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Klage, eingereicht am 15. Juli 2011 - Palirria Souliotis/Kommission

(Rechtssache T-380/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Anonymi Viotechniki kai Emporiki Etairia Kataskevis Konservon - Palirria Souliotis AE (Psacha, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2011 der Kommission vom 6. Mai 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 122, S. 63) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis verstoßen, da sie den Ausschuss für die Nomenklatur nicht ordnungsgemäß konsultiert habe. Außerdem habe sich die Kommission nicht mit dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten befasst.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Grenzen der ihr durch Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) übertragenen Befugnisse überschritten.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe gefüllte Weinblätter in Dosen rechtsfehlerhaft in den im Anhang der angefochtenen Verordnung genannten KN-Code eingereiht.

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