Language of document : ECLI:EU:T:2010:203

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

19. Mai 2010(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Kupfer-Installationsrohrbranche – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Fortgesetzte und vielgestaltige Zuwiderhandlung – Geldbußen – Verjährung – Zusammenarbeit“

In der Rechtssache T‑19/05

Boliden AB mit Sitz in Stockholm (Schweden),

Outokumpu Copper Fabrication AB, ehemals Boliden Fabrication AB, mit Sitz in Västerås (Schweden),

Outokumpu Copper BCZ SA, ehemals Boliden Cuivre & Zinc SA, mit Sitz in Lüttich (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Wetter und O. Rislund, dann Rechtsanwälte C. Wetter und M. Johansson,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier und S. Noë als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend erstens einen Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. a bis c der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 – Kupfer-Installationsrohre), soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerinnen sich zwischen dem 1. Juli 1995 und 27. August 1998 sowie zwischen dem 10. Dezember 1998 und 7. Oktober 1999 an einer Zuwiderhandlung beteiligt haben, zweitens einen Antrag auf Herabsetzung der in dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße, und drittens eine Widerklage der Kommission auf Erhöhung der Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas und N. Wahl (Berichterstatter),

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2008

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerinnen, die Outokumpu Copper Fabrication AB (vormals Boliden Fabrication AB), die Outokumpu Copper BCZ SA (vormals Boliden Cuivre & Zinc SA) und die Boliden AB gehören zur Boliden-Gruppe, deren Muttergesellschaft, Boliden, eine an der Börse von Stockholm (Schweden) notierte Gesellschaft schwedischen Rechts mit Niederlassungen in Europa und in Kanada ist. Die Gruppe ist insbesondere auf den Abbau, die Verarbeitung und den Verkauf von Metallen und mineralischen Erzeugnissen, hauptsächlich Kupfer und Zink, spezialisiert.

1.     Verwaltungsverfahren

2        Auf die Mitteilung von Informationen der Mueller Industries Inc. (im Folgenden: Mueller) im Januar 2001 hin führte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im März 2001 in den Räumlichkeiten mehrerer auf dem Kupferrohrmarkt tätiger Unternehmen unangemeldete Nachprüfungen nach Art. 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), durch.

3        Am 9. und 10. April 2001 wurden weitere Nachprüfungen in den Räumlichkeiten der KME Germany AG (vormals KM Europa Metal AG) sowie der Outokumpu Oyj und der Luvata Oy (vormals Outokumpu Copper Products Oy) (im Folgenden zusammen: Outokumpu-Gruppe) durchgeführt. Am 9. April 2001 machte Outokumpu der Kommission sowohl in Bezug auf Industrierohre als auch in Bezug auf Installationsrohre ein Angebot zur Zusammenarbeit gemäß der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996). Im Anschluss an die weiteren Nachprüfungen teilte die Kommission ihre den Kupferrohrmarkt betreffenden Ermittlungen in drei verschiedene Verfahren auf, nämlich die Sache COMP/E‑1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre), die Sache COMP/E‑1/38.121 (Fittings) und Sache COMP/E‑1/38.240 (Industrierohre).

4        Am 30. Mai 2001 übermittelte die Outokumpu-Gruppe der Kommission ein mit mehreren Anhängen versehenes Schreiben mit einer Beschreibung der Kupferrohrbranche und der sich auf diese beziehenden Kartellvereinbarungen.

5        Am 5. Juni 2002 fanden auf Initiative der Kommission im Rahmen der Sache COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) in Bezug auf die von der Outokumpu-Gruppe geäußerte Bereitschaft zur Zusammenarbeit Befragungen von Vertretern dieses Unternehmens statt. Dieses hatte sich auch mit der Befragung seiner an den Vereinbarungen in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) beteiligten Beschäftigten durch die Kommission einverstanden erklärt.

6        In der Sache COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) richtete die Kommission im Juli 2002 Auskunftsverlangen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 an die Wieland-Werke AG (im Folgenden: Wieland) und an die KME-Gruppe (bestehend aus KME Germany, der KME France SAS [vormals Tréfimétaux SA] und der KME Italy SpA [vormals Europa Metalli SpA]) und forderte die Outokumpu-Gruppe zur Übermittlung weiterer Angaben auf. Am 15. Oktober 2002 beantwortete die KME-Gruppe das Auskunftsverlangen. Diese Antwort beinhaltete auch eine Erklärung und einen Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre). Darüber hinaus ermächtigte KME die Kommission, alle im Rahmen der Sache COMP/E-l/38.240 (Industrierohre) gelieferten Informationen in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) zu verwenden.

7        Am 23. Januar 2003 übermittelte Wieland der Kommission eine Erklärung mit einem Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 in der Sache COMP/E‑1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre).

8        Im Rahmen der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) richtete die Kommission am 3. März 2003 an die Boliden-Gruppe, an die HME Nederland BV (im Folgenden: HME) und an die Chalkor AE Epexergasias Metallon (im Folgenden: Chalkor) und am 20. März 2003 an die IMI‑Gruppe (bestehend aus der IMI plc, der IMI Kynoch Ltd und Yorkshire Copper Tube) Auskunftsverlangen.

9        Am 9. April 2003 trafen Vertreter von Chalkor mit Vertretern der Kommission zusammen und beantragten in Bezug auf die Sache COMP/E‑1/38.069 (Installationsrohre) die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996.

10      Am 29. August 2003 erließ die Kommission im Rahmen der Sache COMP/E‑1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) eine an die betreffenden Gesellschaften gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte. Nachdem diese Gesellschaften Akteneinsicht in elektronischer Form erhalten und schriftliche Erklärungen abgegeben hatten, nahmen sie, mit Ausnahme von HME, an einer Anhörung am 28. November 2003 teil.

11      Am 16. Dezember 2003 erließ die Kommission die Entscheidung K(2003) 4820 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.240 – Industrierohre) (im Folgenden: Industrierohr-Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. April 2004 (ABl. L 125, S. 50) veröffentlicht wurde.

2.     Angefochtene Entscheidung

12      Am 3. September 2004 erließ die Kommission die Entscheidung K(2004) 2826 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 – Kupfer-Installationsrohre) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Juli 2006 (ABl. L 192, S. 21) veröffentlicht wurde.

13      Die angefochtene Entscheidung enthält u. a. folgende Bestimmungen:

„Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben durch ihre Beteiligung, während der angegebenen Zeiträume, an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Form von Preisabsprachen und Marktaufteilung in der Kupferinstallationsrohrbranche gegen Artikel 81 Absatz 1 [EG] und – ab 1. Januar 1994 – gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen:

(a)      Boliden …, zusammen mit [Outokumpu Copper Fabrication] und [Outokumpu Copper BCZ], vom 3. Juni 1988 bis 22. März 2001;

(b)      [Outokumpu Copper Fabrication], zusammen mit Boliden … und [Outokumpu Copper BCZ], vom 3. Juni 1988 bis 22. März 2001;

(c)      [Outokumpu Copper BCZ], zusammen mit Boliden … und [Outokumpu Copper Fabrication], vom 3. Juni 1988 bis 22. März 2001;

d)      Austria Buntmetall AG:

(i)      zusammen mit Buntmetall Amstetten [GmbH] spätestens vom 29. August 1998 bis 8. Juli 1999 und

(ii)      zusammen mit [Wieland] und Buntmetall Amstetten … vom 9. Juli 1999 bis 22. März 2001;

(e)      Buntmetall Amstetten …:

(i)      zusammen mit Austria Buntmetall … spätestens vom 29. August 1998 bis 8. Juli 1999 und

(ii)      zusammen mit [Wieland] und Austria Buntmetall … vom 9. Juli 1999 bis 22. März 2001,

(f)      [Chalkor] spätestens vom 29. August 1998 bis zumindest Anfang September 1999;

