Rechtsmittel, eingelegt am 6. Dezember 2023 von Dow Silicones Corp. u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 20. September 2023 in den Rechtssachen T-858/16 und T-867/16, Dow Silicones u. a./Kommission
(Rechtssache C-752/23 P)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Dow Silicones Corp., vormals Dow Corning Corp.; Dow Silicones Belgium, vormals Dow Corning Europe; Vinventions, vormals Nomacorc (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt H. Gilliams und Rechtsanwältin L. Goossens)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
das angefochtene Urteil aufzuheben;
der Kommission die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelführerinnen in der vorliegenden Rechtssache sowie in den Rechtssachen T-858/16 und T-867/16 aufzuerlegen, und
den Beschluss 2016/16991 der Kommission oder jedenfalls Art. 2 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären.
Hilfsweise beantragen sie,
das angefochtene Urteil aufzuheben, und
die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der erste Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass der Beschluss 2016/1699 der Kommission den Bezugsrahmen richtig definiere und auch zu Recht festgestellt habe, dass die Regelung vom Bezugssystem abweiche.
Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass der Beschluss 2016/1699 der Kommission die Regelung zu Recht als eine selektive Maßnahme qualifiziert habe.
Der dritte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass die Rückforderungsanordnung, wie sie im Beschluss 2016/1699 der Kommission zum Ausdruck komme, zu Recht erfolgt sei.
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1 Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. 2016, L 260, S. 61).