BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
4. März 2024(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑36/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Januar 2024, in dem Verfahren
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gegen
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erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Am 9. Februar 2024 hat das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) dem Gerichtshof über e‑Curia mitgeteilt, dass das Vorabentscheidungsersuchen gegenstandslos geworden sei.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑36/24 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 4. März 2024
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |