Language of document : ECLI:EU:T:2013:431

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

13. September 2013(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Beschränkungen der Einreise in und der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Grundrechte“

In der Rechtssache T‑383/11

Eyad Makhlouf, wohnhaft in Damaskus (Syrien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Grollet und G. Karouni, dann Rechtsanwälte G. Karouni und C. Rygaert,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch G. Étienne und R. Liudvinaviciute-Cordeiro als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2011/302/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 136, S. 91), des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 319, S. 56) und des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 330, S. 21), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter S. Soldevila Fragoso (Berichterstatter) und G. Berardis,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2013

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, Herr Eyad Makhlouf, ist ein Offizier mit syrischer Staatsangehörigkeit und dem Dienstgrad Oberstleutnant.

2        Der Rat der Europäischen Union hat es auf das Schärfste verurteilt, dass an verschiedenen Orten in Syrien friedliche Proteste gewaltsam unterdrückt worden sind, und hat die syrischen Sicherheitskräfte aufgefordert, Zurückhaltung zu wahren, statt Gewalt auszuüben, und er hat in diesem Zusammenhang am 9. Mai 2011 den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 121, S. 11) erlassen. In Anbetracht der ernsten Lage veranlasste der Rat ein Waffenembargo, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, Beschränkungen für die Einreise in die Europäische Union sowie das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen und Organisationen, die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind.

3        Die Namen der Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind, sowie die Namen der natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, sind im Anhang des Beschlusses 2011/273 aufgeführt. Gemäß Art. 5 dieses Beschlusses kann der Rat diesen Anhang auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ändern. Der Name des Klägers ist in dem Anhang nicht aufgeführt.

4        Durch den Durchführungsbeschluss 2011/302/GASP vom 23. Mai 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 136, S. 91) änderte der Rat den Beschluss 2011/273, um u. a. die fraglichen restriktiven Maßnahmen auf weitere Personen und Organisationen anzuwenden, deren Namen in die Liste des den Anhang zum früheren Beschluss ersetzenden Anhangs aufgenommen wurden. Der Name des Klägers wurde der Liste hinzugefügt. Diese enthielt verschiedene Einträge, u. a. den Zeitpunkt seiner Aufnahme in die fragliche Liste, im vorliegenden Fall der „23.05.2011“, sein Geburtsdatum, die Nummer seines Reisepasses sowie die Begründung „Bruder von Rami Makhlouf und Offizier in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung“.

5        Am 24. Mai 2011 veröffentlichte der Rat eine Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/273 und der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien Anwendung finden (ABl. C 153, S. 8).

6        Mit dem Beschluss 2011/522/GASP vom 2. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 228, S. 16) legte der Rat fest, dass der Geltungsbereich des Beschlusses, einschließlich seines Anhangs, auch „Personen, die … von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und [die] im Anhang aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen“ umfassen sollte.

7        Im Beschluss 2011/782/GASP vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 319, S. 56) hielt es der Rat angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien für erforderlich, dass zusätzliche restriktive Maßnahmen verhängt werden. Der Klarheit halber wurden die durch den Beschluss 2011/273 verhängten Maßnahmen und die ergänzenden Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst. Der Name des Klägers ist in Zeile 20 der Tabelle in Anhang I des Beschlusses 2011/782 aufgeführt und ist mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang des Beschlusses 2011/273 angeführt waren.

8        Durch den Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 330, S. 21) wurden die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst. Der Name des Klägers ist in Zeile 19 der Tabelle in Anhang I des Beschlusses 2012/739 aufgeführt und mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang des Beschlusses 2011/273 angeführt sind.

9        Am 30. November 2012 veröffentlichte der Rat eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/739 und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1117/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, Anwendung finden (ABl. C 370, S. 6).

 Verfahren und Anträge der Parteien

10      Mit Klageschrift, die am 21. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Nichtigkeitsklage gegen den Durchführungsbeschluss 2011/302 erhoben.

11      Durch Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 24. Januar 2012 ist dem am 28. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrag der Europäischen Kommission, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden, stattgegeben worden.

12      Mit am 5. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Anträge angepasst und auch die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/782 beantragt. Mit am 3. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Gegenerwiderung hat der Rat vom Antrag des Klägers Kenntnis genommen.

13      Mit am 31. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Anträge angepasst und auch die Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/739 beantragt und anerkannt, dass die Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss 2011/782 gegenstandslos geworden war. Mit am 5. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Stellungnahme zu dem die Anträge anpassenden Schriftsatz hat der Rat vom Antrag des Klägers Kenntnis genommen.

14      Das Gericht (Sechste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

15      In der Sitzung vom 8. Februar 2013 haben der Kläger und der Rat mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet. Die Kommission war dabei nicht anwesend.