(g)      [HME] spätestens vom 29. August 1998 bis 22. März 2001;

(h)      IMI …, zusammen mit IMI Kynoch … und Yorkshire Copper Tube …, vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

(i)      IMI Kynoch …, zusammen mit IMI … und Yorkshire Copper Tube …, vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

(j)      Yorkshire Copper Tube …, zusammen mit IMI … und IMI Kynoch …, vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

(k)      [KME Germany]:

(i)      allein vom 3. Juni 1988 bis 19. Juni 1995 und

(ii)      zusammen mit [KME France] und [KME Italy] vom 20. Juni 1995 bis 22. März 2001;

(l)      [KME Italy]:

(i)      zusammen mit [KME France] vom 29. September 1989 bis 19. Juni 1995 und

(ii)      zusammen mit [KME Germany] und [KME France] vom 20. Juni 1995 bis 22. März 2001;

(m)      [KME France]:

(i)      zusammen mit [KME Italy], vom 29. September 1989 bis 19. Juni 1995, und

(ii)      zusammen mit [KME Germany] und [KME Italy] vom 20. Juni 1995 bis 22. März 2001;

(s)      Outokumpu …, zusammen mit [Luvata], vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

(t)      [Luvata], zusammen mit Outokumpu …, vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

(u)      Wieland-Werke AG:

(i)      allein vom 29. September 1989 bis 8. Juli 1999 und

(ii)      zusammen mit Austria Buntmetall … und Buntmetall Amstetten … vom 9. Juli 1999 bis 22. März 2001.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt:

(a)      Boliden …, [Outokumpu Copper Fabrication] und [Outokumpu Copper BCZ] gesamtschuldnerisch 32,6 Mio. EUR.

(b)      Austria Buntmetall … und Buntmetall Amstetten … gesamtschuldnerisch 0,6695 Mio. EUR.

(c)      Austria Buntmetall …, Buntmetall Amstetten … und [Wieland] gesamtschuldnerisch 2,43 Mio. EUR.

(d)      [Chalkor] 9,16 Mio. EUR.

(e)      [HME] 4,49 Mio. EUR.

(f)      IMI …, IMI Kynoch … und Yorkshire Copper Tube … gesamtschuldnerisch 44,98 Mio. EUR.

(g)      [KME Germany] 17,96 Mio. EUR.

(h)      [KME Germany], [KME France] und [KME Italy] gesamtschuldnerisch 32,75 Mio. EUR.

(i)      [KME Italy] und [KME France] gesamtschuldnerisch 16,37 Mio. EUR;

(j)      Outokumpu … und [Luvata] gesamtschuldnerisch 36,14 Mio. EUR.

(k)      [Wieland] allein haftend 24,7416 Mio. EUR.

…“

14      Die Kommission führte aus, die betreffenden Unternehmen hätten sich an einer einzigen, fortgesetzten, komplexen und – im Fall der Boliden-Gruppe, der KME-Gruppe und von Wieland – vielgestaltigen Zuwiderhandlung (im Folgenden: Kartell oder in Rede stehende Zuwiderhandlung) beteiligt. Nationale Vereinbarungen als solche seien nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 2 und 106 der angefochtenen Entscheidung).

 Relevante Produkte und relevanter Markt

15      Die betroffene Branche der Kupferrohrherstellung umfasst zwei Gruppen von Produkten, nämlich zum einen die Industrierohre, die nach ihrer Verwendung in verschiedene Untergruppen (Kälte- und Klimatechnik, Fittings, Wassererhitzer, Filtertrockner und Rohre für die Fernmeldeindustrie) eingeteilt werden, und zum anderen die Installationsrohre, auch als „Hausinstallations-, Wasser- oder Sanitärrohre“ bezeichnet, die in der Bauindustrie für Wasser-, Öl-, Gas- und Heizungsinstallationen verwendet werden (Randnr. 3 der angefochtenen Entscheidung).

16      Nach Auffassung der Kommission betreffen die Sachen COMP/E-1/38.069 (Installationsrohre) und COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) zwei verschiedene Zuwiderhandlungen. Insoweit stützte sie sich vor allem auf die Tatsache, dass „die Vereinbarungen, die sich auf Installationsrohre bzw. Industrierohre bezogen, verschiedene Unternehmen (und Mitarbeiter) betrafen und unterschiedlich organisiert waren“. Darüber hinaus unterscheide sich die Installationsrohrbranche von der Industrierohrbranche auch hinsichtlich der angesprochenen Kunden, des Endverbrauchs und der technischen Spezifikation der Produkte (Randnrn. 4 und 5 der angefochtenen Entscheidung).

17      Die Produktgruppe der Kupfer-Installationsrohre umfasse zwei Produkt-„Untergruppen“: die blanken Kupfer-Installationsrohre und die kunststoffummantelten Kupfer-Installationsrohre. Hierzu bemerkte die Kommission, „dass blanke und kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre nicht unbedingt austauschbar sind und auf der Grundlage der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts möglicherweise unterschiedliche Produktmärkte darstellen“ (ABl. 1997, C 372, S. 5). Jedoch sind nach Auffassung der Kommission für die Zwecke der angefochtenen Entscheidung diese beiden Produkt-Untergruppen „als eine Produktgruppe zu betrachten, weil die sich auf die beiden Produkt-Untergruppen beziehenden Vereinbarungen im Wesentlichen die gleichen Unternehmen (und Mitarbeiter) betrafen und ähnlich organisiert waren“ (Randnrn. 13 und 459 der angefochtenen Entscheidung).

18      Die Kommission wies in der angefochtenen Entscheidung auch darauf hin, dass der relevante geografische Markt der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) sei. Nach ihrer Schätzung belief sich im Jahr 2000 der EWR-Marktwert der blanken Kupfer-Installationsrohre auf etwa 970,1 Millionen Euro und der der kunststoffummantelten Kupfer-Installationsrohre auf 180,9 Millionen Euro. Der Wert beider Märkte zusammen im Jahr 2000 auf EWR-Ebene betrage folglich schätzungsweise 1 151 Millionen Euro. (Randnrn. 17 und 23 der angefochtenen Entscheidung).

 Elemente der in Rede stehenden Zuwiderhandlung

19      Die Kommission stellte fest, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung in drei verschiedenen, aber miteinander verbundenen Formen in Erscheinung getreten sei (Randnrn. 458 und 459 der angefochtenen Entscheidung). Der erste Teil des Kartells, d. h. die SANCO-Vereinbarungen, bestehe in den zwischen den „SANCO-Herstellern“ getroffenen Vereinbarungen, wobei es sich bei SANCO um eine Marke für von der KME-Gruppe, Wieland und der Boliden-Gruppe hergestellte blanke Kupfer-Installationsrohre handele (Randnrn. 115 bis 118, 125 bis 146 und 456 der angefochtenen Entscheidung).

20      Der zweite Teil der in Rede stehenden Zuwiderhandlung, nämlich die WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen, umfasse die zwischen den „WICU- und Cuprotherm-Herstellern“ getroffenen Vereinbarungen, wobei es sich bei WICU und Cuprotherm um Marken für von der KME-Gruppe und Wieland hergestellte kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre handele (Randnrn. 121 und 149 der angefochtenen Entscheidung).

21      Der dritte Teil des Kartells, d. h. die umfassenderen europäischen Vereinbarungen, betreffe die innerhalb einer größeren Gruppe von Herstellern von blanken Kupfer-Installationsrohren getroffenen Vereinbarungen. Er umfasse die oben in den Randnrn. 19 und 20 angeführten Unternehmen sowie die Buntmetall-Gruppe (bestehend aus Austria Buntmetall und Buntmetall Amstetten), Chalkor, HME, der IMI‑Gruppe, Mueller und der Outokumpu-Gruppe (Randnrn. 147, 148, 192, 459 bis 462 der angefochtenen Entscheidung).

