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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. April 2024 – Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-147/23)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden – Richtlinie [EU] 2019/1937 – Unterbliebene Umsetzung und unterbliebene Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen – Art. 260 Abs. 3 AEUV – Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines täglichen Zwangsgelds – Kriterien für die Festlegung der Höhe der Sanktion – Automatische Anwendung eines Schwerekoeffizienten – Bestimmung der Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats – Demografisches Kriterium)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Baquero Cruz und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Polen (vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten)

Tenor

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, verstoßen, dass sie bis zum Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 15. Juli 2022 gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und diese Vorschriften daher der Kommission nicht mitgeteilt hat.

Die Republik Polen hat dadurch, dass sie zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof weder die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2019/1937 in ihr innerstaatliches Recht erlassen noch folglich diese Maßnahmen der Europäischen Kommission mitgeteilt hat, ihre Vertragsverletzung fortgesetzt.

Die Republik Polen wird verurteilt, an die Europäische Kommission

einen Pauschalbetrag in Höhe von 7 000 000 Euro zu zahlen;

für den Fall, dass die in Nr. 1 des Tenors festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils noch andauern sollte, ab diesem Tag ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 40 000 Euro zu zahlen, bis dieser Mitgliedstaat diese Vertragsverletzung beendet hat.

Die Republik Polen wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Kosten zu tragen, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

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1     ABl. C 155 vom 2.5.2023.