16      Der Kläger beantragt,

–        den Durchführungsbeschluss 2011/302 und den Beschluss 2012/739 für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

17      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

18      Die Kommission unterstützt die Anträge des Rates.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Anträge des Klägers auf Anpassung seiner Anträge

19      Wie aus den Randnrn. 4 bis 9 oben hervorgeht, wurde der Beschluss 2011/273 in der u. a. durch den Durchführungsbeschluss 2011/302 geänderten Fassung durch den Beschluss 2011/782 aufgehoben und ersetzt, der wiederum durch den Beschluss 2012/739 aufgehoben und ersetzt wurde. Der Kläger hat beantragt, seine Anträge anzupassen, damit sie sich auch auf die beiden zuletzt genannten Beschlüsse richten, und gleichzeitig hat er darauf verzichtet, den Beschluss 2011/782 anzufechten. Der Rat hat der Anpassung der Anträge des Klägers nicht widersprochen.

20      Es ist darauf hinzuweisen, dass, wenn ein Beschluss oder eine Verordnung, die einen Einzelnen unmittelbar und individuell betrifft, während des Verfahrens durch einen Rechtsakt mit gleichem Gegenstand ersetzt wird, dieser als neue Tatsache anzusehen ist, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt. Es wäre nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie unvereinbar, wenn der Kläger eine neue Klage erheben müsste. Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Organ den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen einen Rechtsakt eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es den angefochtenen Rechtsakt anpasst oder durch einen anderen ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf den späteren Rechtsakt auszudehnen oder insoweit ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Klagegründe vorzubringen (vgl. Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, Peopleʼs Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, Slg. 2008, II‑3019, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Daher sind die Anträge, die sich gegen den Beschluss 2012/739 richten und die dem Gericht am 31. Januar 2013, d. h. in jedem Fall innerhalb der Klagefrist, vorgelegt worden sind, für zulässig zu erklären.

 Zur Begründetheit

22      Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen auf vier Klagegründe: erstens die Verletzung der Verteidigungsrechte sowie des Rechts auf ein faires Verfahren und auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, zweitens den Verstoß gegen die Begründungspflicht, drittens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und viertens eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Rechts auf Eigentum und des Rechts auf Privatsphäre.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte sowie des Rechts auf ein faires Verfahren und auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

23      Der Kläger macht geltend, ihm seien Sanktionen auferlegt worden, ohne dass er zuvor angehört worden sei, ohne dass er Gelegenheit gehabt habe, sich zu verteidigen, und ohne dass ihm die Umstände bekannt gewesen seien, aufgrund deren die fraglichen Maßnahmen getroffen worden seien, und zudem sei der Rat seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, ihm seinen Beschluss einschließlich der Gründe für die Aufnahme des Klägers in die fragliche Liste entweder unmittelbar, da seine Adresse nicht unbekannt gewesen sein könne, oder durch Veröffentlichung einer Mitteilung zu kommunizieren und ihm auf diese Weise die konkrete Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

24      Im Rahmen von Beschlüssen zur Einführung restriktiver Maßnahmen gegen natürliche Personen sei die fragliche Unionsbehörde verpflichtet, der betroffenen Person oder Organisation die Gründe für diese Maßnahmen so weit wie möglich mitzuteilen, entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aufnahme der Personen in eine Liste beschlossen wird, oder zumindest schnellstmöglich nach diesem Beschluss, damit die Adressaten die Möglichkeit haben, ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz fristgerecht auszuüben.

25      Der Kläger macht geltend, die spezifische und konkrete Begründung des Beschlusses hätte, falls davon ausgegangen worden sei, dass eine detaillierte Veröffentlichung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe gegen zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verstoßen könne, förmlich erteilt und ihm auf einem beliebigen geeigneten Weg bekannt gegeben werden müssen. Allerdings hätten die Umstände der vorliegenden Rechtssache die Annahme, dass eine solche Veröffentlichung gegen derartige zwingende Erwägungen verstoße, nicht zugelassen.

26      Außerdem sei der Kläger auch nicht in der Lage, sich vor dem Gericht effektiv zu verteidigen, da die angefochtenen Beschlüsse keinerlei Hinweis auf die ihnen zugrunde liegenden spezifischen und konkreten Gründe enthielten.

27      Der Rat weist die Argumentation des Klägers zurück.

28      Er macht geltend, der Erlass der Maßnahmen zum Einfrieren des Vermögens könne aufgrund des Sicherungscharakters und der Zielsetzung dieser Maßnahmen nicht Gegenstand einer vorherigen Anhörung der betroffenen Personen sein, ohne dass die Wirksamkeit der Maßnahmen und somit das von der Union verfolgte Ziel gefährdet werde.

