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Klage, eingereicht am 21. Juli 2011 - Eurofer/Kommission

(Rechtssache T-381/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Europäischer Wirtschaftsverband der Eisen- und Stahlindustrie (Eurofer) ASBL (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und C. Dittrich)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10 a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (K [2001] 2772, ABl. L 130, S. 1 f.) für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger greift den Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10 a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 an. Er beantragt, diesen in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß der Produkt-Benchmark für Heißmetall gegen Art. 10 a der Richtlinie 2003/87/EG

Der Kläger beruft sich auf die Rechtswidrigkeit der in Anhang I des angegriffenen Beschlusses enthaltenen Vorgaben für Produkt-Benchmarks.

Der Kläger trägt vor, die Festlegung der Produkt-Benchmark für Heißmetall verstoße gegen Art. 10 a der Richtlinie 2003/87, da die Kommission nicht den vollständigen Kohlenstoffgehalt der bei der Eisen- und Stahlherstellung anfallenden Restgase unter Einschluss ihrer Verwendung für die Stromerzeugung berücksichtigt, sondern Abzüge in einer Höhe von ungefähr 25 % vorgenommen habe. Aus dem Wortlaut des Art. 10 a Abs. 1, Unterabs. 3, S. 2 der Richtlinie 2003/87, der Systematik sowie dem Zweck der Richtlinie und deren historische Auslegung ergebe sich, dass die Kommission zu derartigen Abzügen nicht berechtigt sei.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Begründungserfordernis des Art. 296 Abs. 2 AEUV

Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kommission ihren Beschluss nicht hinreichend begründet habe. Die Begründung zur Festlegung der Benchmarks sei mangelhaft. Auch die von der Kommission angeführten Bedenken hinsichtlich etwaiger Wettbewerbsverfälschungen seien nicht ordnungsgemäß begründet worden. Dies verstoße gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der angegriffene Beschluss verstoße hinsichtlich der Festlegung der Benchmark für Heißmetall auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Zudem beruft sich der Kläger auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Fünfter Klagegrund: Notwendigkeit der Nichtigerklärung des gesamten Beschlusses

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass der Beschluss in seiner Gesamtheit für unwirksam erklärt werden müsse, da bei einer ausschließlich auf die Benchmark für Heißmetall beschränkten Nichtigerklärung aufgrund der Regelung des Art. 10 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Buchst. c des angegriffenen Beschlusses für die Zuteilung der kostenlosen Zertifikate automatisch eine Fall-Back-Methode zur Anwendung käme. Diese würde für den Kläger in einem noch schlechteren Ergebnis resultieren, als wenn die unrichtigen Benchmarkwerte der Kommission für Heißmetall angewendet würden.

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1 - ABl. L 130, S. 1

2 - Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32)