Language of document : ECLI:EU:C:2009:457

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

16. Juli 2009(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten – Richtlinie 85/337/EWG – Zugang zu Gerichten – Richtlinie 2003/35/EG“

In der Rechtssache C‑427/07

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 14. September 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Recchia, P. Oliver und J.‑B. Laignelot als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von M. Collins, SC, und D. McGrath, BL, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.‑C. Bonichot, K. Schiemann und J. Makarczyk (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Januar 2009

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof die Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11) und aus Art. 6 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. 156, S. 17) verstoßen hat, dass

–        es nicht gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 85/377 in der Fassung der Richtlinie 97/11 alle Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass Projekte in der Kategorie „Bau von Straßen“ in Anhang II Klasse 10 Buchst. e dieser Richtlinie, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einem Genehmigungsverfahren und einer Prüfung hinsichtlich ihrer Auswirkungen nach den Art. 5 bis 10 dieser Richtlinie unterzogen werden, bevor eine Genehmigung für sie erteilt wird, und

–        es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 3 Nrn. 1 und 3 bis 7 sowie Art. 4 Nrn. 1 bis 6 der Richtlinie 2003/35 nachzukommen, erlassen oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

 Die Richtlinie 2003/35

2        Art. 1 der Richtlinie 2003/35 bestimmt:

„Ziel dieser Richtlinie ist es, zur Erfüllung der Pflichten aufgrund des [Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten] beizutragen, insbesondere durch

a)      Bestimmungen über eine Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und

b)      eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Bestimmungen über den Zugang zu den Gerichten im Rahmen der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates.“

3        Art. 6 der Richtlinie 2003/35 lautet:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 25. Juni 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.“

 Die Richtlinie 85/337

4        Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in der durch Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung gelten folgende Definitionen:

„…

Öffentlichkeit:

eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

betroffene Öffentlichkeit:

die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.“

5        Art. 2 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 85/337 in der durch Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

(3) Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen.

In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten:

a)      prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist;

b)      der betroffenen Öffentlichkeit die im Rahmen anderer Formen der Prüfung nach Buchstabe a) gewonnenen Informationen, die Informationen betreffend diese Ausnahme und die Gründe für die Gewährung der Ausnahme zugänglich machen.

…“

6        Art. 4 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 bestimmt:

„(1)      Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen. 

(2)      Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand

a)      einer Einzelfalluntersuchung 

oder

b)      der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,

ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

(3)      Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

(4)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“

7        Art. 5 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 sieht vor:

„(1)      Bei Projekten, die nach Artikel 4 einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden müssen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Projektträger die in Anhang IV genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt, soweit

a)      die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Angaben in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind;

b)      die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass von dem Projektträger unter anderem unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, dass er die Angaben zusammenstellt.

(3)      Die vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegenden Angaben umfassen mindestens folgendes:

–        eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang;

–        eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;

–        die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird;

–        eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen;

–        eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den obenstehenden Gedankenstrichen genannten Angaben.

…“

8        Art. 6 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 85/337 in der durch Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung hat folgenden Wortlaut:

„(2) Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

a)      den Genehmigungsantrag;

b)      die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und gegebenenfalls die Tatsache, dass Artikel 7 Anwendung findet;

c)      genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

d)      die Art möglicher Entscheidungen, oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

e)      die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

f)      die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden;

g)      Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Absatz 5 dieses Artikels.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

a)      alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

b)      in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wird; 

c)      in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde. 

(4)      Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.

(5)      Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(6)      Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels gegeben wird.“

9        Art. 7 der Richtlinie 85/337 in der durch Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung sieht vor:

„(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich betroffen ist, einen entsprechenden Antrag, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem er in seinem eigenen Land die Öffentlichkeit unterrichtet, unter anderem

a)      eine Beschreibung des Projekts zusammen mit allen verfügbaren Angaben über dessen mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen,

b)      Angaben über die Art der möglichen Entscheidung

und räumt dem anderen Mitgliedstaat eine angemessene Frist für dessen Mitteilung ein, ob er an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 teilzunehmen wünscht oder nicht; ferner kann er die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben beifügen.

(2)      Teilt ein Mitgliedstaat nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Angaben mit, dass er an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 teilzunehmen beabsichtigt, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, sofern noch nicht geschehen, dem betroffenen Mitgliedstaat die nach Artikel 6 Absatz 2 erforderlichen und nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a) und b) bereitgestellten Informationen.

(5) Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels können von den betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt werden; sie müssen derart beschaffen sein, dass die betroffene Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats die Möglichkeit erhält, effektiv an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 für das Projekt teilzunehmen.“

10      Art. 9 der Richtlinie 85/337 in der durch Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung bestimmt:

„(1)      Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt (geben) die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren bekannt und macht (machen) ihr folgende Angaben zugänglich:

–        den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen;

–        nach Prüfung der von der betroffenen Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen die Hauptgründe und ‑erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;

–        erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.

(2) Die zuständige(n) Behörde(n) unterrichtet (unterrichten) die gemäß Artikel 7 konsultierten Mitgliedstaaten und übermittelt (übermitteln) ihnen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben. 

Die konsultierten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.“

11      Art. 10a der Richtlinie 85/337, der mit Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35 eingefügt worden ist, hat folgenden Wortlaut:

„Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a)      ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ 

b)      eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels verletzt werden können.

Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.

Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.“

12      Anhang II der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung listet die Projekte auf, die unter Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie in geänderter Fassung fallen. In Nr. 10 Buchst. e dieses Anhangs wird unter der Überschrift „Infrastrukturprojekte“ der Bau von Straßen, Häfen und Hafenanlagen, einschließlich Fischereihäfen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte), genannt.

