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Klage, eingereicht am 26. Juli 2011 - Elti/Delegation der Europäischen Union in Montenegro

(Rechtssache T-395/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Elti d.o.o. (Gornja Radgona, Republik Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Zidar Klemenčič)

Beklagte: Europäische Union, vertreten durch die Delegation der Europäischen Union in Montenegro

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte gegen die Art. 2 und 30 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG1 verstoßen hat;

das im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens "Unterstützung für die Digitalisierung des montenegrinischen öffentlichen Rundfunks - Lieferung von Ausrüstung, Montenegro" (Referenznummer der Veröffentlichung: EuropeAid/129435/C/SUP/ME-NP) (ABl. 2010/S 178-270613) durchgeführte Verhandlungsverfahren für nichtig zu erklären, weil die Klägerin ungleich behandelt wurde und infolgedessen ihr Angebot nicht berichtigen/erläutern konnte;

die Vergabeentscheidung im vorgenannten Ausschreibungsverfahren für nichtig zu erklären;

falls der Vertrag bereits geschlossen sein sollte, festzustellen, dass er nichtig ist;

falls der Vertrag zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils durch den Gerichtshof bereits durchgeführt sein sollte oder die Entscheidung nicht mehr für nichtig erklärt werden kann, festzustellen, dass die Beklagte gegen die Art. 2 und 30 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG verstoßen hat, und ihr aufzugeben, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 172 541,56 Euro als Ausgleich für den ihr im Hinblick auf dieses Verfahren entstandenen Verlust zu zahlen, und

der Beklagten die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgenden Klagegrund:

Verstoß gegen die Art. 2 und 30 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG insofern, als die Beklagte

nicht allen Teilnehmern am Vergabeverfahren die für die Abgabe des Angebots relevanten Informationen in gleicher Weise und im gleichen Umfang gewährt habe;

dem erfolgreichen Bieter in diskriminierender Art und Weise Informationen zur Verfügung gestellt habe, so dass er den Vorteil gehabt habe, sein Angebot berichtigen zu können, und

das Verhandlungsverfahren so durchgeführt habe, dass sie auf dessen Ergebnis Einfluss genommen habe, indem sie unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Transparenz nur von einigen Teilnehmern zusätzliche Angaben oder Erläuterungen erbeten habe.

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1 - Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).