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Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 31. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Bremen – Deutschland) – DM/CTS Eventim AG & Co. KGaA

(C-96/21)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen – Ausnahmen vom Widerrufsrecht – Art. 16 Buchst. l – Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen – Vertrag, der für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht – Erbringung von Ticketdiensten – Vermittler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters einer Freizeitbetätigung handelt – Risiko in Verbindung mit der Ausübung des Widerrufsrechts)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Bremen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: DM

Beklagte: CTS Eventim AG & Co. KGaA

Tenor

Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht einem Verbraucher entgegengehalten werden kann, der mit einem Vermittler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters einer Freizeitbetätigung handelt, einen Fernabsatzvertrag über den Erwerb eines Zutrittsrechts zu dieser Betätigung geschlossen hat, sofern zum einen das Erlöschen der Verpflichtung gegenüber dem Verbraucher zur Erfüllung des Vertrags im Wege des Widerrufs gemäß Art. 12 Buchst. a der Richtlinie dem Veranstalter der betreffenden Betätigung das Risiko in Verbindung mit der Bereitstellung der hierdurch frei gewordenen Kapazitäten auferlegen würde und zum anderen die Freizeitbetätigung, zu der dieses Recht Zutritt gewährt, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum stattfinden soll.

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1     ABl. C 138 vom 19.4.2021.