 Die Richtlinie 96/61/EG

13      Gemäß Art. 2 Nrn. 13 und 14 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26; im Folgenden: Richtlinie 96/61) in der durch Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung bezeichnen die Ausdrücke:

„13.      ‚Öffentlichkeit‘ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

14.      ‚betroffene Öffentlichkeit‘ die von einer Entscheidung über die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.“

14      Art. 15 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 96/61 in der durch Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung hat folgenden Wortlaut:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an folgenden Verfahren zu beteiligen:

–        Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen;

–        Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen des Betriebs einer Anlage;

–        Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 erster Gedankenstrich.

Für diese Beteiligung gilt das in Anhang V genannte Verfahren.

(5) Wurde eine Entscheidung getroffen, so unterrichtet die zuständige Behörde die Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren und macht ihr folgende Informationen zugänglich:

a)      den Inhalt der Entscheidung einschließlich einer Kopie der Genehmigung und etwaiger Genehmigungsauflagen sowie späterer Aktualisierungen und

b)      nach Prüfung der von der betroffenen Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen die Gründe und Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit.“

15      Art. 15a der Richtlinie 96/61, der mit Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35 eingefügt worden ist, sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a)      ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b)      eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Absatz 14 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die – im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels – verletzt werden können.

Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.

Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.“

 Nationales Recht

16      Nach Section 176 des Gesetzes über Raumordnung und Entwicklung von 2000 (Public Act n° 30/2000, Planning and Development Act, 2000) in der durch das Gesetz über Raumordnung und Entwicklung von 2006 (strategische Infrastruktur) (Public Act n° 27/2006, Planning and Development [Strategic Infrastructure] Act, 2006, Order 2006, S. I. n° 525/2006) geänderten Fassung (im Folgenden: PDA) in Verbindung mit Anhang 5 der Verordnung für Raumordnung und Entwicklung von 2001 (Planning and Development Regulations 2001, S. I. n° 600/2001; im Folgenden: PDR) sind bei bestimmten Projekten ein Bericht über die Umweltauswirkungen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden; bei diesen Projekten wird die spezielle Kategorie von privaten Straßenprojekten nicht genannt.

17      Das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung durch die Obergerichte („judicial review“) ist in Order 84 der Verfahrensordnung der Obergerichte (Rules of the Superior Courts) geregelt; die Obergerichte sind unter bestimmten Voraussetzungen für die Überprüfung der Entscheidungen der Untergerichte und der Verwaltungsbehörden zuständig.

18      Im Verfahren der gerichtlichen Überprüfung können Rechtsbehelfe sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Natur geltend gemacht werden, wobei die traditionellen Rechtsbehelfe öffentlich-rechtlicher Natur dazu dienen, zu kontrollieren, ob die Untergerichte und Verwaltungsbehörden ihre Kompetenzen überschritten oder missbraucht haben, und die Ausübung dieser Kompetenzen zu überwachen.

19      Das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung ist ein zweistufiges Verfahren. Ein Antrag auf Zulassung der gerichtlichen Überprüfung muss bei Gericht gestellt werden, wobei das Klagebegehren und der Sachverhalt, auf den es sich stützt, angegeben werden müssen. Wird die Zulassung gewährt, kann der Antragsteller das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung einleiten.

20      Für Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der zuständigen Planungsbehörden gilt ein gesetzlich geregeltes besonderes Verfahren, das in Section 50 und Section 50A des PDA geregelt ist.

21      Section 50A(3) des PDA bestimmt:

„Die Zulassung im Sinne von Section 50 wird vom Gericht nicht erteilt, sofern nicht

a)      erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die betreffende Entscheidung oder Handlung ungültig oder für ungültig zu erklären ist, und

b)      (i) der Antragsteller ein erhebliches Interesse an der Sache, die Gegenstand des Antrags ist, hat oder

(ii) der Antragsteller – wenn die betreffende Entscheidung oder Handlung ein Vorhaben betrifft, das in oder nach zu der maßgeblichen Zeit geltenden, gemäß Section 176 erlassenen Rechtsvorschriften als ein Vorhaben mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ausgewiesen ist –

(I)      eine Stelle oder Einrichtung (ausgenommen staatliche Behörden, öffentliche Stellen und Regierungsstellen oder ‑agenturen) ist, deren Ziele oder Zwecke mit der Förderung des Umweltschutzes zusammenhängen,

(II)      in den zwölf Monaten vor dem Datum des Antrags diese Ziele oder Zwecke verfolgt hat und

(III) (gegebenenfalls) die Anforderungen erfüllt, die eine Stelle oder Einrichtung gemäß Section 37(4)(d)(iii) bei einem Rechtsbehelf nach Section 37(4)(c) erfüllen müsste (für die Zwecke dieser Bestimmung ist bei der Anwendung aller Anforderungen nach Section 37(4)(e)(iv) der darin enthaltene Verweis auf den Sachbereich, zu dem die Entscheidung gehört, die Gegenstand des Rechtsbehelfs ist, als Verweis auf den Sachbereich zu lesen, zu dem die Entscheidung oder Handlung gehört, die Gegenstand des Antrags auf Zulassung im Sinne von Section 50 ist).“

22      Section 50A(4) stellt klar, dass das erforderliche erhebliche Interesse nicht auf Immobilien oder finanzielle Interessen beschränkt ist.

23      Section 50A(10) und (11)(b) halten die Gerichte an, die erfassten Verfahren so rasch durchzuführen, wie es die Rechtspflege zulässt. Section 50A(12) erlaubt es, weitere Regeln zur Verfahrensbeschleunigung zu erlassen.

