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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 25. Mai 2023 – C.W. S.A. u. a./Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów

(Rechtssache C-326/23, Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: C.W. S.A. u. a.

Beklagter: Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów

Andere Verfahrensbeteiligte: L. S.A.

Vorlagefragen

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass das mit einer Rechtssache befasste Gericht verpflichtet ist, die Handlung (den Antrag) einer Partei, die darauf abzielt, die Ernennung eines Richters anzufechten (was nach dem Recht der Europäischen Union und der Verfassung des Mitgliedstaats unzulässig ist; die Ernennung unterliegt nach nationalem Recht und Unionsrecht keiner gerichtlichen Kontrolle), indem sie dessen Eignung in Frage stellt, in Anbetracht des fehlenden Zusammenhangs zwischen den Umständen des Ernennungsverfahrens dieses Richters und den Umständen der betreffenden Rechtssache sowie des Fehlens eines wirklichen Grundes für die Infragestellung seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit auf der Grundlage anderer Umstände als der von der Partei angezweifelten Ordnungsmäßigkeit des Ernennungsverfahrens des Richters, einschließlich seines Verhaltens nach der Ernennung und seiner Empfänglichkeit für Einflüsse der Legislative oder der Exekutive – weshalb eine solche Handlung der Partei nach nationalem Recht einer unzulässigen Popularklage gleichkommt und einen eklatanten und offensichtlichen Missbrauch des nationalen Verfahrensrechts darstellt –, unberücksichtigt zu lassen?

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein wirksamer und ausreichender Mechanismus zur Erfüllung der Kriterien für ein durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts gegeben ist, wenn den Parteien im nationalen Recht die Befugnis eingeräumt wird, im Rahmen der sogenannten Unparteilichkeitsprüfung oder eines Antrags auf Ausschluss des Richters die Überprüfung der Auswirkungen aller Umstände des Ernennungsverfahrens und des Verhaltens des Richters nach der Ernennung auf seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit in der betreffenden Rechtssache zu verlangen?

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