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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Boliden AB, der Outokumpu Copper Fabrication AB und der Outokumpu Copper BCZ SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Januar 2005

(Rechtssache T-19/05)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die Boliden AB mit Sitz in Stockholm (Schweden), die Outokumpu Copper Fabrication AB mit Sitz in Västerås (Schweden) und die Outokumpu Copper BCZ SA mit Sitz in Lüttich (Belgien) haben am 20. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte C. Wetter und O. Rislund.

Die Klägerinnen beantragen,

Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Entscheidung der Kommission vom 3. September 2004 (Sache COMP/E-1/38.069 - Kupfer-Installationsrohre) insoweit für nichtig zu erklären, als er sich auf die Zeiträume vom 1. Juli 1995 bis 27. August 1998 und vom 10. Dezember 1998 bis 7. Oktober 1999 bezieht;

Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung zu ändern und die gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbußen herabzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Klägerinnen mit anderen Unternehmen durch ihre Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Form von Preisabsprachen und Marktaufteilung in der Branche der Kupfer-Installationsrohre gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen haben.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission bei der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG einen Rechtsirrtum begangen habe, als sie festgestellt habe, dass sich die Klägerinnen an einer einzigen, andauernden Zuwiderhandlung beteiligt hätten, die vom 3. Juni 1998 bis zum 22. März 2001 gedauert habe. Auch wenn ihre Zuwiderhandlung als eine einzige, andauernde Zuwiderhandlung zu qualifizieren sei, habe die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch verletzt, dass sie die reduzierte Teilnahme der Klägerinnen während eines erheblichen Zeitraums dieser Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt habe. Außerdem sei die Kommission irrtümlich davon ausgegangen, dass die Vorschriften über Verjährungsfristen auf den Fall der Klägerinnen nicht anwendbar seien, und deshalb habe für Zuwiderhandlungen, die vor dem 22. März 1996 endeten, keine Geldbuße verhängt werden dürfen, da die Untersuchung der Kommission am 22. März 2001 begonnen habe. Schließlich habe die Kommission ihre Kronzeugenregelung und die Leitlinien von 1998 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen nicht korrekt auf sie angewandt, da die von der Kommission gewährte Ermäßigung der Geldbuße die Kooperation der Klägerinnen nicht korrekt widerspiegele. In diesem Zusammenhang machen die Klägerinnen auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Begründung geltend, dass ihnen die gleiche Ermäßigung wie einem anderen Teilnehmer an der fraglichen Zuwiderhandlung gewährt worden sei, obwohl die Kooperation der Klägerinnen weiter gegangen sei, als die der anderen Gesellschaft.

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