 Das Vorverfahren

24      Die Kommission hat mit der vorliegenden Klage Rügen aus zwei Vorverfahren zusammengefasst.

25      Erstens war bei der Kommission im Jahr 2001 eine Beschwerde gegen Irland wegen Beeinträchtigung eines Küstenfeuchtgebiets in Commogue Marsh, Kinsale, in der Grafschaft Cork durch ein privates Straßenbauprojekt eingegangen. Am 18. Oktober 2002 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an Irland, in dem sie ausführte, dass für dieses Projekt offenbar keine Genehmigung erteilt und entgegen den Anforderungen der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 trotz der Empfindlichkeit des Standorts keine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf das Projekt durchgeführt worden sei.

26      Irland antwortete auf dieses Mahnschreiben am 5. März 2003, dass das in Rede stehende Projekt Teil eines Erschließungsvorhabens gewesen sei, für das eine Genehmigung erteilt worden sei.

27      Da die Kommission diese Antwort nicht für zufriedenstellend hielt, gab sie am 11. Juli 2003 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie Irland aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Stellungnahme nachzukommen.

28      Irland beantragte mit Schreiben vom 9. September 2003 eine Verlängerung der Zweimonatsfrist zur Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme und legte mit Schreiben vom 10. November 2003 eine Antwort vor.

29      Zweitens richtete die Kommission am 28. Juli 2005 an Irland ein Mahnschreiben betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2003/35, mit dem sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, sich hierzu binnen zwei Monaten ab dessen Erhalt zu äußern.

30      Irland antwortete mit Schreiben vom 7. September 2005, in dem es einräumte, die Richtlinie 2003/35 nur zum Teil umgesetzt zu haben.

31      Die Kommission erließ am 19. Dezember 2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie Irland aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie 2003/35 binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.

32      Irland wies mit Schreiben vom 14. Februar 2006 darauf hin, dass Umsetzungsmaßnahmen in Ausarbeitung seien.

33      Am 18. Oktober 2006 erließ die Kommission eine zusätzliche mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie Irland aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Irland antwortete am 27. Februar 2007, nach Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist.

34      Da die Kommission die von Irland im Rahmen der beiden Vorverfahren gegebenen Antworten nicht für zufriedenstellend hielt, hat sie nach Art. 226 Abs. 2 EG die vorliegende Klage erhoben.

 Zur Klage

35      Die Klage der Kommission stützt sich auf zwei Rügen.

 Zur ersten Rüge

 Vorbringen der Parteien

36      Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich beim Bau einer Privatstraße um ein Infrastrukturprojekt handele, das unter Nr. 10 Buchst. e des Anhangs II der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 falle, und die Mitgliedstaaten demzufolge gemäß Art. 2 dieser Richtlinie in geänderter Fassung verpflichtet seien, sicherzustellen, dass solche Projekte vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen würden, wenn angenommen werde, dass bei ihnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

37      Indem die irischen Rechtsvorschriften das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf öffentliche Straßen beschränkten, die von öffentlichen Stellen initiiert würden, erfüllten sie nicht die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen.

38      Irland bestreitet nicht, dass private Straßenprojekte unter Nr. 10 Buchst. e des Anhangs II der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 fallen, macht aber geltend, dass diese fast immer Bestandteil anderer Projekte seien, die ihrerseits nach Section 176 des PDA in Verbindung mit Anhang 5 der PDR dem Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen seien, wenn bei ihnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

39      Irland räumt im Übrigen ein, dass die Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 nicht zwischen privaten und öffentlichen Straßenbauprojekten unterscheide, und trägt vor, dass es beabsichtige, seine Rechtsvorschriften zu ändern, um Straßenbauprojekte zu einer eigenständigen Kategorie zu machen, die dem Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sei, wenn bei dem Straßenbauprojekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

40      Die Mitgliedstaaten bestimmen in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 bei Projekten, die zu den in Anhang II aufgelisteten Klassen gehören, entweder anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob diese Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Art. 5 bis 10 dieser Richtlinie unterzogen werden müssen. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten auch entscheiden, beide vorgenannten Verfahren anzuwenden.

41      Den Mitgliedstaaten wird somit zwar ein Wertungsspielraum eingeräumt, in dessen Rahmen sie bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, festlegen oder einschlägige Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen können; dieser Spielraum wird jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen (vgl. Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C‑72/95, Slg. 1996, I‑5403, Randnr. 50, vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C‑2/07, Slg. 2008, I‑1197, Randnr. 37, sowie vom 30. April 2009, Mellor, C‑75/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 50).

42      Dazu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, die Grenzen des Wertungsspielraums überschreiten würde, über den er nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie verfügt, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. Urteile Kraaijeveld u. a., Randnr. 53, und vom 16. September 1999, WWF u. a., C‑435/97, Slg. 1999, I‑5613, Randnr. 38).

43      Zu den Projekten, die unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 fallen, zählt laut Nr. 10 Buchst. e des Anhangs II dieser Richtlinie in geänderter Fassung der „Bau von Straßen“.

44      Da die irischen Rechtsvorschriften, so wie sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist anwendbar waren, private Straßenbauprojekte nur dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterwarfen, wenn diese Projekte Teil anderer Projekte waren, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 fielen und ihrerseits eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderten, hatten sie zur Folge, dass jedes isoliert verwirklichte private Straßenbauprojekt von der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen war, selbst wenn bei dem betreffenden Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen war.

45      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Kriterium, ob eine Straße privat oder öffentlich ist, keine Rolle für die Anwendbarkeit von Nr. 10 Buchst. e des Anhangs II der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 spielt.

