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Klage, eingereicht am 17. Februar 2014 – BSH Bosch und Siemens Hausgeräte /HABM – Arçelik (AquaPerfect)

(Rechtssache T-123/14)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Arçelik AS (Istanbul, Türkei)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Dezember 2013 in der Sache R 314/2013-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „AquaPerfect“ für Waren in Klasse 7 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 330 454.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsregistrierung Nr. 9 444 118 der Wortmarke „waterPerfect“ für Waren in Klasse 7.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.