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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Flex Equipos de Descanso S.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 14. April 2005

(Rechtssache T-146/05)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Die Flex Equipos de Descanso, Alcobendas, Madrid (Spanien), hat am 14. April 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Valdelomar Serrano.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Recticel N.V., Sint-Lambrechts-Woluwe (Belgien)

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 8. Februar 2005 in der Sache R 469/2004-2 aufzuheben;

die Sache an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zurückzuverweisen und ihm aufzugeben, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 278 175 RENOFLEX für alle Waren der Klassen 17 und 20 zurückzuweisen;

festzustellen, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt hat;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Recticel N.V.
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Wortmarke "RENOFLEX" für Waren u. a. in den Klassen 17 und 20 (Polstermaterial für Sitze und Bänke von Fahrzeugen, Möbel u. a.) - Anmeldung Nr. 1 278 175.
Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Die Klägerin.
Widerspruchsmarke oder -zeichen:Nationale Bildmarken "FLEX" für Waren der Klassen 17 und 20 (Gummi, Betten, Matrazen, umbaubare Möbel, Tische u. a.).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Stattgabe des Widerspruchs für alle angegriffenen Waren.
Entscheidung der Beschwerdekammer:Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.
Klagegründe:Die Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftsmarke und den älteren Marken sei offenkundig, da die Zeichen ähnlich und die von ihnen erfassten Waren teils identisch, teils ähnlich seien. Die Gemeinschaftsmarke sei den älteren Marken in hohem Maße deshalb ähnlich, weil das Wortelement und beherrschende Element der älteren Marke FLEX Teil der angegriffenen Gemeinschaftsmarke RENOFLEX sei. Die Hinzufügung des Wortes RENO ändere nichts am Gesamteindruck.

Die angefochtene Entscheidung verstoße daher gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt habe außerdem gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

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