Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2011 - Kommission/Marcuccio
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Invalidengeld - Klage, die im ersten Rechtszug wegen fehlender Begründung der angefochtenen Entscheidung für teilweise begründet erklärt wurde - Art. 78 des Statuts - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Invaliditätsausschuss)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 4. November 2008, Marcuccio/Kommission (F-41/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 4. November 2008, Marcuccio/Kommission (F-41/06), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Mai 2005, Herrn Marcuccio wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen und ihm ein Invalidengeld zu gewähren, aufgehoben, die Kommission zur Zahlung von 3 000 Euro an Herrn Marcuccio verurteilt und die Kosten entsprechend der Aufhebung und Verurteilung verteilt hat (Nrn. 1, 2, 4 und 5 des Tenors dieses Urteils).
Die Rechtssache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
____________1 - ABl. C 55 vom 7.3.2009.