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Klage, eingereicht am 24. November 2011 - Bricmate/Rat

(Rechtssache T-596/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bricmate AB (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Dackö, A. Willems und S. De Knop)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2011, L 238, S. 1) insofern für nichtig zu erklären, als sie auf die Klägerin Anwendung findet;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

für den Fall, dass die Klage als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird, die Parteien zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende zwei Klagegründe geltend:

Die Prüfung der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs sei mit Sachfehlern und einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, und überdies hätten die Europäische Kommission und der Rat gegen das Sorgfaltsprinzip und Art. 3 Abs. 2 und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (Antidumping-Grundverordnung) (ABl. 2009, L 343, S. 51) verstoßen, indem sie es versäumt hätten, das Vorbringen objektiv zu prüfen, dass die von Eurostat vorgelegten Daten fehlerhaft gewesen seien.

Begründungsmangel, Verletzung der Verteidigungsrechte und Verstoß gegen Art. 17 der Antidumping-Grundverordnung hinsichtlich des unterschiedlichen Verarbeitungsgrades von Keramikfliesen aus China und den in der EU hergestellten.

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