Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Juni 2006 – Atlantean/Kommission
(Rechtssache T‑192/03)
„Fischerei – Mehrjährige Ausrichtungsprogramme – Antrag auf Erhöhung der Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit – Entscheidung 97/413/EG – Ablehnung durch die Kommission – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Zuständigkeit der Kommission“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Artikel 230 Absatz 4 EG; Entscheidung 2003/245 der Kommission) (vgl. Randnrn. 42-46, 49-53)
2. Fischerei – Gemeinsame Strukturpolitik – Mehrjährige Ausrichtungsprogramme (Entscheidung 97/413 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 und 9; Entscheidung 2003/245 der Kommission) (vgl. Randnrn. 84‑85, 87‑89, 117)
Gegenstand
| Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (ABl. L 90, S. 48), soweit damit der Antrag auf Erhöhung der Kapazität des Schiffes Atlantean abgelehnt wird |
Tenor
1. | | Die Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m wird für nichtig erklärt, soweit sie das Schiff Atlantean der Klägerin betrifft. |
2. | | Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin. |
3. | | Irland trägt seine eigenen Kosten. |