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Amtsblattmitteilung

 

        Klage des Paul Ceuninck gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. August 2003

(Rechtssache T-282/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Paul Ceuninck, wohnhaft in Hertsberge (Belgien), hat am 8. August 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind Georges Vandersanden und Aurore Finchelstein.

Der Kläger beantragt,

(das gesamte Ausleseverfahren, das aufgrund der Stellenausschreibung COM/051/02 durchgeführt wurde, und diese Ausschreibung aufzuheben;

(die Entscheidung über die Ernennung einer anderen Person, die die Anstellungsbehörde am 13. September 2002 erlassen hat, und folglich auch die Entscheidung, mit der die Bewerbung des Klägers für diese Stelle abgelehnt wurde, aufzuheben;

(der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger reichte seine Bewerbung um den freien Posten eines Beraters beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung ein. Seine Bewerbung wurde abgelehnt.

Zur Begründung seiner Klage rügt der Kläger einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 des Statuts, einen Ermessens- und Verfahrensmissbrauch, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften bei der Abfassung der Stellenausschreibung, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit und gegen die Fürsorgepflicht, einen Verstoß gegen Teil 6 Punkt 2 der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000, eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Grundsatzes der Waffengleichheit, des Gleichheitsgrundsatzes, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Grundsatzes der Anwartschaft auf eine Laufbahn und der Begründungspflicht. Schließlich macht der Kläger die Unzuständigkeit des Generaldirektors des OLAF, über die Beschwerde zu entscheiden und sie zurückzuweisen.

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