 Dauer und Kontinuität der in Rede stehenden Zuwiderhandlung

22      Die Kommission stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung am 3. Juni 1988 begonnen habe, soweit es die KME-Gruppe und die Boliden-Gruppe betreffe, am 29. September 1989, was die IMI‑Gruppe, die Outokumpu-Gruppe und Wieland betreffe, am 21. Oktober 1997, was Mueller betreffe, und spätestens am 29. August 1998, was Chalkor, die Buntmetall-Gruppe und HME betreffe. Als Zeitpunkt für das Ende der Zuwiderhandlung nannte die Kommission den 22. März 2001, außer in Bezug auf Mueller und Chalkor, deren Teilnahme am Kartell am 8. Januar 2001 bzw. im September 1999 geendet habe (Randnr. 597 der angefochtenen Entscheidung).

23      Was die Kontinuität der in Rede stehenden Zuwiderhandlung betrifft, führte die Kommission in Bezug auf die Boliden-Gruppe, die IMI‑Gruppe, die KME-Gruppe, die Outokumpu-Gruppe und Wieland in der angefochtenen Entscheidung aus, dass es zwar zwischen 1990 und Dezember 1992 sowie zwischen Juli 1994 und Juli 1997 Zeiten mit geringerer Aktivität des Kartells gegeben habe, die beanstandeten Handlungen aber nie ganz beendet worden seien, so dass es sich bei der in Rede stehenden Zuwiderhandlung tatsächlich um eine einzige, nicht verjährte Zuwiderhandlung handele (Randnrn. 466, 471, 476, 477 und 592 der angefochtenen Entscheidung).

 Festsetzung des Betrags der Geldbußen

24      Mit der angefochtenen Entscheidung verhängte die Kommission Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABI. 2003, L 1, S. 1) und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gegen die Boliden-Gruppe, die Buntmetall-Gruppe, Chalkor, HME, die IMI‑Gruppe, die KME-Gruppe, die Outokumpu-Gruppe und Wieland (Randnr. 842 und Art. 2 der angefochtenen Entscheidung).

25      Die Beträge der Geldbußen wurden von der Kommission nach der Schwere und der Dauer der in Rede stehenden Zuwiderhandlung bestimmt, also anhand der beiden Kriterien, die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, der zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Zuwiderhandlung anwendbar war, ausdrücklich genannt werden (Randnrn. 601 bis 603 der angefochtenen Entscheidung).

26      Bei der Festsetzung des Betrags der gegen die Unternehmen jeweils verhängten Geldbuße folgte die Kommission der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABI. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien) vorgesehenen Methode, auch wenn sie nicht systematisch darauf Bezug nahm. Ferner prüfte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auch, ob und inwiefern die betreffenden Unternehmen die in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 geregelten Voraussetzungen erfüllten.

 Ausgangsbetrag der Geldbußen

–       Schwere

27      Bei der Beurteilung der Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung berücksichtigte die Kommission die Art der Zuwiderhandlung, ihre konkreten Auswirkungen auf den Markt sowie den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes (Randnrn. 605 und 678 der angefochtenen Entscheidung).

28      Sie machte geltend, dass es sich bei der Aufteilung von Märkten und der Festsetzung von Preisen, um die es im vorliegenden Fall gehe, um eine ihrer Art nach besonders schwere Zuwiderhandlung handele und dass der geografische Markt, auf den sich das Kartell bezogen habe, dem Gebiet des EWR entspreche. Die Kommission berücksichtigte auch, dass der Markt für Kupfer-Installationsrohre einen sehr wichtigen Industriezweig darstelle, dessen Wert im EWR im Jahr 2000, dem letzten vollen Jahr des Kartells, mit 1 151 Millionen Euro veranschlagt werde (Randnrn. 606 und 674 bis 678 der angefochtenen Entscheidung).

29      Zu den konkreten Auswirkungen auf den Markt führte die Kommission aus, es lägen hinreichende Beweise dafür vor, dass das Kartell unter dem Strich Wirkungen auf dem betreffenden Markt gezeitigt habe, auch wenn diese nicht genau quantifiziert werden könnten (Randnrn. 670 und 673 der angefochtenen Entscheidung). Für diese Feststellung stützte sie sich auf mehrere Anhaltspunkte. Erstens berücksichtigte sie in Bezug auf die Umsetzung der Vereinbarung, dass die Teilnehmer Informationen über Absatzzahlen und Preisniveaus ausgetauscht hätten (Randnrn. 629 et 630 der angefochtenen Entscheidung).

30      Zweitens berücksichtigte sie, dass die Mitglieder des Kartells einen großen Anteil, nämlich 84,6 %, des EWR-Marktes innehatten (Randnr. 635 der angefochtenen Entscheidung).

31      Drittens stützte sich die Kommission auf Tabellen, Aufzeichnungen und Vermerke, die im Zusammenhang mit den Kartelltreffen von den Mitgliedern des Kartells selbst verfasst worden waren. Diese Dokumente belegten, dass die Preise während bestimmter Zeiträume des Kartells gestiegen seien und dass die Kartellmitglieder zusätzliche Einnahmen gegenüber den vorausgegangenen Zeiträumen erzielt hätten. Aus einigen dieser Dokumente sei hervorgegangen, dass die an dem Kartell beteiligten Personen davon ausgegangen seien, dass das Kartell den betreffenden Unternehmen erlaubt habe, ihre Preisziele zu erreichen. Zudem stützte sich die Kommission auf die von Herrn M., einem ehemaligen Direktor einer der Gesellschaften der Boliden-Gruppe, sowie von Wieland, der Boliden-Gruppe und Mueller im Rahmen ihrer jeweiligen Zusammenarbeit abgegebenen Erklärungen (Randnrn. 637 bis 654 der angefochtenen Entscheidung).

32      Schließlich stellte die Kommission fest, dass die jeweiligen Marktanteile der Kartellteilnehmer – trotz der Kundenfluktuation zwischen ihnen – während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung relativ stabil geblieben seien (Randnr. 671 der angefochtenen Entscheidung).

33      Die Kommission zog hieraus den Schluss, dass die betreffenden Unternehmen eine besonders schwere Zuwiderhandlung begangen hätten (Randnr. 680 der angefochtenen Entscheidung).

–       Differenzierte Behandlung

34      Die Kommission bildete in der angefochtenen Entscheidung vier Gruppen von Unternehmen, die ihrer Ansicht nach der relativen Bedeutung der Unternehmen bei der in Rede stehenden Zuwiderhandlung entsprechen. Die Aufteilung der Kartellmitglieder in mehrere Kategorien basiert auf den jeweiligen Marktanteilen der Kartellteilnehmer gemessen am Absatz der betreffenden Produkte im EWR im Jahr 2000. Folglich wurde die KME-Gruppe als größter Akteur auf dem betroffenen Markt angesehen und der ersten Kategorie zugeordnet. Die Wieland-Gruppe (bestehend aus Wieland und der Buntmetall-Gruppe, deren Kontrolle Wieland im Juli 1999 übernommen hatte), die IMI‑Gruppe und die Outokumpu-Gruppe wurden als mittelgroße Marktteilnehmer angesehen und der zweiten Kategorie zugeordnet. Die Boliden-Gruppe wurde der dritten Kategorie zugeordnet. Zur vierten Kategorie gehören HME und Chalkor (Randnrn. 681 bis 692 der angefochtenen Entscheidung).

35      Die Marktanteile wurden anhand der Umsätze jedes Zuwiderhandelnden mit Installationsrohren auf dem kombinierten Gesamtmarkt für blanke und kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre bestimmt. Somit wurden auch die Marktanteile der Unternehmen, die keine WICU- und Cuprotherm-Rohre verkauften, berechnet, indem ihre Umsätze mit blanken Kupfer-Installationsrohren durch die Größe des kombinierten Markts für blanke und kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre geteilt wurden (Randnrn. 683 und 692 der angefochtenen Entscheidung).

