b_rd177

90580      SK_b_rd178

90580      SK_b_rd179

90590      SK_b_rd180

90596      SK_b_rd181

540      SK_b_rd182

540      SK_b_rd183

540      SK_b_rd184

550      SK_b_rd185

600      SK_b_rd186

618      SK_b_rd187

618      SK_b_rd188

618      SK_b_rd189

239      SK_b_rd190

239      SK_b_rd191

240      SK_b_rd192

240      SK_b_rd193

240      SK_b_rd194

258      SK_b_rd195

269      SK_b_rd196

270      SK_b_rd197

270      SK_b_rd198

280      SK_b_rd199

290      SK_b_rd200

290      SK_b_rd201

299      SK_b_rd202

300      SK_b_rd203

300      SK_b_rd204

310      SK_b_rd205

310      SK_b_rd206

80750      SK_b_rd207

80750      SK_b_rd208

80750      SK_b_rd209

80780      SK_b_rd210

80780      SK_b_rd211

85520      SK_b_rd212

85526      SK_b_rd213

85526      SK_b_rd214

85526      SK_b_rd215

85526      SK_b_rd216

85526      SK_b_rd217

81170      SK_b_rd218

81170      SK_b_rd219

81180      SK_b_rd220

81180      SK_b_rd221

81180      SK_b_rd222

81180      SK_b_rd223

81200      SK_b_rd224

81200      SK_b_rd225

81230      SK_b_rd226

81230      SK_b_rd227

81720      SK_b_rd228

81720      SK_b_rd229

81726      SK_b_rd230

81726      SK_b_rd231

81726      SK_b_rd232

81726      SK_b_rd233

81726      SK_b_rd234

81726      SK_b_rd235

81726      SK_b_rd236

90660      SK_b_rd237

90660      SK_b_rd238

90660      SK_b_rd239

90670      SK_b_rd240

90670      SK_b_rd241

90700      SK_b_rd242

90756      SK_b_rd243

90750      SK_b_rd244

90750      SK_b_rd245

90750      SK_b_rd246

90750      SK_b_rd247

90780      SK_b_rd248

90780      SK_b_rd249

90790      SK_b_rd250

90790      SK_b_rd251

80140      SK_b_rd252

80146      SK_b_rd253

80190      SK_b_rd254

80190      SK_b_rd255

80190      SK_b_rd256

80200      SK_b_rd257

80200      SK_b_rd258

80200      SK_b_rd259

80200      SK_b_rd260

80260      SK_b_rd261

80030      SK_b_rd262

80030      SK_b_rd263

80040      SK_b_rd264

80050      SK_b_rd265

90019      SK_b_rd266

90019      SK_b_rd267

90019      SK_b_rd268

90019      SK_b_rd269

90019      SK_b_rd270

90019      SK_b_rd271

90010      SK_b_rd272

90010      SK_b_rd273

90040      SK_b_rd274

90040      SK_b_rd275

90040      SK_b_rd276

90040      SK_b_rd277

80286      SK_b_rd278

80286      SK_b_rd279

80286      SK_b_rd280

80288      SK_b_rd281

80288      SK_b_rd282

80288      SK_b_rd283

80288      SK_b_rd284

80288      SK_b_rd285

80289      SK_b_rd286

80289      SK_b_rd287

80296      SK_b_rd288

80297      SK_b_rd289

80297      SK_b_rd290

80297      SK_b_rd291

80297      SK_b_rd292

81460      SK_b_rd293

81460      SK_b_rd294

81478      SK_b_rd295

81478      SK_b_rd296

81478      SK_b_rd297

81479      SK_b_rd298

81480      SK_b_rd299

81480      SK_b_rd300

81480      SK_b_rd301

81480      SK_b_rd302

81496      SK_b_rd303

81496      SK_b_rd304

81496      SK_b_rd305

81496      SK_b_rd306

81500      SK_b_rd307

81510      SK_b_rd308

81510      SK_b_rd309

81510      SK_b_rd310

81510      SK_b_rd311

81570      SK_b_rd312

81570      SK_b_rd313

81570      SK_b_rd314

80420      SK_b_rd315

80458      SK_b_rd316

80459      SK_b_rd317

80560      SK_b_rd318

80560      SK_b_rd319

80570      SK_b_rd320

80590      SK_b_rd321

80590      SK_b_rd322

