Language of document : ECLI:EU:T:2015:338

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

18. Mai 2015(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-48/13

Out of the blue KG mit Sitz in Lilienthal (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Hasselblat und Rechtsanwältin I. George,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten zunächst durch A. Poch als Bevollmächtigte, dann durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

anderer Beteiligter des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht:

Meinhard Mombauer, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Vohwinkel,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. November 2012 (Sache R 1656/2011‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Out oft he blue KG und Meinhard Mombauer

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, sowie der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters I. Ulloa Rubio (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 18. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass der Streithelfer seinen Widerspruch gegen die streitgegenständliche Markenanmeldung wirksam zurückgenommen habe. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

2        Mit Schreiben, das am 27. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie sich dem Antrag des Beklagten anschließt. In Bezug auf die Kosten beantragt die Klägerin, dass jede Seite ihre eigenen Kosten trage.

3        Mit Schreiben, das am 27. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Streithelfer dem Gericht mitgeteilt, dass er sich dem Antrag des Beklagten anschließt. In Bezug auf die Kosten beantragt der Streithelfer, dass jede Seite ihre eigenen Kosten trage.

4        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM - Biofarma (Sedonium), T-10/01, Slg, EU:T:2003:182, Randnrn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und der Streithelfer ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin und der Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 18. Mai 2015

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       M. van der Woude


1 Verfahrenssprache: Deutsch.