36      Die Kommission setzte folglich den Ausgangsbetrag der Geldbußen für die KME-Gruppe auf 70 Millionen Euro, für Wieland, die IMI‑Gruppe und die Outokumpu-Gruppe auf 23,8 Millionen Euro, für die Boliden-Gruppe auf 16,1 Millionen Euro und für Chalkor und HME auf 9,8 Millionen Euro fest (Randnr. 693 der angefochtenen Entscheidung).

37      Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Wieland und die Buntmetall-Gruppe nach Juli 1999 ein einziges Unternehmen bildeten und dass KME France und KME Italy bis Juni 1995 ein von KME Germany verschiedenes Unternehmen bildeten, wurde der Ausgangsbetrag der ihnen jeweils auferlegten Geldbuße wie folgt festgesetzt: 35 Millionen Euro für die KME-Gruppe (KME Germany, KME France und KME Italy gesamtschuldnerisch haftend); 17,5 Millionen Euro für KME Germany; 17,5 Millionen Euro für KME Italy und KME France gesamtschuldnerisch haftend; 3,25 Millionen Euro für die Wieland-Gruppe; 19,52 Millionen Euro für Wieland und 1,03 Millionen Euro für die Buntmetall-Gruppe (Randnrn. 694 bis 696 der angefochtenen Entscheidung).

38      Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Geldbuße in einer Höhe festzusetzen, die ihre abschreckende Wirkung sicherstellt, erhöhte die Kommission den Ausgangsbetrag der gegen die Outokumpu-Gruppe verhängten Geldbuße um 50 % auf 35,7 Millionen Euro, da der weltweite Gesamtumsatz von Outokumpu von über 5 Milliarden Euro auf eine diese Erhöhung rechtfertigende Größe und Wirtschaftskraft hindeute (Randnr. 703 der angefochtenen Entscheidung).

 Grundbetrag der Geldbußen

39      Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Kommission die Ausgangsbeträge der Geldbußen um 10 % für jedes volle Jahr der Zuwiderhandlung und um 5 % für jeden zusätzlichen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten, aber weniger als einem Jahr, erhöhte. So wurde entschieden, dass

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 23,8 Millionen Euro für die IMI‑Gruppe wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von elf Jahren und fünf Monaten um 110 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße für die Outokumpu-Gruppe, der nach seiner Erhöhung zu Abschreckungszwecken auf von 35,7 Millionen Euro festgesetzt worden war, wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von elf Jahren und fünf Monaten um 110 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 16,1 Millionen Euro für die Boliden-Gruppe wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von zwölf Jahren und neun Monaten um 125 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 9,8 Millionen Euro für Chalkor wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von zwölf Monaten um 10 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 9,8 Millionen Euro für HME wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten um 25 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 35 Millionen Euro für die KME-Gruppe wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von fünf Jahren und sieben Monaten um 55 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 17,5 Millionen Euro für KME Germany wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von sieben Jahren und zwei Monaten um 70 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 17,5 Millionen Euro für KME France und KME Italy wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von fünf Jahren und zehn Monaten um 55 % zu erhöhen sei;

–        zum einen der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 19,52 Millionen Euro für Wieland allein wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von neun Jahren und neun Monaten, die Wieland allein zu vertreten habe, um 95 %, und zum anderen der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 3,25 Millionen Euro, für den Wieland und die Buntmetall-Gruppe gesamtschuldnerisch haften, wegen der von Wieland und der Buntmetall-Gruppe gemeinsam zu vertretenden zusätzlichen Teilnahmedauer von einem Jahr und acht Monaten um 15 % zu erhöhen sei (Randnrn. 706 bis 714 der angefochtenen Entscheidung).

40      Hieraus ergeben sich die folgenden Grundbeträge der den in Rede stehenden Unternehmen auferlegten Geldbußen:

–        KME-Gruppe: 54,25 Millionen Euro;

–        KME Germany: 29,75 Millionen Euro;

–        KME France und KME Italy (gesamtschuldnerisch): 27,13 Millionen Euro;

–        Buntmetall-Gruppe: 1,03 Millionen Euro;

–        Wieland-Gruppe: 3,74 Millionen Euro;

–        Wieland: 38,06 Millionen Euro;

–        IMI‑Gruppe: 49,98 Millionen Euro;

–        Outokumpu-Gruppe: 74,97 Millionen Euro;

–        Chalkor: 10,78 Millionen Euro;

–        HME: 12,25 Millionen Euro;

–        Boliden-Gruppe: 36,225 Millionen Euro (Randnr. 719 der angefochtenen Entscheidung).

 Erschwerende und mildernde Umstände

41      Der Grundbetrag der gegen die Outokumpu-Gruppe verhängten Geldbuße wurde um 50 % erhöht, weil diese eine wiederholte Zuwiderhandlungen begangen habe, da sie Adressat der Entscheidung 90/417/EGKS der Kommission vom 18. Juli 1990 in einem Verfahren nach Artikel 65 [KS] betreffend eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von europäischen Herstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen (ABl. L 220, S. 28) gewesen sei (Randnrn. 720 bis 726 der angefochtenen Entscheidung).

42      Als mildernde Umstände berücksichtigte die Kommission, dass ihr die KME-Gruppe und die Outokumpu-Gruppe im Rahmen ihrer jeweiligen Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 Informationen geliefert hatten.

43      Sie ermäßigte daher den Grundbetrag der gegen die Outokumpu-Gruppe verhängten Geldbuße um einen Betrag von 40,17 Millionen Euro, der der Geldbuße entspricht, die für die Zuwiderhandlung im Zeitraum von September 1989 bis Juli 1997, deren Nachweis erst durch die der Kommission von Outokumpu gelieferten Informationen ermöglicht worden war, gegen diese verhängt worden wäre (Randnrn. 758 und 759 der angefochtenen Entscheidung).

44      Der Grundbetrag der gegen die KME-Gruppe verhängten Geldbuße wurde um 7,93 Millionen Euro ermäßigt, weil es der Kommission dank deren Kooperation möglich war, nachzuweisen, dass die Zuwiderhandlung auch kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre umfasste (Randnrn. 760 et 761 der angefochtenen Entscheidung).

 Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996

45      Die Kommission hat gemäß Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 den Betrag der Geldbußen für die Outokumpu-Gruppe um 50 %, für die Wieland-Gruppe und die Buntmetall-Gruppe um 35 %, für Chalkor um 15 %, für die Boliden-Gruppe und die IMI‑Gruppe um 10 % sowie für die KME-Gruppe um 35 % ermäßigt. HME wurde keine Ermäßigung gemäß dieser Mitteilung gewährt (Randnr. 815 der angefochtenen Entscheidung).

 Endgültiger Betrag der Geldbußen

46      Die Kommission setzte die Beträge der verhängten Geldbußen für die Unternehmen, an die sich die angefochtene Entscheidung richtete, gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 wie folgt fest:

–        Boliden-Gruppe: 32,6 Millionen Euro;

–        Buntmetall-Gruppe: 0,6695 Millionen Euro;

–        Chalkor: 9,16 Millionen Euro;

–        HME: 4,49 Millionen Euro;

–        IMI‑Gruppe: 44,98 Millionen Euro;

–        KME-Gruppe: 32,75 Millionen Euro;

–        KME Germany: 17,96 Millionen Euro;

–        KME France und KME Italy (gesamtschuldnerisch): 16,37 Millionen Euro;

–        Outokumpu-Gruppe: 36,14 Millionen Euro;

–        Wieland-Gruppe: 2,43 Millionen Euro;

–        Wieland: 24,7416 Millionen Euro (Randnr. 842 der angefochtenen Entscheidung).

 Verfahren und Anträge der Parteien

47      Mit am 20. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

48      Durch Änderungen in der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Achten Kammer zugewiesen worden, an die die vorliegende Rechtssache deshalb verwiesen worden ist.