29      Der Durchführungsbeschluss 2011/302 sei im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Gleiches gelte für die Mitteilung für die Personen, auf welche die fraglichen restriktiven Maßnahmen Anwendung fänden, die entgegen dem Vorbringen des Klägers im Amtsblatt veröffentlicht worden sei (ABl. 2011, C 153, S. 8). Der Rat habe dem Kläger die angefochtenen Beschlüsse nicht individuell mitteilen können, da ihm dessen persönliche Daten nicht vorgelegen hätten.

30      Was die Einlegung der dem Kläger zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe betreffe, habe dieser keine Überprüfung der ihn betreffenden Maßnahme beantragt und auch nicht beantragt, dass ihm die Gesichtspunkte, mit denen die gegen ihn getroffene Entscheidung begründet werde, mitgeteilt würden.

31      Das Grundrecht auf Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren, das dem Erlass einer restriktiven Maßnahme vorausgeht, ist ausdrücklich in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) niedergelegt, der Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie den Verträgen zuerkennt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Frankreich/Peopleʼs Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, Slg. 2011, I‑13427, Randnr. 66).

32      Außerdem ist der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist und im Übrigen von Art. 47 der Grundrechtecharta bekräftigt worden ist (Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 2007, Unibet, C‑432/05, Slg. 2007, I‑2271, Randnr. 37, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351, Randnr. 335, im Folgenden: Urteil Kadi).

33      Darüber hinaus ist in der vorliegenden Rechtssache angesichts der ständigen Rechtsprechung festzustellen, dass die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle – die sich insbesondere auf die Rechtmäßigkeit der Gründe erstrecken können muss, auf denen hier die Aufnahme des Namens einer Person oder einer Organisation in die Liste beruht, die den Anhang der angefochtenen Beschlüsse bildet und die Verhängung einer Reihe von Restriktionen gegen die betreffenden Adressaten zur Folge hat – voraussetzt, dass die fragliche Unionsbehörde diese Gründe der betroffenen Person oder Organisation so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre Aufnahme in die Liste beschlossen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach mitteilt, um den betreffenden Adressaten die fristgemäße Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. Urteil Kadi, Randnr. 336 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Mitteilung der betreffenden Begründung ist nämlich sowohl erforderlich, um es den Adressaten der Restriktionen zu ermöglichen, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, den Unionsrichter anzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 15), als auch, um den Unionsrichter vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm aufgrund des Vertrags obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des fraglichen Unionsrechtsakts auszuüben (Urteil Kadi, Randnr. 337).

35      Art. 5 des Beschlusses 2011/273 sieht vor, dass der Rat die betreffende Person entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis setzt und ihr dabei Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Darüber hinaus legen diese Bestimmungen fest, dass der Rat, wenn eine Stellungnahme unterbreitet wird oder wesentliche neue Beweise vorgelegt werden, seinen Beschluss überprüft und die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichtet. Schließlich wird die Liste im Anhang des genannten Beschlusses regelmäßig und mindestens alle zwölf Monate überprüft. Diese Bestimmungen entsprechen grundsätzlich den Anforderungen der Rechtsprechung.

36      In der vorliegenden Rechtssache wurde nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses 2011/302 im Amtsblatt vom 24. Mai 2011 eine Bekanntmachung veröffentlicht und damit dem Kläger die Möglichkeit gegeben, beim Rat eine Stellungnahme einzureichen.

37      Der Umstand, dass diese Bekanntmachung nach der erstmaligen Aufnahme des Klägers in die Liste der von den fraglichen restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen erfolgte, kann für sich genommen nicht als Verstoß gegen die Verteidigungsrechte angesehen werden.

38      Nach der Rechtsprechung betreffend die Verteidigungsrechte und insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf Restriktionen kann nämlich von den Unionsbehörden nicht verlangt werden, dass sie die betreffende Begründung einer Person oder Organisation vor ihrer erstmaligen Aufnahme in die Liste der zu verhängenden Restriktionen mitteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi, Randnr. 338).

39      Eine solche Mitteilung könnte nämlich die Wirksamkeit der durch die Beschlüsse angeordneten Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi, Randnr. 339).

40      Um das mit den angefochtenen Beschlüssen verfolgte Ziel zu erreichen, müssen solche Maßnahmen naturgemäß einen Überraschungseffekt haben und, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, unverzüglich zur Anwendung kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, C‑117/06, Slg. 2007, I‑8361, Randnr. 63, und Kadi, Randnr. 340).

41      Aus Gründen, die ebenfalls mit dem Ziel des Durchführungsbeschlusses 2011/302, durch den der Name des Klägers in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/273 aufgenommen wurde, und der Wirksamkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen zusammenhängen, waren die Unionsbehörden auch nicht dazu verpflichtet, den Kläger vor der erstmaligen Aufnahme seines Namens in die Liste im Anhang anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi, Randnr. 341).

