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Klage, eingereicht am 3. September 2008 - Nuova Agricast / Kommission

(Rechtssache T-373/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Nuova Agricast Srl (Cerignola, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. A. Calabrese)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung folgender Beträge an sie zu verurteilen:

1 447 249,00 Euro oder einen anderen, höheren oder niedrigeren Betrag, der in diesem Verfahren als Schadensersatz festzusetzen ist, weil die Klägerin zum Abschluss des Rechnungsjahrs am 30. Juni 2003 ein Betriebsergebnis erzielt hat, das unter dem lag, das sie erzielt hätte, wenn das Investitionsprogramm vollständig durchgeführt worden wäre, zuzüglich Wertausgleich vom 1. Juli 2003 bis zur Verkündung des Urteils;

1 432 497,00 Euro oder einen anderen, höheren oder niedrigeren Betrag, der in diesem Verfahren als Schadensersatz festzusetzen ist, weil die Klägerin zum Abschluss des Rechnungsjahrs am 30. Juni 2004 ein Betriebsergebnis erzielt hat, das unter dem lag, das sie erzielt hätte, wenn das Investitionsprogramm vollständig durchgeführt worden wäre, zuzüglich Wertausgleich vom 1. Juli 2004 bis zur Verkündung des Urteils;

2 009 197,00 Euro oder einen anderen, höheren oder niedrigeren Betrag, der in diesem Verfahren als Schadensersatz festzusetzen ist, weil die Klägerin zum Abschluss des Rechnungsjahrs am 30. Juni 2005 ein Betriebsergebnis erzielt hat, das unter dem lag, das sie erzielt hätte, wenn das Investitionsprogramm vollständig durchgeführt worden wäre, zuzüglich Wertausgleich vom 1. Juli 2005 bis zur Verkündung des Urteils;

1 830 564,00 Euro oder einen anderen, höheren oder niedrigeren Betrag, der in diesem Verfahren als Schadensersatz festzusetzen ist, weil die Klägerin zum Abschluss des Rechnungsjahrs am 30. Juni 2006 ein Betriebsergebnis erzielt hat, das unter dem lag, das sie erzielt hätte, wenn das Investitionsprogramm vollständig durchgeführt worden wäre, zuzüglich Wertausgleich vom 1. Juli 2006 bis zur Verkündung des Urteils;

1 947 081,00 Euro oder einen anderen, höheren oder niedrigeren Betrag, der in diesem Verfahren als Schadensersatz festzusetzen ist, weil die Klägerin zum Abschluss des Rechnungsjahrs am 30. Juni 2007 ein Betriebsergebnis erzielt hat, das unter dem lag, das sie erzielt hätte, wenn das Investitionsprogramm vollständig durchgeführt worden wäre, zuzüglich Wertausgleich vom 1. Juli 2007 bis zur Verkündung des Urteils;

Zinsen auf diese Beträge einschließlich des Wertausgleichs von der Verkündung des Urteils an bis zur vollständigen Zahlung zum von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz, erhöht um einen vom Gericht zu bestimmenden Prozentsatz, den die Klägerin auf mindestens 2 % festgesetzt sehen möchte;

die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für das von der Klägerin im Jahre 2008 eingeholte Sachverständigengutachten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Verfahren sei die natürliche Fortsetzung des Verfahrens in der Rechtssache T-362/05, in dem die Klägerin u. a. beantragt habe, die Kommission zu verurteilen, ihr eine Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu zahlen, der in der Differenz zwischen den Betriebsergebnissen bestehe, die sich jeweils aus den am 30. Juni der Jahre 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 abgeschlossenen Bilanzen ergäben, und den entsprechenden Betriebsergebnissen, die erzielt worden wären, wenn die im Programm vorgesehenen Investitionen durchgeführt worden wären.

Mit der vorliegenden Klage legt die Klägerin der Kommission dieselben (oder fast dieselben) Rechtsverstöße zur Last, die sie ihr bereits in der Klage in der Rechtssache T-362/05 zur Last gelegt hat. Auch die Rügen in Bezug auf die Handlungen und das Verhalten der Beklagten gleichen denen in der Rechtssache T-362/05, berücksichtigen jedoch die Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast/Kommission (C-390/06 P).

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