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Rechtsmittel, eingelegt am 16. Januar 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. November 2008 in der Rechtssache F-41/06, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-20/09 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Dal Ferro, C. Berardis-Kayser und J. Currall)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Sache zur Entscheidung über die weiteren Klagegründe des Klägers an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. November 2008, mit dem die Entscheidung der Rechtsmittelführerin vom 30. Mai 2005, den Kläger zu verpflichten, wegen seiner vom Invaliditätsausschuss festgestellten Dienstunfähigkeit aus dem Dienst auszuscheiden, aufgehoben wurde. Das Gericht für den öffentlichen Dienst setzte außerdem den Betrag von 3 000 EUR als Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens fest.

Die Aufhebung beruht ausschließlich auf dem Erfolg des ersten Klagegrundes, mit dem ein Begründungsmangel geltend gemacht wurde.

Hierzu führt die Rechtsmittelführerin aus, dass dem erstinstanzlichen Gericht, als es zu diesem Ergebnis gekommen sei, Rechtsfehler unterlaufen seien, indem es im Wesentlichen angenommen habe, dass die Ärzte, die in einem Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit auf der Grundlage der Art. 53, 59 und 78 des Statuts tätig würden, ihre Ergebnisse in der gleichen Weise begründen müssten wie im Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit oder eines Unfalls im Sinne von Art. 73 des Statuts. Damit habe das Gericht für den öffentlichen Dienst die beiden Verfahren miteinander vermengt, wodurch Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit in ungerechtfertigter Weise erschwert würden.

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