42      Allerdings kann im Zusammenhang mit dem Erlass des Beschlusses 2012/739, bei dem es sich um einen Folgebeschluss über den Verbleib des Namens des Klägers in der Liste mit den Namen der Adressaten restriktiver Maßnahmen handelt, das Argument des Überraschungseffekts dieser Maßnahmen nicht geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Frankreich/Peopleʼs Mojahedin Organization of Iran, Randnr. 62).

43      Der Gerichtshof hat jedoch in der Rechtssache, in der das Urteil Frankreich/Peopleʼs Mojahedin Organization of Iran ergangen ist, entschieden, dass das Recht auf vorherige Anhörung gewahrt werden musste, weil der Rat zulasten der Organisation, die in der fraglichen Liste verblieben war, neue Erkenntnisse berücksichtigt hatte.

44      Im vorliegenden Fall hatte der Rat bei dem Beschluss über den Verbleib des Namens des Klägers in der fraglichen Liste keine neuen Erkenntnisse berücksichtigt, d. h. keine Erkenntnisse, die dem Kläger nicht bereits im Anschluss an seine erstmalige Aufnahme in die Liste mitgeteilt worden waren.

45      Art. 5 Abs. 3 des Beschlusses 2011/273 bestimmt jedoch: „Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.“ Folglich kann der Kläger jederzeit auf eigene Initiative vom Rat angehört werden, ohne dass – mangels neuer, zu seinen Lasten berücksichtigter Erkenntnisse – vor dem Erlass des jeweiligen Folgebeschlusses eine ausdrückliche neue Aufforderung formuliert wird.

46      Außerdem veröffentlichte der Rat am 30. November 2012, d. h. am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses 2012/739, eine Mitteilung im Amtsblatt. Da es dem Kläger angesichts dieser Umstände während mehrerer Monate möglich war, die Gesichtspunkte zu beanstanden, die seine Aufnahme und seinen Verbleib in der Liste mit den Namen der Adressaten restriktiver Maßnahmen rechtfertigten, kann nicht von einer Verletzung seines Rechts auf Anhörung ausgegangen werden.

47      Was das Vorbringen des Klägers zur fehlenden individuellen Mitteilung der Beschlüsse betrifft, sieht Art. 27 Abs. 2 des Beschlusses 2012/739 eine direkte und individuelle Mitteilung des Beschlusses vor, wenn die Anschrift des Adressaten der restriktiven Maßnahmen bekannt ist.

48      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine individuelle Mitteilung dieser Art von Beschlüssen zwar grundsätzlich notwendig und die bloße Veröffentlichung im Amtsblatt nicht ausreichend, doch muss das Gericht in jeder Rechtssache prüfen, ob der Umstand, dass dem Kläger die Gründe des streitigen Beschlusses nicht individuell bekannt gegeben wurden, ihn daran hinderte, von der Begründung des streitigen Beschlusses rechtzeitig Kenntnis zu erlangen und die Berechtigung der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, Slg. 2011, I‑11381, Randnrn. 52 bis 56).

49      In der vorliegenden Rechtssache waren dem Rat die Adresse des Klägers und die Adresse seiner Anwälte am 30. November 2012 mit Sicherheit bekannt, da die Adressen in der Klageschrift der vorliegenden Klage aufgeführt sind.

50      Folglich hätte der Rat die Begründung für den Verbleib des Namens des Klägers auf der fraglichen Liste individuell mitteilen müssen, um dem Kläger eine wirksame und schnellstmögliche Verteidigung zu ermöglichen. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Kläger infolge der Veröffentlichung der angefochtenen Rechtsakte im Amtsblatt in der Lage war, sich wirksam zu verteidigen, da er fristgerecht beim Gericht Klage erhoben hat.

51      Was schließlich den fehlenden ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit, „eine wirksame Klage zu erheben“, betrifft, kann eine solche Klage unter den Voraussetzungen von Art. 275 Abs. 2 AEUV sowie von Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV erhoben werden, wie aus der vorliegenden Nichtigkeitsklage hervorgeht. Darüber hinaus sahen die vom Rat veröffentlichten Mitteilungen ausdrücklich die Möglichkeit vor, eine Überprüfung durch den Rat zu beantragen und beim Gericht eine Nichtigkeitsklage zu erheben. Daher ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

52      Der erste Klagegrund ist somit insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

53      Der Kläger macht geltend, die Begründung eines Rechtsakts des Rates über die Verhängung restriktiver Maßnahmen müsse sich nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung dieses Rechtsakts beziehen, sondern auch auf die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annehme, dass der Betroffene solchen Maßnahmen zu unterwerfen sei.

54      Die Begründung, die der Rat für die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste in den Anhängen der angefochtenen Beschlüsse gegeben habe, beschränke sich jedoch auf vage und allgemeine Erwägungen, und der Rat habe versäumt, die besonderen und konkreten Gründe anzugeben, aus denen er in Ausübung seines Ermessens angenommen habe, dass der Kläger den fraglichen restriktiven Maßnahmen zu unterwerfen sei.

