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Klage, eingereicht am 4. November 2013 – BASF Agro u. a./Kommission

(Rechtssache T-584/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: BASF Agro BV (Arnhem, Niederlande), BASF SE (Ludwigshafen, Deutschland), BASF Belgium Coordination Center (Antwerpen, Belgien), BASF Española, SL (Barcelona, Spanien), BASF Italia SpA (Cesano Maderno, Italien), BASF Nederland BV (Arnhem) und BASF Slovensko spol. s r. o. (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Montfort und M. Peristeraki)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 781/2013 der Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Fipronil und zum Verbot der Verwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, die diesen Wirkstoff enthalten (ABl. L 219, S. 22) für nichtig zu erklären;

hilfsweise für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit darin die Zulassung für die Verwendung und den Verkauf von mit Fipronil behandelter Sonnenblumensaat widerrufen wird;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, die den Klägerinnen in diesen Verfahren entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sieben Klagegründe geltend.

Die Kommission habe gegen Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091 verstoßen, indem sie sich beim Erlass der angefochtenen Verordnung nicht auf neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse gestützt habe, sondern vielmehr auf „hoch umstrittene“ Daten. Ferner habe sie die relevanten Überwachungsdaten nicht berücksichtigt. Die zur Verfügung stehenden Überwachungsdaten hätten keinerlei schädigende Auswirkungen auf Honigbienenvölker gezeigt. Die Klägerinnen machen außerdem geltend, dass die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass der Wirkstoff Fipronil die Kriterien des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht mehr erfülle.

Die Kommission habe gegen Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verstoßen, indem sie mit der angefochtenen Verordnung beschränkende Maßnahmen für mit Fipronil behandeltes Saatgut erlassen habe, ohne nachgewiesen zu haben, dass das behandelte Saatgut wahrscheinlich ein „schwerwiegendes Risiko“ für Bienen darstellen würde, dem nicht auf andere Weise begegnet werden könne. Zudem habe die Kommission Maßnahmen zur Risikoverringerung unberücksichtigt gelassen, mit denen den angeblichen Risiken auf zufrieden stellende Weise begegnet werden könne.

Die angefochtene Verordnung sei auf der Grundlage einer in Entwürfen von Leitfäden enthaltenen Methode erlassen worden und nicht gemäß den bestehenden und genehmigten Leitfäden. Auf diese Weise habe die Kommission Rechtsfehler begangen und gegen die grundlegenden Prinzipien der Rechtssicherheit und des Schutzes berechtigter Erwartungen verstoßen, da Leitfäden vor der Neubeurteilung der Zulassung eines Wirkstoffs verfügbar und genehmigt sein müssten, und nicht danach.

Die angefochtene Verordnung könne nicht durch die Berufung auf das Vorsorgeprinzip gerechtfertigt werden, da die Voraussetzungen dieses Grundsatzes im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Konkret bringen die Klägerinnen vor, dass die von der Kommission für relevant angesehenen Risiken auf nicht wissenschaftlich erwiesenen Annahmen beruhten, dass relevante Daten nicht berücksichtigt worden seien, dass die Risikobeurteilung der Kommission auf der falschen Methode beruht habe und dass es die Kommission pflichtwidrig versäumt habe, die Klägerinnen in der Phase der Risikobewertung einzubeziehen. Dies habe zum Erlass unverhältnismäßiger und inkonsistenter Maßnahmen mit der angefochtenen Verordnung geführt.

Die angefochtene Verordnung sehe übermäßige Beschränkungen der Fipronil-Saatgutbehandlung vor, ohne dass diese geeignet oder erforderlich seien, um die Bienengesundheit in der EU zu schützen. Die Klägerinnen verweisen darauf, dass, was speziell die Sonnenblumen betreffe, die Kommission nicht berücksichtigt habe, dass die Behandlung mit Fipronil noch nie nachteilige Folgen für die Bienengesundheit gehabt habe.

Wegen des engen Zeitrahmens, innerhalb dessen die angefochtene Verordnung erlassen worden sei, und der Komplexität des Falles sei die Kommission nicht in der Lage gewesen, die stichhaltigen und ausführlichen Anmerkungen der Klägerinnen zu den technischen, rechtlichen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten der „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment for bees for the active substance fipronil“ [Schlussfolgerungen zum Gutachten über die Risikobewertung für Bienen für den Wirkstoff Fipronil] der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit in zweckdienlicher Weise zu berücksichtigen.

Die Kommission habe nicht hinreichend die Bedenken erläutert, die sie dazu veranlasst hätten, die EFSA mit der Neubeurteilung der Zulassung von Fipronil zu beauftragen. Die Kommission habe auch nicht dargelegt, warum sie die von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente und Beweise zurückgewiesen habe. Auch aus der angefochtenen Verordnung erschließe sich nicht, welchen vorrangigen Zweck die Kommission mit ihrem Erlass verfolgt habe.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (Abl. L 309, S. 1).