Language of document : ECLI:EU:C:2023:898

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

9. November 2023(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑328/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 25. April 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Mai 2023, in dem Verfahren

J,

A

gegen

Reisebüro GmbH,

R GmbH

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, C. Kokkosi und K. Konsta als Bevollmächtigte,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, M. J. Ramos und P. Simões als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und I. Rubene als Bevollmächtigte,

nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe

folgenden

Beschluss

1        Der Oberste Gerichtshof (Österreich) hat dem Gerichtshof am 23. Oktober 2023 über e‑Curia mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C328/23 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 9. November 2023

Der Kanzler

 

Der Präsident


A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.