55      Nach Ansicht des Klägers reichen allein sein Beruf und seine familiären Bindungen nicht aus, um die Entscheidung des Rates zu begründen. Was die familiären Bindungen betreffe, obliege es im Übrigen dem Rat, das Vorliegen einer Beteiligungshandlung des Klägers an den seinem Angehörigen vorgeworfenen Taten nachzuweisen.

56      Der Rat weist die Argumentation des Klägers zurück.

57      Er macht geltend, der Kläger habe als Offizier in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung umfassende Kenntnis vom allgemeinen und besonderen Kontext der ihn betreffenden erlassenen Maßnahmen gehabt, und zwar im vorliegenden Fall von dem Umstand, dass die syrische Armee an den Repressionen gegenüber Demonstranten beteiligt gewesen sei.

58      Als Grund für die Aufnahme des Klägers in die fragliche Liste habe der Rat ausdrücklich die Zugehörigkeit des Klägers zur syrischen Allgemeinen Nachrichtengewinnung und seine familiären Bindungen genannt, so dass der Kläger den Grund für den Erlass der Restriktionen habe erkennen und seine Verteidigung habe vorbereiten können.

59      Im Übrigen sei der Umstand, dass der Kläger auch der Bruder von Rami Makhlouf sei, der wiederum ein Cousin des Präsidenten Bashar Al Assad sei, ein zusätzlicher Grund für die Aufnahme des Klägers in die fragliche Liste.

60      Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, Slg. 2003, I‑11177, Randnr. 145, vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, Slg. 2011, I‑8947, Randnr. 148, und vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, Randnr. 49).

61      Darüber hinaus muss nach ständiger Rechtsprechung die durch Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brinkʼs France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63, vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, Slg. 2008, I‑4951, Randnr. 166, und vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat, C‑539/10 P und C‑550/10 P, Randnr. 138).

62      Da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen kein Anhörungsrecht zusteht, kommt der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (Urteil Rat/Bamba, Randnr. 51).

63      Daher muss die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen verhängt wird, die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (Urteil Rat/Bamba, Randnr. 52).

64      Das Begründungserfordernis ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten an Erläuterungen haben können (vgl. u. a. Urteil Al-Aqsa/Rat, Randnr. 139).

65      In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Sytraval und Brinkʼs France, Randnr. 63, vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C‑42/01, Slg. 2004, I‑6079, Randnr. 66, und Al-Aqsa/Rat, Randnr. 140).

66      Ein beschwerender Rechtsakt ist insbesondere dann hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C‑301/96, Slg. 2003, I‑9919, Randnr. 89, Portugal/Kommission, Randnrn. 69 f., und Rat/Bamba, Randnr. 54).

67      In der vorliegenden Rechtssache enthalten die ersten drei Erwägungsgründe des Beschlusses 2011/273 eindeutig die allgemeinen Gründe für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen Syrien durch die Union:

„(1)      Am 29. April 2011 hat die Europäische Union ihrer tiefen Besorgnis über die Entwicklung in Syrien und den Einsatz von Streit- und Sicherheitskräften in mehreren syrischen Städten Ausdruck verliehen.

(2)      Die Union hat es auf das Schärfste verurteilt, dass an verschiedenen Orten in Syrien friedliche Proteste gewaltsam – auch unter Einsatz von scharfer Munition – unterdrückt worden sind, wobei mehrere Demonstranten getötet und weitere Personen verwundet oder willkürlich verhaftet worden sind, und hat die syrischen Sicherheitskräfte aufgefordert, Zurückhaltung zu wahren, statt Unterdrückung auszuüben.

(3)      In Anbetracht der ernsten Lage sollten restriktive Maßnahmen gegen Syrien und gegen die Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind, verhängt werden.“

68      Dieser allgemeine Kontext, auf den der Beschluss 2011/273 verweist, war dem Kläger als Berufssoldat der syrischen Armee zwangsläufig bekannt.

69      Im Übrigen sieht Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses 2011/273 vor, dass im Anhang die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in die Liste angegeben werden. Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses 2011/273 sieht vor, dass der Rat die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis setzt und ihr dabei Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.

70      In der vorliegenden Rechtssache hatte der Rat bei der erstmaligen Aufnahme des Klägers in die Liste der Adressaten restriktiver Maßnahmen in Zeile 20 der Tabelle im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/302 die Begründung „Bruder von Rami Makhlouf und Offizier in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung“ angegeben.

71      Diese Begründung ist zwar knapp, genügt aber den oben dargestellten richterrechtlichen Regeln. Sie hat nämlich dem Kläger als Berufssoldat mit dem derzeitigen Dienstgrad Oberstleutnant der syrischen Armee ermöglicht, die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe zu verstehen und die Begehung dieser Taten oder ihre Relevanz zu bestreiten.