46      Die erste Rüge ist daher begründet.

 Zur zweiten Rüge

47      Nach dem letzten Stand des schriftlichen Vorbringens der Kommission beanstandet diese – nach Rücknahme der Rügen in Bezug auf Art. 4 Nrn. 1, 5 und 6 der Richtlinie 2003/35 –, dass Irland Art. 3 Nrn. 1 und 3 bis 7 sowie Art. 4 Nrn. 2 bis 4 dieser Richtlinie unvollständig umgesetzt und somit seine Verpflichtungen aus Art. 6 dieser Richtlinie nicht erfüllt habe.

48      Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass Irland jedenfalls die Vorschriften, die als Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der vorstehenden Artikel angesehen würden, entgegen den Vorgaben von Art. 6 der Richtlinie 2003/35 nicht fristgerecht mitgeteilt habe.

49      Die zweite Rüge in ihren verschiedenen Teilen, so wie sie die Kommission im Kern vorträgt, betrifft daher ausschließlich die fehlende Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2003/35 – was die Kommission im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat –, ohne dass damit die Qualität der Umsetzung beanstandet würde, so dass diese im Rahmen der vorliegenden Rechtssache von der Kommission nicht wirksam in Zweifel gezogen werden kann.

50      Darüber hinaus ist festzustellen, dass es sich bei den Bestimmungen des PDA, um die es in der vorliegenden Klage geht, um die Vorschriften handelt, die sich aus den Änderungen durch das in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils erwähnte Änderungsgesetz aus dem Jahr 2006 ergeben; diese Änderungen sind, wie die Generalanwältin in Nr. 53 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, am 17. Oktober 2006, also vor Ablauf der Frist, in Kraft getreten, die mit der zusätzlichen mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war.

 Zum Erfordernis einer Umsetzung von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/35

–       Vorbringen der Parteien

51      In Bezug auf Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/35 macht die Kommission geltend, dass die irischen Behörden Vorschriften erlassen müssten, die gewährleisteten, dass die Begriffe „Öffentlichkeit“ und „betroffene Öffentlichkeit“ im irischen Recht nicht enger definiert würden als in der Richtlinie 2003/35. Sie betont insbesondere, dass, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe, die Rechte der Nichtregierungsorganisationen nicht hinreichend gewährleistet seien, obwohl die betreffende Richtlinie diesen Organisationen als Teil der betroffenen Öffentlichkeit bestimmte Rechte einräume.

52      Irland erwidert, dass es im Hinblick auf die allgemeine Verpflichtung, das nationale Recht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auszulegen, die insbesondere für die Gerichte gelte, nicht erforderlich sei, die Begriffe „Öffentlichkeit“ und „betroffene Öffentlichkeit“ gesetzlich zu definieren, um diesen Definitionen volle Wirksamkeit zu verschaffen. Die neu geschaffenen Rechte würden bereits der gesamten Öffentlichkeit gewährt, so dass es nicht erforderlich sei, den Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ besonders zu definieren.

53      Außerdem seien die Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzten, nach Section 50A(3)(b)(ii) des PDA von der Verpflichtung befreit, ein eigenes erhebliches Interesse nachzuweisen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

54      Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und besondere Rechts- oder Verwaltungsvorschrift; ihr kann auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (vgl. u. a. Urteile vom 16. November 2000, Kommission/Griechenland, C‑214/98, Slg. 2000, I‑9601, Randnr. 49, vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich, C‑38/99, Slg. 2000, I‑10941, Randnr. 53, und vom 30. November 2006, Kommission/Luxemburg, C‑32/05, Slg. 2006, I‑11323, Randnr. 34).

55      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss eine Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen, das, soweit die Richtlinie Rechte für Einzelne begründen soll, verlangt, dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 1997, Kommission/Frankreich, C‑197/96, Slg. 1997, I‑1489, Randnr. 15, vom 4. Dezember 1997, Kommission/Italien, C‑207/96, Slg. 1997, I‑6869, Randnr. 26, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 34).

56      In Anbetracht des mit Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/35 verfolgten Zwecks, den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 enthaltenen Definitionen weitere hinzuzufügen und insbesondere anzugeben, was im Sinne dieser Richtlinie unter „betroffene Öffentlichkeit“ zu verstehen ist, und trotz der Tatsache, dass die Richtlinie 2003/35 dieser Öffentlichkeit neue Rechte einräumt, kann aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Übernahme dieser Definitionen in das irische Recht nicht abgeleitet werden, dass Irland die ihm obliegende Verpflichtung zur Umsetzung der in Rede stehenden Bestimmungen nicht erfüllt hat.

57      Die Tragweite der neuen Definition der „betroffenen Öffentlichkeit“, die die Richtlinie 2003/35 auf diese Weise eingeführt hat, lässt sich nämlich, wie die Generalanwältin in den Nrn. 36 und 37 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nur mit Blick auf die Gesamtheit der Rechte, die diese Richtlinie der „betroffenen Öffentlichkeit“ einräumt, beurteilen, da die beiden Aspekte nicht voneinander getrennt werden können.

58      Insoweit tut die Kommission nicht dar, in welchem Umfang die „betroffene Öffentlichkeit“, verstanden als die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran, nicht über die Rechte verfügt, die ihr gemäß den mit der Richtlinie 2003/35 eingeführten Änderungen zukommen sollen.

59      Das Vorbringen der Kommission schließlich in Bezug auf das Verständnis der Rechtsprechung von der Rolle der Nichtregierungsorganisationen, die sich als Teil der betroffenen Öffentlichkeit für die Umwelt einsetzen, betrifft hauptsächlich etwaige Lücken – insbesondere was die gerichtliche Überprüfung angeht – in der wirksamen Umsetzung der Rechte, auf die sich diese Organisationen berufen können, und liegt folglich außerhalb des Bereichs der Rüge der mangelnden Umsetzung, mit der allein der Gerichtshof befasst ist.