80620      SK_b_rd323

80628      SK_b_rd324

80628      SK_b_rd325

80628      SK_b_rd326

80628      SK_b_rd327

91460      SK_b_rd328

91460      SK_b_rd329

91460      SK_b_rd330

91440      SK_b_rd331

91440      SK_b_rd332

91430      SK_b_rd333

91430      SK_b_rd334

91430      SK_b_rd335

91380      SK_b_rd336

91380      SK_b_rd337

91380      SK_b_rd338

91370      SK_b_rd339

91370      SK_b_rd340

91360      SK_b_rd341

80350      SK_b_rd342

80350      SK_b_rd343

80357      SK_b_rd344

80357      SK_b_rd345

80360      SK_b_rd346

80360      SK_b_rd347

80360      SK_b_rd348

80370      SK_b_rd349

80370      SK_b_rd350

80380      SK_b_rd351

80390      SK_b_rd352

80390      SK_b_rd353

80390      SK_b_rd354

80390      SK_b_rd355

90390      SK_b_rd356

90390      SK_b_rd357

91300      SK_b_rd358

91300      SK_b_rd359

91296      SK_b_rd360

91290      SK_b_rd361

91290      SK_b_rd362

91260      SK_b_rd363

91250      SK_b_rd364

91250      SK_b_rd365

91550      SK_b_rd366

91550      SK_b_rd367

91530      SK_b_rd368

91530      SK_b_rd369

95376      SK_b_rd370

95377      SK_b_rd371

95380      SK_b_rd372

95380      SK_b_rd373

95377      SK_b_rd374

95376      SK_b_rd375

90880      SK_b_rd376

90880      SK_b_rd377

90897      SK_b_rd378

90897      SK_b_rd379

90900      SK_b_rd380

90900      SK_b_rd381

90900      SK_b_rd382

90900      SK_b_rd383

90900      SK_b_rd384

90910      SK_b_rd385

90910      SK_b_rd386

90910      SK_b_rd387

90920      SK_b_rd388

90930      SK_b_rd389

90930      SK_b_rd390

90937      SK_b_rd391

90937      SK_b_rd392

90940      SK_b_rd393

90940      SK_b_rd394

1300      SK_b_rd395

1300      SK_b_rd396

1300      SK_b_rd397

1300      SK_b_rd398

1300      SK_b_rd399

1300      SK_b_rd400

1310      SK_b_rd401

1310      SK_b_rd402

1310      SK_b_rd403

1320      SK_b_rd404

910      SK_b_rd405

910      SK_b_rd406

910      SK_b_rd407

910      SK_b_rd408

920      SK_b_rd409

930      SK_b_rd410

936      SK_b_rd411

930      SK_b_rd412

930      SK_b_rd413

940      SK_b_rd414

950      SK_b_rd415

2069      SK_b_rd416

95610      SK_b_rd417

91230      SK_b_rd418

91230      SK_b_rd419

91230      SK_b_rd420

91230      SK_b_rd421

91230      SK_b_rd422

91230      SK_b_rd423

1330      SK_b_rd424

1330      SK_b_rd425

1330      SK_b_rd426

5570      SK_b_rd427

5570      SK_b_rd428

5570      SK_b_rd429

5570      SK_b_rd430

5580      SK_b_rd431

1789      SK_b_rd432

81330      SK_b_rd433

81330      SK_b_rd434

81330      SK_b_rd435

81340      SK_b_rd436

81340      SK_b_rd437

81340      SK_b_rd438

81340      SK_b_rd439

81350      SK_b_rd440

81350      SK_b_rd441

81350      SK_b_rd442

81360      SK_b_rd443

81360      SK_b_rd444

81360      SK_b_rd445


Haupteisenbahnstrecken

Nationale Erkennungsnummer      Individuelle Erkennungsnummer

ŽSR-110      SK_a_rl1

ŽSR-110      SK_a_rl2

ŽSR-120      SK_a_rl3

ŽSR-120      SK_a_rl4

ŽSR-130      SK_a_rl5

ŽSR-130      SK_a_rl6

ŽSR-120      SK_a_rl7

ŽSR-127      SK_a_rl8

ŽSR-180      SK_a_rl9

ŽSR-180      SK_a_rl10

ŽSR-180      SK_a_rl11

ŽSR-180      SK_a_rl12

ŽSR-180      SK_a_rl13

ŽSR-180      SK_a_rl14

ŽSR-180      SK_a_rl15

ŽSR-190      SK_a_rl16


*      Verfahrenssprache: Slowakisch.