49      Die Klägerinnen beantragen,

–        Art. 1 Buchst. a bis c der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin auf die Zeiträume vom 1. Juli 1995 bis 27. August 1998 und vom 10. Dezember 1998 bis 7. Oktober 1999 Bezug genommen wird;

–        den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße zu ermäßigen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

50      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße zu erhöhen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

51      Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen zum einen die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und zum anderen die Ermäßigung des Betrags der gegen sie verhängten Geldbuße.

1.      Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

 Vorbringen der Parteien

52      Die Klägerinnen stützen ihren Antrag auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie die Rechtsfehlerhaftigkeit der Feststellung ihrer Teilnahme an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung geltend machen.

53      Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Kommission habe nicht rechtlich hinreichend und im Einklang mit der Rechtsprechung nachgewiesen, dass sie in den Zeiträumen vom 1. Juli 1995 bis 27. August 1998 und vom 10. Dezember 1998 bis 7. Oktober 1999 durch ihr Verhalten zur Erreichung der von allen am Kartell Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele hätten beitragen wollen und von dem von anderen Zuwiderhandelnden in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten gewusst hätten oder es vernünftigerweise hätten vorhersehen können und bereit gewesen seien, das daraus erwachsende Risiko auf sich zu nehmen.

54      In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 27. August 1998 machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass die SANCO-Vereinbarungen seit dem 1. Juli 1995 keinen Teil des Kartells mehr dargestellt hätten. Damit habe das Kartell nur noch aus zwei Teilen bestanden, nämlich den WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen sowie den umfassenderen europäischen Vereinbarungen.

55      Da unstreitig sei, dass die Klägerinnen nie an den WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen beteiligt gewesen seien und dass sie zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 27. August 1998 nicht mehr an den Treffen im Rahmen der umfassenderen europäischen Vereinbarungen teilgenommen hätten, handele es sich bei der ihnen vorgeworfenen Zuwiderhandlung nicht um eine fortgesetzte, sondern um eine unterbrochene Zuwiderhandlung.

56      Die Tatsache, dass sie sich nach dem 1. Juli 1995 weiterhin am Netzwerk zum Informationsaustausch zwischen den „SANCO-Herstellern“ beteiligt hätten, habe keine Bedeutung für die Frage, ob ihre Teilnahme am Kartell unterbrochen gewesen sei oder nicht. Seit dem Weggang von Herrn M., einem ihrer damaligen Generaldirektoren, Mitte des Jahres 1995 hätten sie bis zum 21. November 1997 nichts von den Kartelltreffen geschweige denn von der Existenz des Kartells selbst gewusst. Von den umfassenderen europäischen Vereinbarungen hätten sie erst am 21. November 1997 erfahren, als sie von der KME-Gruppe dazu aufgefordert worden seien, sich an dieser Kooperation zu beteiligen, was sie abgelehnt hätten.

57      Außerdem habe sich das seit 1988 zwischen den „SANCO-Herstellern“ bestehende Informationsaustauschsystem aus der Durchführung erlaubter Lizenzvereinbarungen ergeben. Der ursprüngliche und vorrangige Zweck dieses Systems sei daher erlaubt gewesen. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen jedoch eingeräumt, dass dieses Informationsaustauschsystem zwischen 1988 und Mitte 1995 auch als Werkzeug im Rahmen des Kartells gedient habe. Da ihnen die Kontinuität der Treffen und der kollusiven Kontakte nach Mitte 1995 nicht bekannt gewesen sei, habe es sich bei ihrer Beteiligung am Informationsaustauschsystem nach diesem Zeitpunkt nicht mehr um eine Teilnahme am Kartell, sondern nur an der Durchführung der erlaubten Lizenzvereinbarung gehandelt.

58      In Bezug auf den Zeitraum vom 10. Dezember 1998 bis 7. Oktober 1999 behaupten die Klägerinnen, sie hätten beim Treffen vom 10. Dezember 1998 klar und ausdrücklich ihren Rückzug aus der Kooperation im Rahmen der umfassenderen europäischen Vereinbarungen angekündigt. Sie hätten sich erst bei einem am 8. Oktober 1999 organisierten Treffen erneut am Kartell beteiligt.

59      Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

60      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass sich ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben kann. Dieser Auslegung lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Bestimmung darstellen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 81). Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen Gesamtplan ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen nach Maßgabe der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 258).

61      Ferner kann ein Unternehmen für ein Gesamtkartell verantwortlich gemacht werden, auch wenn es nachweislich nur an einem oder mehreren Bestandteilen dieses Kartells unmittelbar mitgewirkt hat, sofern es wusste oder zwangsläufig wissen musste, dass zum einen die Absprache, an der es beteiligt war, Teil eines Gesamtsystems war und dass zum anderen sich dieses System auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte (Urteile des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnr. 773, und vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnr. 231).

62      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass sich die Klägerinnen vom 3. Juni 1988 bis 30. Juni 1995, vom 27. August 1998 bis 10. Dezember 1998 und vom 8. Oktober 1999 bis 22. März 2001 an den umfassenderen europäischen Vereinbarungen beteiligt haben. Ferner steht fest, dass sie während der gesamten Kartelldauer, d. h. vom 3. Juni 1988 bis 22. März 2001, häufig und anhaltend mit der KME-Gruppe und Wieland detaillierte Daten über die Absatzmengen der Installationsrohre der Marke SANCO ausgetauscht haben.

63      Folglich ist zu bestimmen, ob es sich bei diesem Datenaustausch um einen der Bestandteile des Gesamtplans des Kartells handelte und ob die Klägerinnen Kenntnis von der Existenz des Kartells und seiner Funktionsweise während der Zeiträume zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 27. August 1998 sowie zwischen dem 10. Dezember 1998 und dem 7. Oktober 1999 hätten haben müssen.

64      In der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 449 bis 457) führte die Kommission aus, dass der Gesamtplan des Kartells folgende Bestandteile umfasse:

–        das Einfrieren der jeweiligen Marktanteile durch die Aufteilung der Absatzmengen für die einzelnen Länder;

–        eine Vereinbarung über Preiserhöhungen bzw. koordinierte Preise und die Durchsetzung dieser Erhöhungen oder dieser koordinierten Preise;

–        die Durchführung der Aufteilung der Märkte und der Koordinierung der Preise durch ein aus einer Marktführervereinbarung für verschiedene europäische Gebiete sowie dem regelmäßigen Austausch vertraulicher Informationen über kommerzielle Strategien, Verkaufsmengen und -ziele sowie gelegentlich über Preise und Rabatte bestehendes Kontrollsystem.

65      Was speziell den Informationsaustausch in Bezug auf die SANCO-Rohre betrifft, stellte die Kommission in Randnr. 143 der angefochtenen Entscheidung fest, dass dieser es erlaubt habe, das Absatzvolumen zu kontrollieren. Zudem behauptet die Kommission in Randnr. 138 der angefochtenen Entscheidung, dass die Zuteilung von Absatzmengen regelmäßig zwischen den „SANCO-Herstellern“ und den Mitgliedern der umfassenderen europäischen Vereinbarungen koordiniert worden sei. In Randnr. 486 der angefochtenen Entscheidung schließlich hob die Kommission hervor, dass das Kartell im Wesentlichen „im Austausch der Verkaufszahlen und der darauf beruhenden Zuweisung von Mengenkontingenten“ bestanden habe.

66      Die Klägerinnen sind diesen Feststellungen für den Zeitraum vom 3. Juni 1988 bis 1. Juli 1995 nicht entgegengetreten. Zum Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 22. März 2001 machen sie geltend, sie hätten nicht vorhersehen können, dass ihre Teilnahme am Informationsaustauschsystem nach Mitte 1995 zum Funktionieren des Kartells beigetragen habe.