60      Demzufolge ist die zweite Rüge, soweit sie das Erfordernis einer Umsetzung der Bestimmungen des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/35 betrifft, nicht begründet.

 Zum Erfordernis der Umsetzung von Art. 3 Nrn. 3 bis 6 und Art. 4 Nrn. 2 und 3 der Richtlinie 2003/35

–       Vorbringen der Parteien

61      Der Kommission zufolge sind die Art. 3 Nrn. 3 bis 6 und Art. 4 Nrn. 2 und 3 der Richtlinie 2003/35 nicht vollständig umgesetzt worden.

62      Hinsichtlich dieser Bestimmungen macht Irland geltend, dass die Umsetzung in Bezug auf das Planungsgenehmigungssystem erfolgt sei, räumt jedoch ein, dass es bei Ablauf der Frist, die in der zusätzlichen mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, noch erforderlich war, diese Bestimmungen durch den Erlass gesetzlicher Bestimmungen in Bezug auf andere Genehmigungsverfahren umzusetzen.

63      In Bezug auf Art. 4 Nrn. 2 und 3 dieser Richtlinie räumt Irland ein, dass es bei Ablauf der Frist, die in der vorgenannten mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, noch bestimmte Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung dieser Bestimmungen ergreifen und mitteilen musste.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

64      Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, wie sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist in dem Mitgliedstaat besteht (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2002, Kommission/Griechenland, C‑173/01, Slg. 2002, I‑6129, Randnr. 7, und vom 10. April 2003, Kommission/Frankreich, C‑114/02, Slg. 2003, I‑3783, Randnr. 9).

65      Es steht fest, dass Irland bei Ablauf der Frist, die in der zusätzlichen mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Sicherstellung einer vollständigen Umsetzung von Art. 3 Nrn. 3 bis 6 und Art. 4 Nrn. 2 und 3 der Richtlinie 2003/35 nicht erlassen hatte. Spätere, nach Erhebung der Vertragsverletzungsklage eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 6. März 2003, Kommission/Luxemburg, C‑211/02, Slg. 2003, I‑2429, Randnr. 6).

66      Die zweite Rüge ist daher, soweit sie die mangelnde Umsetzung von Art. 3 Nrn. 3 bis 6 und Art. 4 Nrn. 2 und 3 der Richtlinie 2003/35 betrifft, begründet.

 Zum Erfordernis der Umsetzung von Art. 3 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35

–       Vorbringen der Parteien

67      Nach Ansicht der Kommission hat Irland die Anforderungen nicht umgesetzt, die sich aus Art. 3 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35 ergeben, mit denen Art. 10a der Richtlinie 85/337 und Art. 15a der Richtlinie 96/61 eingefügt worden sind. Die Kommission stützt diesen Teil der zweiten Rüge auf fünf Argumente.

68      Mit dem ersten Argument, das sich auf den Begriff des ausreichenden Interesses im Sinne von Art. 3 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35 bezieht, trägt die Kommission vor, dass das Kriterium des Nachweises eines „erheblichen Interesses“, das im Rahmen des gesetzlich geregelten besonderen Verfahrens der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen der zuständigen Planungsbehörden nach Section 50 des PDA einschlägig sei, nicht dem Begriff des „ausreichenden Interesses“ entspreche, das die genannte Richtlinie vorsehe.

69      Die Festlegung eines solchen Kriteriums, das strenger sei als dasjenige, das in Art. 10a der Richtlinie 85/337, eingefügt durch Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35, sowie in Art. 15a der Richtlinie 96/61, eingefügt durch Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35, verwendet werde, komme einer Nichtumsetzung der von der Richtlinie 2003/35 aufgestellten Anforderungen gleich.

70      Zwei Entscheidungen des irischen High Court vom 14. Juli bzw. 8. Dezember 2006 in Sachen Friends of the Curragh Environment Ltd schließlich belegten, dass das in Irland geltende System der gerichtlichen Kontrolle nicht als Umsetzung der Richtlinie 2003/35 angesehen werden könne, zumal der High Court in der zweiten dieser Entscheidungen anlässlich der Prüfung des „erheblichen Interesses“ ausgeführt habe, dass die genannte Richtlinie nicht in irisches Recht umgesetzt worden sei.

71      Irland bestreitet, dass die genannten Entscheidungen in Sachen Friends of the Curragh Environment Ltd maßgeblich seien, da diese sich vor allem mit der Frage der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie 2003/35 befasst hätten.

72      Zudem belege das Urteil des High Court vom 26. April 2007 in Sachen Sweetman im Gegenteil, dass die vorgenannten Bestimmungen dieser Richtlinie mit dem Verfahren der gerichtlichen Überprüfung in Verbindung mit den gesetzlich vorgesehenen besonderen Verfahrensregeln, u. a. mit Section 50 des PDA, umgesetzt würden, da das Gericht das Kriterium des erheblichen Interesses als flexibel eingestuft und nicht angenommen habe, dass dieses im Widerspruch zu Art. 10a der Richtlinie 85/337, eingefügt durch Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35, stehe.

73      Mit dem zweiten Argument rügt die Kommission die mangelnde Umsetzung von Art. 10a der Richtlinie 85/337, eingefügt durch Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35, und von Art. 15a der Richtlinie 96/61, eingefügt durch Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35, da – entgegen dem jeweiligen Abs. 1 dieser Artikel – das Erfordernis, dass einem Kläger die Möglichkeit gegeben werden müsse, die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die die Bestimmungen einer der Richtlinien über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, anzufechten, nicht in das irische Recht umgesetzt worden sei.

