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Klage, eingereicht am 21. Februar 2014 – Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-126/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman und J. Langer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 1 des angefochtenen Beschlusses und dessen Anhang für nichtig zu erklären, soweit dieser Beschluss und dieser Anhang Zinsen in Höhe von 4 703 231,78 Euro betreffen, die die Niederlande für eine Reihe von Forderungen wegen zu spät entrichteter Zusatzabgaben und rechtswidrig gezahlter Ausfuhrerstattungen zu Unrecht nicht berechnet haben sollen;

hilfsweise, Art. 1 des angefochtenen Beschlusses und dessen Anhang für nichtig zu erklären, soweit dieser Beschluss und dieser Anhang Zinsen in Höhe von 3 208 935,04 Euro betreffen, die die Niederlande für eine Reihe von Forderungen wegen zu spät entrichteter Zusatzabgaben zu Unrecht nicht berechnet haben sollen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage ist gerichtet auf die teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/763/EU der Kommission vom 12. Dezember 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 338, S. 81)

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt, weil der angefochtene Beschluss nicht nachvollziehbar und auch nicht verständlich begründet sei.

Der zweite Klagegrund betrifft eine Verletzung von Art. 13 Abs. 2 EUV durch eine finanzielle Berichtigung im Zusammenhang mit Verzinsungen, ohne dass es hierfür im Unionsrecht eine Rechtsgrundlage gäbe, und/oder eine falsche Anwendung des Grundsatzes der Äquivalenz durch die Annahme, dass die Niederlande zum maßgeblichen Zeitpunkt Zinsen für vergleichbare nationale Forderungen in Rechnung gestellt hätten.

Im dritten Klagegrund geht es um eine Verletzung des Sorgfaltsgrundsatzes in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/701 und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/912 , weil nicht vor dem 16. Oktober 2006 eine Entscheidung über offene Forderungen getroffen worden sei.

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1 Verordnung (EWG) Nr. 729/07 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13).

2 Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 (ABl. L 67, S. 11).