67      Die Argumente der Klägerinnen überzeugen jedoch nicht. Nachdem sie mehrere Jahre lang zugleich an den SANCO-Vereinbarungen und an den umfassenderen europäischen Vereinbarungen teilgenommen haben, die die Aufteilung der Produktion und die Überwachung der Durchsetzung dieser Aufteilung im Wege des häufigen und detaillierten Austauschs über die Absatzmengen umfassten, können die Klägerinnen nämlich nicht vorgeben, das Ausscheiden von Herrn M. in der Mitte des Jahres 1995 habe, was die Existenz und die Funktionsweise des Kartells betrifft, zu einem akuten Gedächtnisverlust innerhalb des Unternehmens geführt.

68      Im Übrigen behaupten die Klägerinnen nicht, dass Herr M. der einzige Angestellte oder leitende Angestellte gewesen sei, der von ihrer Teilnahme am Kartell zwischen 1988 und 1995 gewusst habe.

69      Es ist festzustellen, dass die Klägerinnen während der gesamten Dauer ihrer Teilnahme am Informationsaustauschsystem den innerhalb des Kartells vereinbarten wettbewerbswidrigen Mechanismus gestützt haben. Ihre Beteiligung an diesem Informationsaustauschsystem stellte also die Fortsetzung ihrer Teilnahme am Kartell dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 281). Aus den vorstehend in den Randnrn. 64 bis 68 erwähnten Gründen mussten die Klägerinnen nämlich notwendigerweise wissen, dass sich ihre Teilnahme am Informationsaustauschsystem in den Gesamtplan des Kartells einfügte.

70      Schließlich geht das Vorbringen der Klägerinnen fehl, die SANCO-Vereinbarungen hätten nach Mitte 1995 keinen Teil des Kartells mehr dargestellt. Wie nämlich vorstehend in Randnr. 69 dargelegt worden ist, wird die fortgesetzte Teilnahme der Klägerinnen am Kartell durch die Tatsache belegt, dass sie sich in ununterbrochener Weise an einem Informationsaustauschsystem beteiligt haben und dass sie notwendigerweise hätten wissen müssen, dass dieses System Teil des Gesamtplans der fraglichen Zuwiderhandlung war.

71      Hieraus folgt, dass der Antrag der Klägerinnen auf teilweise Nichtigerklärung zurückzuweisen ist.

2.     Zum Antrag auf Herabsetzung des Betrags der Geldbuße

72      Die Klägerinnen stützen diesen Antrag auf drei Klagegründe, mit denen sie eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Regeln über Verjährungsfristen, eine fehlerhafte Erhöhung des Betrags der Geldbuße aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlung und eine fehlerhafte Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 geltend machen.

73      Vor der Prüfung der von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe ist darauf hinzuweisen, dass aus den Randnrn. 601 und 842 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass die von der Kommission wegen der Zuwiderhandlung auferlegten Geldbußen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängt wurden. Außerdem bestimmte die Kommission den Betrag der Geldbußen in Anwendung der in den Leitlinien und in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 vorgesehenen Methode (siehe oben, Randnr. 26).

74      Die Leitlinien können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, stellen aber eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Praxis enthält und von der die Kommission im Einzelfall nur unter Angabe von mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbarenden Gründen abweichen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429, Randnr. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Es ist somit Sache des Gerichts, im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der mit der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen zu prüfen, ob die Kommission ihr Ermessen gemäß der in den Leitlinien dargelegten Methode ausgeübt hat und, soweit es feststellt, dass sie davon abgewichen ist, ob diese Abweichung gerechtfertigt und rechtlich hinreichend begründet ist. Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof die Gültigkeit zum einen des Prinzips der Leitlinien selbst und zum anderen der darin angegebenen Methode bestätigt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnrn. 252 bis 255, 266 bis 267, 312 und 313).

76      Die aus dem Erlass der Leitlinien resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist nämlich nicht unvereinbar mit dem Fortbestand eines erheblichen Ermessens der Kommission. Die Leitlinien enthalten verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften der Verordnungen Nr. 17 und Nr. 1/2003 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszuüben (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 267).

77      Daher ist in den Bereichen, in denen die Kommission über einen Ermessensspielraum verfügt, z. B. in Bezug auf den Ausgangsbetrag oder den Erhöhungssatz nach Maßgabe der Dauer, die Rechtmäßigkeitskontrolle dieser Beurteilungen auf die Prüfung beschränkt, dass kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Juli 2005, Scandinavian Airlines System/Kommission, T‑241/01, Slg. 2005, II‑2917, Randnrn. 64 und 79).

78      Im Übrigen greifen das Ermessen der Kommission und die diesem von ihr selbst gezogenen Grenzen grundsätzlich nicht der Ausübung der dem Richter zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vor (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 538), die ihn ermächtigt, die von der Kommission verhängte Geldbuße aufzuheben, zu ermäßigen oder zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnrn. 60 bis 62, und Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2003, General Motors Nederland und Opel Nederland/Kommission, T‑368/00, Slg. 2003, II‑4491, Randnr. 181).

 Zum Klagegrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung der Regeln über Verjährungsfristen

 Vorbringen der Parteien

79      Die Klägerinnen machen geltend, da sie nicht an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen hätten, habe die Kommission gegen die Regeln über Verjährungsfristen verstoßen, indem sie eine Geldbuße für den Zeitraum vor dem 22. März 1996 verhängt habe, da ihre Untersuchung erst am 22. März 2001 begonnen habe. Der Austausch von Informationen über die Absatzmengen in Anwendung der SANCO-Lizenzen nach Mitte 1995 sei nicht Teil des Kartells, und das Kartell, dem sie sich am 27. August 1998 angeschlossen hätten, entspreche nicht dem Kartell, das sie Mitte 1995 verlassen hätten.

80      Die Klägerinnen machen ferner geltend, dass ihnen gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf die Verjährungsfristen die gleiche Behandlung hätte zuteil werden müssen wie HME, Mueller, der Buntmetall-Gruppe und Chalkor.

81      Die Kommission beantragt die Zurückweisung dieses Klagegrundes.

 Würdigung durch das Gericht

82      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass aus den vorstehenden Randnrn. 60 bis 71 hervorgeht, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass die Klägerinnen zwischen dem 3. Juni 1988 und dem 22. März 2001 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen haben. Ihre ununterbrochene Beteiligung am Informationsaustauschsystem reichte nämlich aus, um ihre fortgesetzte Teilnahme am Kartell darzutun.

83      Hieraus folgt, dass die Verjährung im Sinne von Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 unabhängig von den Feststellungen der Kommission in Bezug auf HME, Mueller, die Buntmetall-Gruppe und Chalkor auf die Klägerinnen nicht anwendbar ist.

84      Nur ergänzend ist festzustellen, dass jedenfalls aus den Randnrn. 216, 449 und 450 sowie Art. 1 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass HME, Mueller, die Buntmetall-Gruppe und Chalkor für ihre jeweilige Teilnahme am Kartell ab 1997 oder 1998, die Klägerinnen dagegen für ihre Teilnahme ab 1988 verantwortlich gemacht wurden.

85      Der vorliegende Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

 Vorbringen der Parteien

86      Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, indem sie bei der Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nach Maßgabe der Dauer nicht ihre über einen langen Zeitraum hinweg verminderte Teilnahme am Kartell berücksichtigt habe. Während den beiden Zeiträumen der Unterbrechung ihrer Kartellteilnahme hätten sie lediglich Informationen über die Absatzmengen gemäß der SANCO-Lizenzvereinbarung gegeben und erhalten.

87      In ihrer Erwiderung behaupten die Klägerinnen, die Kommission habe bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße allein auf die Schwere des Kartells als solche abgestellt und ihre Rolle bei der in Rede stehenden Zuwiderhandlung nicht richtig berücksichtigt. Hierzu bringen sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung vor, dass die Schwere einer Zuwiderhandlung nicht nur anhand der ihr eigenen Merkmale selbst zu beurteilen sei, sondern auch entsprechend den individuellen Gegebenheiten im Fall des betreffenden Unternehmens.

