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Amtsblattmitteilung

 

    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

     vom 18. September 2003

in der Rechtssache T-321/01: Internationaler Hilfsfonds e. V. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe ( Kofinanzierung durch die Gemeinschaft von Vorhaben, die von einer NRO durchgeführt werden ( Nicht förderungsfähige NRO ( Ablehnung des Kofinanzierungsantrags)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-321/01, Internationaler Hilfsfonds e. V. mit Sitz in Rosbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Kaltenecker, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M.-J. Jonczy und S. Fries) wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2001, mit der die Anträge auf Kofinanzierung von zwei Projekten abgelehnt wurden, die der Kläger im Dezember 1996 und im September 1997 eingereicht hatte, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger ( Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat ( am 18. September 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2001, mit der die Kofinanzierungsanträge des Klägers vom Dezember 1996 und vom September 1997 abgelehnt wurden, wird für nichtig erklärt.

2.Die Kommission trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Klägers.

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1 - )ABl. C 56 vom 2.3.2002.