74      Irland macht insoweit geltend, dass die genannten Artikel nicht verlangten, dass eine vollständige Kontrolle der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit einer Entscheidung vorgesehen werde, sondern lediglich, dass es möglich sein müsse, die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit einer Entscheidung anzufechten. Das irische Recht sehe eine solche Kontrolle vor.

75      Die Anforderungen von Art. 10a der Richtlinie 85/337, eingefügt durch Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35, und von Art. 15a der Richtlinie 96/61, eingefügt durch Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35, seien wegen des Bestehens des Verfahrens der gerichtlichen Überprüfung vor den irischen Gerichten vollständig in irisches Recht umgesetzt worden. Zweck der gerichtlichen Überprüfung sei es, die Entscheidungen und Handlungen der Untergerichte sowie der Verwaltungsbehörden zu überwachen, um sicherzustellen, dass die diesen Organen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und rechtmäßig erfüllt würden.

76      Ferner finde bei Klagen gegen die zuständigen Planungsbehörden ein spezielles Verfahren der gerichtlichen Überprüfung Anwendung, das in Section 50 und Section 50A des PDA geregelt sei.

77      Die Kommission macht mit dem dritten Argument geltend, dass Irland keine Maßnahmen ergriffen habe, um die Umsetzung der Anforderungen in Bezug auf die zügige Durchführung der Verfahren sicherzustellen, die Art. 10a der Richtlinie 85/337, eingefügt durch Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35, und Art. 15a der Richtlinie 96/61, eingefügt durch Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35, vorsähen.

78      Sie rügt mit dem vierten Argument den gleichen Umsetzungsmangel in Bezug auf die Anforderung, dass das Verfahren nicht übermäßig teuer sein dürfe, und trägt insoweit vor, dass es keine Obergrenze für die Kosten gebe, die der unterlegene Kläger zahlen müsse, da es keine gesetzliche Bestimmung gebe, die auf die Vorgabe Bezug nehme, dass das Verfahren nicht übermäßig teuer sein dürfe.

79      Irland zufolge sind die bestehenden Verfahren fair, gerecht und nicht übermäßig teuer. Sie ermöglichten ferner eine zügige Kontrolle der Entscheidungen, die von den Richtlinien 85/337 und 96/61 in ihrer jeweils durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung erfasst würden.

80      Mit dem fünften Argument schließlich wirft die Kommission Irland vor, der Öffentlichkeit nicht – wie es Art. 10a der Richtlinie 85/337, eingefügt durch Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35, und Art. 15a der Richtlinie 96/61, eingefügt durch Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35, verlangten – praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht zu haben.

81      Irland ist der Auffassung, diese Verpflichtung erfüllt zu haben, da die in Randnr. 17 des vorliegenden Urteils erwähnte Order 84 der Verfahrensordnung der Superior Courts eine Rechtsvorschrift sei und es ferner eine Internetsite der irischen Gerichtsbarkeit gebe, die die verschiedenen Gerichte und ihre Zuständigkeiten beschreibe und den Zugang zu den Urteilen des High Court ermögliche.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

82      Was das erste Argument hinsichtlich des bestehenden Interesses betrifft, ergibt sich aus Art. 10a Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 85/337, eingefügt durch Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35, und Art. 15a Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 96/61, eingefügt durch Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen müssen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das nationale Recht dies als Voraussetzung erfordert, unter den von diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, wobei sie im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als ein solches ausreichendes Interesse oder als Rechtsverletzung gilt.

83      Es steht fest, dass Irland, indem es den Klägern, die Teil der betroffenen Öffentlichkeit sind und ein den Voraussetzungen der Section 50A(3) des PDA entsprechendes Interesse nachweisen können, ermöglicht, bestimmte Planungsmaßnahmen anzufechten, Vorschriften erlassen hat, nach denen das Recht auf Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren in diesem speziellen Bereich unmittelbar vom Bestehen eines Interesses bei den betreffenden Klägern abhängt, wie die Generalanwältin in Nr. 57 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat.

84      Da die Kommission insoweit, wie in Randnr. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, lediglich die fehlende Umsetzung bestimmter Bestimmungen der Richtlinie 2003/35 bemängelt und im Übrigen ausdrücklich angibt, dass sie keine fehlerhafte oder unvollständige Umsetzung rüge, ist nicht zu prüfen, ob das Kriterium des erheblichen Interesses, so wie es von den irischen Gerichten angewandt und ausgelegt wird, mit dem des ausreichenden Interesses im Sinne der Richtlinie 2003/35 übereinstimmt, da dies dazu führen würde, die Frage nach der Qualität der Umsetzung zu stellen, insbesondere im Hinblick auf die den Mitgliedstaaten mit dieser Richtlinie eingeräumte Befugnis, den Begriff des ausreichenden Interesses unter Beachtung des von der Richtlinie verfolgten Ziels zu bestimmen.

85      Darüber hinaus ist das zweite Urteil in Sachen Friends of the Curragh Environment Ltd, auf das sich die Kommission hauptsächlich beruft, unter der Geltung der Rechtsvorschriften vor den Änderungen durch das PDA im Jahr 2006 ergangen und genügt jedenfalls nicht als Nachweis für die gerügte fehlende Umsetzung.

86      Das erste Argument ist somit nicht begründet.

87      Was das zweite Argument betrifft, steht fest, dass das irische Recht – neben dem gesetzlich geregelten besonderen Verfahren nach Section 50 und Section 50A des PDA – die gerichtliche Überprüfung nach Order 84 der Verfahrensordnung der Superior Courts kennt. In diesen Überprüfungsverfahren kann im Rahmen der Kontrolle von Entscheidungen und Handlungen der Untergerichte und Verwaltungsbehörden, mit der sichergestellt werden soll, dass die betreffenden Stellen ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllen, die Aufhebung dieser Entscheidungen oder Handlungen beantragt werden.