88      Daher wäre die Kommission, selbst wenn entschieden würde, dass sie die verminderte Intensität der Beteiligung der Klägerinnen bei der Erhöhung des Ausgangsbetrags der verhängten Geldbuße aufgrund der Dauer nicht berücksichtigen müsse, doch verpflichtet, diesen Umstand bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße im Hinblick auf die Schwere zu berücksichtigen.

89      Die Kommission beantragt die Zurückweisung dieses Klagegrundes und erhebt in Bezug auf die Rüge, wonach sie bei ihrer Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung die Rolle der Klägerinnen im Kartell nicht berücksichtigt habe, einen Unzulässigkeitseinwand. Diese Rüge stelle ein neues Angriffsmittel dar, das nicht in der Klageschrift enthalten und daher als unzulässig zurückzuweisen sei.

 Würdigung durch das Gericht

90      In Bezug auf den von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinwand ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt, dass die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und im übrigen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (Urteil des Gerichts vom 5. Februar 1997, Ibarra Gil/Kommission, T‑207/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑13 und II‑31, Randnr. 51; vgl. auch, in diesem Sinne, Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1983, Verros/Parlament, 306/81, Slg. 1983, 1755, Randnrn. 9 und 10). Entsprechendes muss für eine Rüge gelten, die zur Stützung eines Angriffsmittels vorgebracht wird (Urteil des Gerichts vom 21. März 2002, Joynson/Kommission, T‑231/99, Slg. 2002, II‑2085, Randnr. 156, und vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T‑345/05, Slg. 2008, Randnr. 85).

91      Es ist festzustellen, dass die Klägerinnen in ihrer Klageschrift den Umstand hervorgehoben haben, dass die Kommission bei der Berechnung des Betrags der gegen sie verhängten Geldbuße ihre angeblich verminderte Teilnahme am Kartell nicht berücksichtigt habe. Aus der Klageschrift geht hervor, dass ihr Angriffsmittel auf die von ihnen behauptete Unverhältnismäßigkeit der verhängten Geldbuße Bezug nimmt. Jedoch ist in der dort von den Klägerinnen vorgebrachten Rüge nur von der Erhöhung des Ausgangsbetrags wegen der Dauer die Rede.

92      In ihrer Erwiderung nehmen die Klägerinnen nicht auf neue Tatsachenelemente Bezug, sondern wollen die Tragweite ihres Angriffsmittels dahin erweitern, dass dieses auch eine Rüge in Bezug auf die Beurteilung der Schwere ihrer Teilnahme am Kartell einschließe. Diese Rüge kann allerdings nicht als eine Erweiterung des in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels des unverhältnismäßigen Charakters der verhängten Geldbuße oder als mit diesem in einem engen Zusammenhang stehend angesehen werden.

93      Folglich ist die Rüge der Klägerinnen in Bezug auf die Beurteilung der Schwere ihrer Teilnahme am Kartell als unzulässig zurückzuweisen.

94      Zur Begründetheit des Klagegrundes ist festzustellen, dass dieser einen Gesichtspunkt betrifft, in Bezug auf den die Kommission nach den Leitlinien über einen Ermessensspielraum verfügt. Dieser Klagegrund könnte daher nur dann Erfolg haben, wenn das Gericht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler seitens der Kommission feststellte (siehe oben, Randnr. 77).

95      Insoweit ist zu beachten, dass eine Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nach Maßgabe der Dauer nicht auf den Fall beschränkt ist, dass zwischen der Dauer und einer erhöhten Beeinträchtigung der mit den Wettbewerbsregeln verfolgten Ziele ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T‑203/01, Slg. 2003, II‑4071, Randnr. 278 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Aus den Leitlinien geht zudem hervor, dass die Kommission weder eine Überschneidung noch eine Wechselwirkung zwischen der Beurteilung der Schwere und der Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung vorgesehen hat.

97      Im Gegenteil ergibt sich, erstens, aus den Leitlinien, dass sie die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung als solcher vorsehen, um einen Ausgangsbetrag der Geldbuße zu bestimmen. Zweitens wird die Schwere der Zuwiderhandlung anhand der Merkmale des betreffenden Unternehmens, insbesondere seiner Größe und seiner Stellung auf dem relevanten Markt, geprüft; dies kann zur Gewichtung des Ausgangsbetrags, zur Einteilung der Unternehmen in Kategorien und zur Festsetzung eines spezifischen Ausgangsbetrags führen. Drittens wird die Dauer des Verstoßes bei der Festsetzung des Grundbetrags berücksichtigt, und viertens sehen die Leitlinien die Berücksichtigung erschwerender und mildernder Umstände vor, die es ermöglichen, die Geldbuße insbesondere nach Maßgabe der aktiven oder passiven Rolle der betreffenden Unternehmen bei der Durchführung der Zuwiderhandlung anzupassen.

98      Hieraus folgt, dass die bloße Tatsache, dass sich die Kommission bei Langzeitverstößen die Möglichkeit einer Erhöhung von bis zu 10 % des für die Schwere der Zuwiderhandlung festgestellten Betrags je Jahr der Zuwiderhandlung vorbehalten hat, sie nicht dazu verpflichtet, diesen Erhöhungssatz nach Maßgabe der Intensität oder der Wirkungen der Aktivitäten des Kartells oder der Schwere der Zuwiderhandlung festzusetzen. Es obliegt nämlich der Kommission, den Erhöhungssatz, den sie wegen der Dauer der Zuwiderhandlung anwenden will, im Rahmen ihres weiten Ermessens (siehe oben, Randnr. 77) zu bestimmen.

99      Im vorliegenden Fall hat die Kommission insbesondere in Randnr. 706 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Klägerinnen während eines Zeitraums von zwölf Jahren und neun Monaten (siehe hierzu oben, Randnrn. 60 bis 71), also eines langen Zeitraums im Sinne der Leitlinien, an der Zuwiderhandlung beteiligt waren. Folglich hat sie den Ausgangsbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße um 125 % erhöht. Damit ist die Kommission nicht von den Regeln abgewichen, die sie sich in den Leitlinien selbst gesetzt hat.

100    Im Übrigen ist das Gericht der Auffassung, dass diese Erhöhung um 125 % angesichts der Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist.

 Zum Klagegrund der nicht ausreichenden Ermäßigung des Betrags der Geldbuße in Anbetracht der Zusammenarbeit der Klägerinnen nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996

 Vorbringen der Parteien

101    Die Klägerinnen machen geltend, dass ihre Kooperation eine stärkere Herabsetzung des Betrags ihrer Geldbuße verdient hätte, da sie die Richtigkeit der von Herrn M. gelieferten Informationen bestätigt und der Kommission in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine detaillierte Beschreibung der SANCO-Vereinbarungen geliefert hätten.

102    Sie behaupten außerdem, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie ihnen dieselbe Herabsetzung des Betrags der Geldbuße gewährt habe wie der IMI‑Gruppe, obwohl sie stärker mit der Kommission zusammengearbeitet hätten als diese Gruppe. Die Herabsetzung des Betrags der gegen die IMI‑Gruppe verhängten Geldbuße sei allein mit der Tatsache begründet worden, dass diese die Zuwiderhandlung eingeräumt und die Tatsachen, auf die sich die Kommission gestützt habe, nicht bestritten habe. Die Klägerinnen hätten aber darüber hinaus der Kommission Informationen übermittelt sowie bedeutsame Tatsachen aufgeklärt oder bestätigt, die die Untersuchung erleichtert hätten und auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gestützt habe.