72      Eine solche Begründung ist geeignet, den Kläger in die Lage zu versetzen, sich zu verteidigen, und dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit zu ermöglichen. Mit dieser Begründung war der Kläger z. B. in der Lage, die von ihm mutmaßlich wahrgenommenen Aufgaben und seine Beziehung zu Rami Makhlouf zu bestreiten.

73      Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die Frage der Begründung, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, eine andere ist als die Frage des Nachweises des vorgeworfenen Verhaltens, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts gehört und bei der zu prüfen ist, ob die in diesem Rechtsakt angegebenen Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betreffende Person rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C‑66/02, Slg. 2005, I‑10901, Randnr. 26; Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 88, und Rat/Bamba, Randnr. 60).

74      Somit ist im vorliegenden Fall die Prüfung der Beachtung der Begründungspflicht, bei der es darum geht, ob die vom Rat in den angefochtenen Beschlüssen gemachten Angaben ausreichten, um erkennen zu lassen, welche Gesichtspunkte ihn dazu veranlassten, restriktive Maßnahmen gegen den Kläger zu verhängen, von der Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden, die gegebenenfalls dahin ginge, ob die vom Rat angeführten Gesichtspunkte zutreffen und geeignet sind, den Erlass der genannten Maßnahmen zu rechtfertigen (Urteil Rat/Bamba, Randnr. 61).

75      Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der Klagegrund, der sich auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht stützt, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

76      Der Kläger macht geltend, die vom Rat vorgebrachte Begründung betreffend seine Eigenschaft als Offizier in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung sei sachlich fehlerhaft, da er zu keinem Zeitpunkt den syrischen Sicherheitsbehörden oder der Allgemeinen Nachrichtengewinnung angehört habe.

77      Der Rat weist die Argumentation des Klägers zurück.

78      Die Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung der syrischen Armee sei eines der Organe des syrischen Staates, die am stärksten an der derzeitigen Repressionspolitik beteiligt seien. Der Rat stellt die Unparteilichkeit, Verlässlichkeit und Beweiskraft der vom Kläger vorgelegten Dokumente der damals an den Repressionen beteiligten syrischen Militärbehörden in Frage.

79      Die Erhebung von Informationen zu einem Militärbeamten, der Mitglied des Nachrichtendienstes sei und bei dem Diskretion und Vertraulichkeit seiner Aufgaben notwendig seien, sei kompliziert, doch könne dieser Umstand die vom Rat zusammengetragenen Begründungsfaktoren nicht entkräften.

80      Zunächst ist festzustellen, dass der Rat im Hinblick auf die Gesichtspunkte, die beim Erlass wirtschaftlicher und finanzieller Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen‑ und Sicherheitspolitik zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügt. Da der Unionsrichter insbesondere nicht seine Beurteilung der Beweise, Tatsachen und Umstände, mit denen der Erlass derartiger Maßnahmen gerechtfertigt wird, an die Stelle der Beurteilung des Rates setzen darf, muss sich die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet wurden, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der Tatsachen oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen diese Beschlüsse beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, Randnr. 159).

81      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er davon ausgegangen sei, dass der Kläger die Aufgaben eines Offiziers in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung wahrnehme. Hierzu legt er ein Dokument des Generalkommandos der syrischen Armee vor, das die verschiedenen Aufgaben beschreibt, die er innerhalb der Armee wahrgenommen habe, und insbesondere bescheinigt, dass er „bis zum heutigen Tag während seines Dienstes innerhalb der Armee in keiner die Sicherheit betreffenden Position gedient hat“.

82      Dieses Dokument ist auf den 11. Juli 2011 datiert und von einem „Generalmajor“ der syrischen Armee und Direktor der Offiziersverwaltung unterzeichnet. Es beschreibt die militärische Laufbahn des Klägers seit dem 1. Dezember 1995. Dem Dokument zufolge hat der Kläger 16 Jahre in der syrischen Armee verbracht. Im Jahr 2006 wurde er zum „Commander of ... Confidentiality“ (Kommandeur für Fragen der Geheimhaltung) ernannt. Im Jahr 2008 wurde er zum Oberstleutnant befördert, und am 30. Mai 2011 wurde er – nach dem Beginn der Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch die syrische Armee und einen Monat nach Erlass des Beschlusses 2011/273 – zum „Chief of Staff Battalion“ (Leiter des Stabsbataillons) ernannt.

83      Darüber hinaus konnte der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf die Fragen des Gerichts nicht die Annahme widerlegen, dass der Kläger in seiner – von ihm nicht bestrittenen – Eigenschaft als Offizier der syrischen Armee als Person angesehen werden konnte, die mit dem Regime verbunden war.