88      Die so geschaffenen verschiedenen Überprüfungsverfahren vor einem Gericht können auf Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die die Bestimmungen der Richtlinien 85/337 und 96/61 über die Öffentlichkeitsbeteiligung in ihren durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassungen gelten, insbesondere im speziellen Bereich des Planungswesens, Anwendung finden und daher als eine Umsetzung von Art. 10a der Richtlinie 85/337, eingefügt durch Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35, und Art. 15a der Richtlinie 96/61, eingefügt durch Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35, angesehen werden, soweit diese verlangen, dass es dem Kläger möglich sein muss, die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten.

89      Da der Gerichtshof nicht mit der Rüge einer fehlerhaften Umsetzung dieser Bestimmungen befasst ist, kann er das Vorbringen der Kommission in Bezug auf den Umfang der im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung tatsächlich ausgeübten Kontrolle, so wie sie sich insbesondere aus der Rechtsprechung des High Court ergibt, nicht prüfen.

90      Das zweite Argument ist daher nicht begründet.

91      Das dritte Argument, mit dem mangelnde Umsetzung von Art. 10a der Richtlinie 85/337, eingefügt durch Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35, und Art. 15a der Richtlinie 96/61, eingefügt durch Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35, gerügt wird, soweit diese Anforderungen hinsichtlich der zügigen Durchführung des Verfahrens stellen, ist in Anbetracht der Ausführungen in Randnr. 49 des vorliegenden Urteils nicht begründet, da aus Section 50A(10) und (11)(b) PDA hervorgeht, dass die zuständigen Gerichte die Verfahren so rasch durchführen sollen, wie es die Rechtspflege zulässt.

92      Was das vierte, die Verfahrenskosten betreffende Argument angeht, ergibt sich aus Art. 10a der Richtlinie 85/337, eingefügt durch Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35, und Art. 15a der Richtlinie 96/61, eingefügt durch Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35, dass die im Rahmen dieser Bestimmungen geschaffenen Verfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen. Erfasst werden nur die durch die Beteiligung an solchen Verfahren verursachten Kosten. Eine derartige Vorgabe untersagt nicht, dass die Gerichte eine Verurteilung zur Tragung der Kosten aussprechen können, sofern deren Betrag diesem Erfordernis entspricht.

93      Es steht zwar fest, dass die irischen Gerichte davon absehen können, der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen, und deren Kosten zudem der anderen Partei auferlegen können; hierbei handelt es sich aber nur um eine Rechtsprechungspraxis.

94      Diese bloße Praxis, die naturgemäß nicht gesichert ist, kann in Anbetracht der in den Randnrn. 54 und 55 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen, vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht als rechtswirksame Erfüllung der sich aus Art. 10a der Richtlinie 85/337, eingefügt durch Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35, und Art. 15a der Richtlinie 96/61, eingefügt durch Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35, ergebenden Verpflichtungen angesehen werden.

95      Das vierte Argument ist daher begründet.

96      In Bezug auf das fünfte Argument ist daran zu erinnern, dass es eine der wesentlichen Grundlagen der Richtlinie 2003/35 ist, den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten entsprechend dem Übereinkommen von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu fördern.

97      Im Hinblick darauf muss die Verpflichtung aus Art. 10a Abs. 6 der Richtlinie 85/337, eingefügt durch Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35, und Art. 15a Abs. 6 der Richtlinie 96/61, eingefügt durch Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35, der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich zu machen, als Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses verstanden werden, für deren Erfüllung die Mitgliedstaaten sorgen müssen.

98      Mangels spezieller Rechtsvorschriften betreffend die Information über die der Öffentlichkeit auf diese Weise eingeräumten Rechte kann nicht davon ausgegangen werden, dass hinreichend klar und genau gewährleistet ist, dass die betroffene Öffentlichkeit ihre Rechte auf Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten kennt, wenn die Bestimmungen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren lediglich durch Veröffentlichung oder elektronisch zugänglich gemacht werden.

99      Dem fünften Argument ist daher zu folgen.

100    Nach alledem ist die zweite Rüge, soweit sie das Erfordernis der Umsetzung von Art. 3 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35 betrifft, hinsichtlich des vierten und des fünften Arguments begründet.

 Zur Nichtbefolgung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/35, soweit die Verpflichtung zur Information der Kommission nicht beachtet wurde

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

101    Die Kommission macht geltend, dass die Informationen, die sie von Irland über die Umsetzung der Richtlinie 2003/35 erhalten habe, mit der Art. 10a der Richtlinie 85/337 und Art. 15a der Richtlinie 96/61 erlassen worden seien, unzureichend seien.

102    Irland habe sie nicht über die Rechtsprechung, die der betroffenen Öffentlichkeit den Zugang zu einer gerichtlichen Kontrolle eröffne, oder die genauen gesetzlichen Bestimmungen informiert, mit denen sich nachweisen ließe, dass die von diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte und Pflichten, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis, dass die gerichtliche Kontrolle fair, gerecht und zügig sein müsse und die Verfahren nicht übermäßig teuer sein dürften, umgesetzt worden seien.

103    Sie sei zudem nicht über die einschlägige nationale Rechtsprechung speziell zur Inanspruchnahme der Überprüfungsverfahren in Verbindung mit der Richtlinie 2003/35 informiert worden. Insbesondere habe nicht Irland selbst der Kommission die Urteile übermittelt, die der High Court in Sachen Friends of Curragh Environment Ltd erlassen habe; sie habe diese aus einer anderen Quelle erhalten.