103    Die Kommission beantragt die Zurückweisung dieses Klagegrundes.

 Würdigung durch das Gericht

104    Vorab ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Herabsetzung der Geldbuße wegen einer Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren auf der Erwägung beruht, dass eine solche Zusammenarbeit der Kommission die Aufgabe erleichtert, eine Zuwiderhandlung festzustellen (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T‑311/94, Slg. 1998, II‑1129, Randnr. 325, und Finnboard/Kommission, T‑338/94, Slg. 1998, II‑1617, Randnr. 363).

105    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beurteilung der Zusammenarbeit der an einer Vereinbarung Beteiligten nur ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission beanstandet werden kann, da diese bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, Slg. 2007, I‑3921, Randnr. 88). Allerdings darf die Kommission bei dieser Beurteilung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

106    Außerdem ist festzustellen, dass aus Abschnitt D 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 hervorgeht, dass ein Unternehmen in den Genuss der Anwendung dieser Mitteilung kommen kann, wenn es der Kommission vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen liefert, die zur Feststellung des Vorliegens des begangenen Verstoßes beitragen, oder wenn es der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den diese Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet.

107    Im vorliegenden Fall hat die IMI‑Gruppe und haben die Klägerinnen vor der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit der Zusammenarbeit begonnen. Daher können die Klägerinnen keine größere Herabsetzung beanspruchen als die, die der IMI‑Gruppe gewährt wurde, es sei denn, dass ihre Zusammenarbeit die Aufgabe der Kommission bei der Feststellung der Zuwiderhandlung stärker erleichtert hätte als die Zusammenarbeit der IMI‑Gruppe.

108    Hierzu ist festzustellen, dass aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass sich die Zusammenarbeit der Klägerinnen von der der IMI‑Gruppe nur insoweit unterscheidet, als allein die Klägerinnen „bestimmte sachliche Detailfragen auf[klärten]“ (Randnrn. 809 und 812 der angefochtenen Entscheidung). Außerdem ergibt sich implizit aus der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission der Auffassung war, dass die jeweilige Zusammenarbeit der IMI‑Gruppe und der Klägerinnen von vergleichbarer Nützlichkeit war, da sie alle in einem Stadium mit der Kooperation begonnen haben, in dem die Kommission, insbesondere wegen der Zusammenarbeit von Mueller, der Outokumpu- und der KME-Gruppe, Wieland und Chalkor, bereits in der Lage war, die Existenz der gesamten in Rede stehenden Zuwiderhandlung nachzuweisen. Die Klägerinnen behaupten im Übrigen nicht, dass die Kommission zum Zeitpunkt ihrer Zusammenarbeit nicht in der Lage war, die Existenz des Kartells in seiner Gesamtheit nachzuweisen.

109    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine Erklärung wie die oben in Randnr. 102 erwähnte, die nur die der Kommission in einem früheren Stadium der Untersuchung von einem anderen Unternehmen übermittelten Informationen bestätigt, deren Aufgabe nicht erheblich und damit nicht in einem Maß erleichtert, das ausreicht, um eine Herabsetzung der Geldbuße aufgrund der Kooperation zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Randnr. 301, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 455).

110    Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission bei der Beurteilung der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags der Klägerinnen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, und dass sie dadurch, dass sie den Klägerinnen und der IMI‑Gruppe denselben Ermäßigungssatz nach Maßgabe der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 gewährt hat, nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat. Folglich ist auch dieser Klagegrund nicht begründet.

111    Die Klage ist daher abzuweisen.

3.     Zur Widerklage, die auf die die Klägerinnen möglicherweise gegenüber Chalkor und der IMI‑Gruppe bevorzugenden Behandlung der Klägerinnen gestützt ist

 Vorbringen der Parteien

112    Die Kommission stellt fest, die IMI‑Gruppe und Chalkor hätten jeweils in ihren Klageschriften in den Rechtssachen T‑18/05 und T‑21/05 geltend gemacht, dass die Kommission bei der Festsetzung des Betrags der Geldbußen nicht berücksichtigt habe, dass sie an den SANCO-Absprachen und den WICU- und Cuprotherm-Absprachen nicht beteiligt gewesen seien und sie damit eine weniger schwere Zuwiderhandlung begangen hätten als die Klägerinnen, Wieland und die KME-Gruppe. Das Vorbringen der IMI‑Gruppe und von Chalkor werfe die Frage einer Diskriminierung zwischen den Teilnehmern des Kartells im Rahmen einer Zuwiderhandlung auf, die als einheitlich angesehen worden sei.

113    Für den Fall, dass das Gericht dieses Vorbringen der IMI‑Gruppe und von Chalkor zulassen sollte, müsse es in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eher eine Erhöhung des Betrags der gegen die KME-Gruppe, die Klägerinnen und Wieland verhängten Geldbußen in Betracht ziehen, als den Betrag der gegen die IMI‑Gruppe und Chalkor verhängten Geldbußen herabzusetzen.

114    Die Klägerinnen beantragen, diesen Antrag zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

115    Es ist festzustellen, dass das Gericht in seinen heute erlassenen Urteilen IMI u. a./Kommission (T‑18/05, Slg. 2010, II–0000) und Chalkor/Kommission (T‑21/05, Slg. 2010, II–0000) entschieden hat, dass die IMI‑Gruppe und Chalkor eine weniger schwere Zuwiderhandlung begangen haben als die Boliden-Gruppe, die KME-Gruppe und Wieland und dass die Kommission einen Fehler begangen hat, indem sie diesen Gesichtspunkt bei der Berechnung des Betrags der Geldbußen nicht berücksichtigt hat.

116    Das Gericht hat außerdem in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entschieden, dass der von der Kommission festgesetzte Ausgangsbetrag der Geldbußen im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung, die die drei Teile des Kartells insgesamt ergeben, angemessen war und dass die Ausgangsbeträge der gegen die IMI‑Gruppe und Chalkor verhängten Geldbußen herabzusetzen waren, um den Umstand zu berücksichtigen, dass die Kommission diese in Bezug auf die SANCO-Vereinbarungen nicht verantwortlich gemacht hat (Urteile IMI u. a./Kommission, Randnrn. 166, 167 und 189, und Chalkor/Kommission, Randnrn. 104, 105 und 185).

117    Folglich ist der Antrag der Kommission zurückzuweisen.

 Kosten

118    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 87 § 3 kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

119    Im vorliegenden Fall sind die Klägerinnen mit ihren Klagen und ist die Kommission mit ihrer Widerklage unterlegen. Allerdings ist festzustellen, dass im Wesentlichen die Klägerinnen unterlegen sind. Unter diesen Umständen ist zu entscheiden, dass die Klägerinnen ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission tragen, während die Kommission 10 % ihrer eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen.

3.      Die Boliden AB, die Outokumpu Copper Fabrication AB und die Outokumpu Copper BCZ SA tragen ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission.

4.      Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Wahl

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Mai 2010.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Verwaltungsverfahren

2. Angefochtene Entscheidung

Relevante Produkte und relevanter Markt

Elemente der in Rede stehenden Zuwiderhandlung

Dauer und Kontinuität der in Rede stehenden Zuwiderhandlung

Festsetzung des Betrags der Geldbußen

Ausgangsbetrag der Geldbußen

– Schwere

– Differenzierte Behandlung

Grundbetrag der Geldbußen

Erschwerende und mildernde Umstände

Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996

Endgültiger Betrag der Geldbußen

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1. Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

2. Zum Antrag auf Herabsetzung des Betrags der Geldbuße

Zum Klagegrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung der Regeln über Verjährungsfristen

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum Klagegrund der nicht ausreichenden Ermäßigung des Betrags der Geldbuße in Anbetracht der Zusammenarbeit der Klägerinnen nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

3. Zur Widerklage, die auf die die Klägerinnen möglicherweise gegenüber Chalkor und der IMI‑Gruppe bevorzugenden Behandlung der Klägerinnen gestützt ist

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.