Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 11. Januar 2024 – CeramTec GmbH/Coorstek Bioceramics LLC
(Rechtssache C-17/24, CeramTec)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: CeramTec GmbH
Beklagte und Kassationsbeschwerdegegnerin: Coorstek Bioceramics LLC
Vorlagefragen
Ist Art. 52 der Verordnung Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke1 dahin auszulegen, dass die von Abs. 1 Buchst. a dieser Vorschrift erfassten Nichtigkeitsgründe, die in Art. 7 genannt werden, eigenständig sind und die Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b ausschließen?
Falls die erste Frage verneint wird: Kann die Bösgläubigkeit des Anmelders allein mit Blick auf das absolute Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 beurteilt werden, ohne dass festgestellt wird, dass das als Marke angemeldete Zeichen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist?
Ist Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass er die Bösgläubigkeit eines Anmelders ausschließt, der eine Marke mit der Absicht angemeldet hat, eine technische Lösung zu schützen, wenn sich nach der Anmeldung herausgestellt hat, dass zwischen der fraglichen technischen Lösung und den Zeichen, die die angemeldete Marke bilden, kein Zusammenhang besteht?
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1 ABl. 2009, L 78, S. 1.