84      Angesichts dieser Umstände sowie der Tatsache, dass das fragliche Dokument von der syrischen Armee stammt, die durch die angefochtenen Beschlüsse aufgrund ihrer Rolle bei der Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung direkt in Frage gestellt wird, ist festzustellen, dass der Kläger keine Beweise vorgelegt hat, die einen offensichtlichen Beurteilungsfehler des Rates erkennen lassen.

85      Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Rechts auf Eigentum und des Rechts auf Privatsphäre

86      Der Kläger macht geltend, die gegen ihn erlassenen restriktiven Maßnahmen seien im Hinblick auf die vom Rat verfolgten Ziele, die in der Verurteilung der gewaltsamen Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung bestünden, nicht verhältnismäßig. Neben den Gründen, die sich auf den Beruf des Klägers und seine familiären Beziehungen stützten, habe der Rat sein Vorbringen, der Kläger habe an der Unterdrückung der Demonstrationen in Syrien teilgenommen, in keiner Weise untermauert. Im Übrigen sei er nicht strafrechtlich verfolgt worden.

87      Die restriktiven Maßnahmen in Form des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen seien Eingriffe in sein Eigentumsrecht. Durch die Maßnahmen würden auch Handlungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses über die Einführung der Maßnahmen geschlossen worden seien, untersagt. Folglich seien die Maßnahmen unverhältnismäßig, da der Kläger nicht über die ihm gehörenden Gelder verfügen könne und die mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse nicht ausüben könne.

88      Die gegen ihn erlassenen Maßnahmen hätten unverhältnismäßige Auswirkungen auf sein Privat- und Familienleben, die geeignet seien, die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse zu rechtfertigen. Insbesondere könne er den Lebensstandard seiner Familie nicht mehr aufrechterhalten und sich nicht angemessen in einem der Mitgliedstaaten der Union versorgen lassen.

89      Der Rat weist das Vorbringen des Klägers zurück.

90      Angesichts des Ziels der von der Union gegenüber Syrien verfolgten Außenpolitik, die im vorliegenden Fall in der Wahrung der Menschenrechte in einer Situation der bewaffneten Unterdrückung einer friedlichen Demonstrationsbewegung der Zivilbevölkerung bestehe, seien die erlassenen restriktiven Maßnahmen angemessen und notwendig.

91      Das Einfrieren von Geldern, wie es in der vorliegenden Rechtssache der Fall sei, stelle eine Sicherungsmaßnahme dar, die nicht mit der Beschlagnahme des betroffenen Vermögens gleichgesetzt werden könne.

92      Nach der Rechtsprechung sei das Eigentumsrecht kein absolutes Recht, sondern ein Recht, dessen Ausübung Beschränkungen unterworfen werden könne, die durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt seien. Der Rat sei berechtigt gewesen, das Eigentumsrecht des Klägers einzuschränken, und diese Einschränkungen seien im Hinblick auf das verfolgte Ziel angemessen.

93      Was den Umstand betreffe, dass der Kläger nicht frei über die ihm gehörenden Gelder verfügen könne, verweist der Rat auf den Beschluss 2011/273, dem zufolge es möglich sei, bestimmte Ausnahmen vorzusehen. Außerdem gelte das Einfrieren der Gelder nur für das in der Union befindliche Geld des Klägers.

94      Was den Schutz der Privatsphäre betreffe, verfolgten die restriktiven Maßnahmen das Ziel, die Adressaten unter Druck zu setzen und auf diese Weise die Achtung der Menschenrechte zu erreichen. Daher sei der Umstand, dass sich die Maßnahmen auf den Lebensstandard des Klägers auswirkten, im Hinblick auf die beabsichtigte Wirkung folgerichtig und kein stichhaltiges Argument.

95      Schließlich sähen die angefochtenen Beschlüsse ausdrücklich vor, dass Ausnahmen gewährt werden könnten, um den elementaren und grundlegenden Bedürfnissen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Die medizinischen Gründe, auf die sich der Kläger berufe, könnten aufgrund einer humanitären Notlage in diese Kategorie fallen, und es obliege daher dem Kläger, in Übereinstimmung mit dem Verfahren, das in den fraglichen Beschlüssen beschrieben werde, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Anwendung dieser Bestimmungen obliege den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

96      Das Eigentumsrecht gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und ist in Art. 17 der Grundrechtecharta verankert. Was das Recht auf Achtung des Privatlebens betrifft, erkennt Art. 7 der Grundrechtecharta das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens an (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012, O und S, C‑356/11 und C‑357/11, Randnr. 76).

97      Nach ständiger Rechtsprechung genießen diese Grundrechte im Unionsrecht jedoch keinen uneingeschränkten Schutz, sondern sie müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi, Randnr. 355). Folglich kann die Ausübung dieser Rechte Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juli 1996, Bosphorus, C‑84/95, Slg. 1996, I‑3953, Randnr. 21, Urteil Kadi, Randnr. 355, sowie Urteile Bank Melli Iran/Rat, Randnrn. 89, 113 und 114, und Al-Aqsa/Rat, Randnr. 121).

