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Klage, eingereicht am 4. März 2013 - Alpiq RomIndustries und Alpiq RomEnergie/Kommission

(Rechtssache T-129/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Alpiq RomIndustries Srl (Bukarest, Rumänien); und Alpiq RomEnergie Srl (Bukarest) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Wollmann und F. Urlesberger)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Europäischen Kommission K(2012) 2542 endg. vom 25. April 2012 (SA.33451, 2012/C, ex 2012/NN) gemäß Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft ;

gemäß Art. 87 § 2 der VerfO die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen im Wesentlichen die Unzuständigkeit der Kommission geltend. Nach Auffassung der Klägerinnen falle die mutmaßliche Beihilfe nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 107 und Art. 108 AEUV. Gemäß Anhang V der Beitrittsakte Rumäniens sei die Kommission zur Prüfung von Beihilfemaßnahmen, die vor dem Tage des Beitritts Rumäniens eingeführt wurden, nur dann zuständig, wenn diese Maßnahmen nach dem Tag des Beitritts weiterhin anzuwenden seien. Die Klägerinnen tragen in diesem Zusammenhang unter anderem vor, dass die Verbindlichkeiten von Hidroelectrica gegenüber den angeblich Begünstigten bereits in den vor dem Beitritt abgeschlossenen Stromlieferverträgen so eindeutig festgelegt worden seien, dass eine nachträgliche Ausweitung der Leistungspflicht von Hidroelectrica, die zu einer zusätzlichen Begünstigung hätte führen können, auszuschließen war.

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