Language of document : ECLI:EU:T:2015:955

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

11. Dezember 2015(*)

„ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Entwicklung des ländlichen Raums – Punktuelle finanzielle Berichtigung – Zuschussfähigkeit von Ausgaben für den Kauf von gebrauchten Maschinen und Anlagen – Ausnahmeregelung für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen – Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006“

In der Rechtssache T‑124/14

Republik Finnland, vertreten durch J. Heliskoski und S. Hartikainen als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Aalto, J. Aquilina, P. Rossi und T. Sevón als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/763/EU der Kommission vom 12. Dezember 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 338, S. 81), soweit darin bestimmte Ausgaben der Republik Finnland in Höhe von 927 827,58 Euro wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Unionsvorschriften von der Finanzierung durch die Union zulasten des ELER ausgeschlossen werden,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz (Berichterstatter),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2015

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Vom 23. bis 27. Mai 2011 führte die Europäische Kommission eine Vor-Ort-Kontrolle in Finnland (Untersuchung RD1/2011/805/FI) betreffend die Maßnahme M312 „Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen“ durch.

2        Am 9. September 2011 übermittelte die Kommission den finnischen Behörden eine Mitteilung gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90) und informierte sie über die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle. In dieser Mitteilung erläuterte die Kommission die Gründe, aus denen sie der Ansicht war, dass die finnischen Behörden bei der Finanzierung der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums seit dem Finanzjahr 2007 bestimmte Anforderungen des Rechts der Europäischen Union, insbesondere aus Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 368, S. 15) in ihrer geänderten Fassung nicht beachtet hätten, und forderte die finnischen Behörden auf, die Bedingungen näher zu erläutern, unter denen sie Ausgaben für den Kauf von gebrauchten Anlagen für zuschussfähig erachteten. Außerdem bemängelte die Kommission Schwachstellen bei der Überprüfung der Plausibilität der Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung bestimmter gebrauchter Anlagen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 368, S. 74).

3        Mit Schreiben vom 3. November 2011 antwortete die Republik Finnland der Kommission, dass sie der Ansicht sei, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Unionsrechts und insbesondere mit Art. 55 der Verordnung Nr. 1974/2006 gehandelt zu haben, weil dieser Artikel den Mitgliedstaaten gestatte, die Bedingungen festzulegen, unter denen Ausgaben für den Kauf von gebrauchten Anlagen als zuschussfähig angesehen werden könnten. In Finnland sei diese Möglichkeit durch die Art. 23 und 35 des Erlasses Nr. 632/2007 umgesetzt worden, der zugleich die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses festlege.

4        Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 lud die Kommission die finnischen Behörden zu einer bilateralen Besprechung in Brüssel (Belgien) ein, die am 2. Februar 2012 stattfand. Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 übermittelte die Kommission den finnischen Behörden das Protokoll dieser Besprechung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 885/2006 und forderte weitere Informationen an. In der Anlage 1 zu diesem Schreiben erläuterte die Kommission die Gründe, aus denen sie der Ansicht war, dass der Erlass Nr. 632/2007 nicht den Erfordernissen des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 entspreche, und wiederholte ihre Kritik hinsichtlich der mangelhaften Nachprüfung der Plausibilität der Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf bestimmter gebrauchter Anlagen.

5        Am 27. April 2012 übermittelten die finnischen Behörden ihre Bemerkungen zum Protokoll der Besprechung vom 2. Februar 2012 und ihre Antworten auf das Informationsersuchen.

6        Am 13. Mai 2013 richtete die Kommission eine auf den 6. Mai datierte formelle Mitteilung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 3 und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 an die finnischen Behörden und kündigte eine finanzielle Berichtigung in Höhe von insgesamt 927 827,58 Euro für den Zeitraum vom 9. September 2009 bis zum 15. Oktober 2012 an. Die Kommission erläuterte die Gründe, aus denen sie der Ansicht war, dass die finnischen Behörden hinsichtlich der Zuschüsse für den Kauf gebrauchter Anlagen die Anforderungen des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 und des Art. 26 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1975/2006 nicht beachtet hätten.