98      Darüber hinaus gehört nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und verlangt, dass die von einer unionsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C‑176/09, Slg. 2011, I‑3727, Randnr. 61, vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C‑380/09 P, Randnr. 52, und Al-Aqsa/Rat, Randnr. 122).

99      In der vorliegenden Rechtssache handelt es sich bei dem Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, das durch die angefochtenen Beschlüsse erfolgte, um eine Sicherungsmaßnahme, die nicht darauf abzielt, die betreffenden Personen zu enteignen oder ihnen ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi, Randnr. 358). Gleichwohl sind die fraglichen restriktiven Maßnahmen unbestreitbar mit einer Beschränkung des Gebrauchs des Eigentumsrechts des Klägers und einer Beeinträchtigung seines Privatlebens verbunden (vgl. in diesem Sinne Urteil Al-Aqsa/Rat, Randnr. 120).

100    Was die Angemessenheit der fraglichen Maßnahmen angesichts eines für die Völkergemeinschaft derart grundlegenden Ziels wie des Schutzes der Zivilbevölkerung betrifft, kann das Einfrieren von Geldern, Finanzvermögen und anderen wirtschaftlichen Ressourcen sowie das Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Union in Bezug auf Personen, die als an der Unterstützung des syrischen Regimes beteiligt identifiziert wurden, für sich genommen offensichtlich nicht als unangemessen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi, Randnr. 363, Urteile Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 115, und Al-Aqsa/Rat, Randnr. 123).

101    Hinsichtlich der Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahmen ist festzustellen, dass alternative und weniger belastende Maßnahmen, z. B. ein System einer vorherigen Erlaubnis oder eine Verpflichtung, die Verwendung der gezahlten Beträge nachträglich zu belegen, es – namentlich in Anbetracht der Möglichkeit einer Umgehung der auferlegten Beschränkungen – nicht ermöglichen, das angestrebte Ziel, nämlich die Ausübung von Druck auf die Unterstützer des die Zivilbevölkerung unterdrückenden syrischen Regimes, ebenso wirksam zu erreichen (vgl. entsprechend Urteil Al-Aqsa/Rat, Randnr. 125).

102    Darüber hinaus ist festzustellen, dass es nach Art. 4 des Beschlusses 2011/273 und Art. 25 Abs. 3 bis 11 des Beschlusses 2012/739 zum einen möglich ist, die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen oder zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen zu genehmigen, und zum anderen, spezifische Genehmigungen zu erteilen, um eingefrorene Gelder, sonstige Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen freizugeben (vgl. entsprechend Urteile Kadi, Randnr. 364, und Al-Aqsa/Rat, Randnr. 127).

103    Speziell Art. 4 Abs. 5 und 6 des Beschlusses 2011/273 sowie die Art. 7, 9, 14, 15 und Art. 25 Abs. 5 und 7 Buchst. b des Beschlusses 2012/739 regeln die Durchführung und Bezahlung von Verträgen, die vor Aufnahme des Klägers in die fragliche Liste abgeschlossen wurden, und gestatten solche Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen.

104    Was die vom Kläger angeführte medizinische Behandlung betrifft, kann gemäß Art. 3 Abs. 6 bis 8 und Art. 4 Abs. 3 Buchst. a des Beschlusses 2011/273 sowie Art. 24 Abs. 6 und Art. 25 Abs. 3 Buchst. e des Beschlusses 2012/739 die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Einreise in sein Hoheitsgebiet und die Verwendung der eingefrorenen Gelder zu medizinischen und humanitären Zwecken erlauben.

105    Schließlich kann der Verbleib des Namens des Klägers im Anhang der angefochtenen Beschlüsse nicht deshalb, weil er potenziell unbegrenzt sein soll, als unverhältnismäßig angesehen werden. Er wird nämlich regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass die Personen und Organisationen, die nicht mehr die Kriterien erfüllen, um auf der streitigen Liste zu stehen, aus dieser gestrichen werden (vgl. entsprechend Urteile Kadi, Randnr. 365, und Al-Aqsa/Rat, Randnr. 129).

106    Daraus folgt, dass die durch die angefochtenen Beschlüsse verursachten Beschränkungen des Eigentumsrechts und des Rechts auf Achtung des Privatlebens des Klägers angesichts der entscheidenden Bedeutung des Schutzes des Zivilbevölkerung in Syrien und der in den angefochtenen Beschlüssen vorgesehenen Ausnahmeregelungen nicht unverhältnismäßig sind.

107    Daher ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

108    Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, ist er zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten des Rates gemäß dessen Antrag zu verurteilen.

109    Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre Kosten selbst. Daher trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Eyad Makhlouf trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Kanninen

Soldevila Fragoso

Berardis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. September 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.