104    Irland räumt ein, dass es der Verpflichtung zur Information der Kommission nach Art. 6 der Richtlinie 2003/35 nicht vollständig nachgekommen sei. Da jedoch die Bestimmungen von Art. 3 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35 durch die bestehenden gesetzlichen Vorschriften bereits umgesetzt gewesen seien, sei es zur Mitteilung dieser Vorschriften nicht verpflichtet gewesen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

105    Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG obliegt es zwar der für das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung beweispflichtigen Kommission, dem Gerichtshof die Angaben vorzutragen, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, und die Kommission darf sich insoweit nicht auf Vermutungen stützen; es ist aber ebenso Sache der Mitgliedstaaten, ihr nach Art. 10 EG die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, die nach Art. 211 EG insbesondere darin besteht, für die Anwendung des EG-Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (vgl. u. a. Urteile vom 12. September 2000, Kommission/Niederlande, C‑408/97, Slg. 2000, I‑6417, Randnrn. 15 und 16, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C‑456/03, Slg. 2005, I‑5335, Randnr. 26).

106    Zu diesen von der Rechtsprechung in Erinnerung gerufenen Zwecken erlegt Art. 6 der Richtlinie 2003/35, ebenso wie andere Richtlinien, den Mitgliedstaaten eine Informationspflicht auf.

107    Die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission demgemäß zu erteilen haben, müssen klar und genau sein. Sie müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mittels deren der Mitgliedstaat seine verschiedenen Verpflichtungen aus der Richtlinie erfüllt zu haben glaubt, eindeutig angeben. Fehlt es an einer solchen Information, kann die Kommission nicht prüfen, ob der Mitgliedstaat die Richtlinie tatsächlich und vollständig durchgeführt hat. Die Verletzung dieser Verpflichtung durch einen Mitgliedstaat, sei es, dass jegliche Information fehlt, sei es, dass eine Information nicht ausreichend klar und genau ist, kann bereits als solche die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 226 EG zur Feststellung dieser Verletzung rechtfertigen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, Randnr. 27).

108    Ferner kann zwar die Umsetzung einer Richtlinie durch bereits geltende Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts sichergestellt werden, doch sind die Mitgliedstaaten in diesem Fall nicht von der formellen Verpflichtung befreit, die Kommission von der Existenz dieser Bestimmungen in Kenntnis zu setzen, damit diese beurteilen kann, ob die Bestimmungen der Richtlinie entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, Randnr. 30).

109    Soweit im vorliegenden Fall das schon geltende Recht allein die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/35 in Bezug auf den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten gewährleistet haben soll, wäre es Sache Irlands gewesen, der Kommission die betreffenden Rechtsvorschriften mitzuteilen, ohne dass sich Irland mit Erfolg darauf berufen kann, diese innerstaatlichen Vorschriften zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen der Umsetzung der Richtlinien 85/337 und 96/61, so wie diese vor den mit der Richtlinie 2003/35 eingeführten Änderungen anwendbar waren, mitgeteilt zu haben.

110    Da Irland vorträgt, dass die Umsetzung durch die Rechtsprechung der nationalen Gerichte, insbesondere der des High Court, festgestellt worden sei, wäre es ebenfalls seine Sache gewesen, der Kommission den genauen Stand dieser Rechtsprechung mitzuteilen, um es ihr so zu ermöglichen, zu prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie 2003/35 tatsächlich allein durch die Anwendung des vor Inkrafttreten der Richtlinie bestehenden nationalen Rechts umgesetzt hatte, und die Kontrolle sicherzustellen, die ihr nach dem EG-Vertrag obliegt.

111    Demzufolge ist die zweite Rüge, soweit sie den Verstoß gegen die Verpflichtung zur Information der Kommission betrifft, begründet.

112    In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen ist daher festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 und aus Art. 6 der Richtlinie 2003/35 verstoßen hat, dass

–        es nicht gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 85/377 in der Fassung der Richtlinie 97/11 alle Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass Projekte in der Kategorie „Bau von Straßen“ in Anhang II Klasse 10 Buchst. e dieser Richtlinie, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einem Genehmigungsverfahren und einer Prüfung hinsichtlich ihrer Auswirkungen nach den Art. 5 bis 10 dieser Richtlinie unterzogen werden, bevor eine Genehmigung für sie erteilt wird, und

–        es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 3 Nrn. 3 bis 7 sowie Art. 4 Nrn. 2 bis 4 der Richtlinie 2003/35 nachzukommen, erlassen und einige dieser Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat.

113    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 Kosten

114    Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Gerichtshof kann nach Art. 69 § 3 der Verfahrensordnung die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

115    In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission zwar beantragt, Irland zur Tragung der Kosten zu verurteilen, doch ist zu berücksichtigen, dass sie mit einem wesentlichen Teil ihrer Rügen unterlegen ist. Daher ist zu entscheiden, dass beide Parteien jeweils ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung und aus Art. 6 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verstoßen, dass

–        es nicht gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 85/377 in der Fassung der Richtlinie 97/11 alle Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass Projekte in der Kategorie „Bau von Straßen“ in Anhang II Klasse 10 Buchst. e dieser Richtlinie, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einem Genehmigungsverfahren und einer Prüfung hinsichtlich ihrer Auswirkungen nach den Art. 5 bis 10 dieser Richtlinie unterzogen werden, bevor eine Genehmigung für sie erteilt wird, und

–        es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 3 Nrn. 3 bis 7 sowie Art. 4 Nrn. 2 bis 4 der Richtlinie 2003/35 nachzukommen, erlassen und einige dieser Vorschriften der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht mitgeteilt hat.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Irland tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.