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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 25. Mai 2023 – OF, EI, RI/M. K., Insolvenzverwalter der Getin Noble Bank S.A. in Insolvenz (vormals Getin Noble Bank S.A.)

(Rechtssache C-324/23, Myszak1 )

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: OF, EI, RI

Beklagter: M. K., Insolvenzverwalter der Getin Noble Bank S.A. in Insolvenz (vormals Getin Noble Bank S.A.)

Vorlagefrage

Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 im Licht der Grundsätze der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und g und Art. 70 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen2 dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen es in Bezug auf eine Bank, gegenüber der die Abwicklung eingeleitet wurde, allein deshalb, weil diese Bank der Abwicklung unterliegt, unzulässig ist, dem Antrag eines Verbrauchers auf Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Maßnahme (zur Sicherung des Klagegegenstands) stattzugeben, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Kapital- und Zinsraten auf der Grundlage eines Darlehensvertrags, der infolge der Streichung von darin enthaltenen missbräuchlichen Vertragsklauseln voraussichtlich gerichtlich für nichtig erklärt werden wird, für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt wird?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 ABl. 1993, L 95, S. 29.

1 ABl. 2014, L 173, S. 190.