7        Am 19. Juni 2013 rief die Republik Finnland gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 885/2006 die Schlichtungsstelle an und stellte einen Antrag auf Schlichtung. Mit Schreiben vom 5. September 2013 teilte die Schlichtungsstelle mit, dass sie nicht über den Antrag entscheiden werde, weil der von der finanziellen Berichtigung betroffene Betrag weniger als eine Million Euro betrage.

8        In Punkt 17.1 des Zusammenfassenden Berichts vom 18. November 2013 erklärte die Kommission zum einen, dass die Praxis der finnischen Behörden hinsichtlich der Zuschussfähigkeit von Ausgaben für den Kauf von gebrauchten Anlagen nicht die Bedingungen des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 erfülle, da die Republik Finnland nicht die besonderen Fälle festgelegt und ordnungsgemäß begründet habe, in denen gebrauchte Anlagen ausnahmsweise eine Finanzierung durch den ELER erhalten dürften. Im Gegenteil sähen die einschlägigen Bestimmungen des Erlasses Nr. 632/2007 die generelle Möglichkeit vor, in gebrauchte Anlagen zu investieren, deren Zuschussfähigkeit im Einzelfall nach dem unbestimmten Kriterium beurteilt werde, ob sie die „gesamtwirtschaftlich günstigste“ Option darstellten. Zum anderen stellte die Kommission fest, dass die Überprüfung der Plausibilität der Kosten im Zusammenhang mit der Finanzierung gebrauchter Anlagen Mängel aufweise und nicht den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1975/2006 entspreche. Sie kam zu dem Schluss, dass eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 100 % hinsichtlich der Zuschüsse für den Kauf von gebrauchten Anlagen vorzunehmen sei, was einem Betrag von 927 827,58 Euro entspreche. Hinsichtlich der mangelhaften Überprüfung der Plausibilität der Kosten im Zusammenhang mit der Finanzierung gebrauchter Anlagen legte die Kommission eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 %, also 14 208,31 Euro fest, die jedoch vollständig in der ersten Berichtigung aufgehe.

9        Am 12. Dezember 2013 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/763/EU über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 338, S. 81, im Folgenden: angefochtener Beschluss). Dieser Beschluss wurde der Republik Finnland am 13. Dezember 2013 unter dem Aktenzeichen C (2013) 8743 zugestellt.

10      Im angefochtenen Beschluss schloss die Kommission unter Hinweis auf den „Zusammenfassenden Bericht [vom 18. November 2013]“ (sechster Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) Ausgaben der Republik Finnland für den Kauf von gebrauchten Maschinen und Anlagen im Rahmen der Maßnahme „Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkte 1 + 3 – investitionsfördernde Maßnahmen (2007–2013)“ für die Finanzjahre 2009 bis 2012 als nicht zuschussfähig aus. Die finanzielle Berichtigung in Höhe eines Gesamtbetrags von 927 827,58 Euro wird darin als „punktuell“ bezeichnet, soweit sie durch die „Nichteinhaltung von Art. 55 der Verordnung … Nr. 1974/2006“ gerechtfertigt sei. Soweit sie auf „Mängel[n] bei der Prüfung der Plausibilität der Kosten“ beruhe, ist von einer „pauschal[en]“ Berichtigung in Höhe von 10 %, entsprechend einem Betrag von 14 208,31 Euro, die Rede, was aber keine „[f]inanziellen Auswirkungen“ habe (vgl. Art. 1 in Verbindung mit dem Anhang des angefochtenen Beschlusses, S. 98 und 99).

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

11      Mit Klageschrift, die am 19. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Republik Finnland die vorliegende Klage erhoben.

12      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

13      Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Juni 2015 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

14      Die Republik Finnland beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin zu ihren Lasten eine Rückzahlung der Finanzierung in Höhe von 927 827,58 Euro anordnet;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Klagegegenstand

16      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 geltend.

17      In der Erwiderung hat die Republik Finnland bestätigt, dass ihre Klage nur die mit dem angefochtenen Beschluss verfügte punktuelle finanzielle Berichtigung betrifft. Dies wird durch den in der Klageschrift geltend gemachten Nichtigkeitsgrund untermauert, der ausschließlich auf Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 Bezug nimmt und nicht auf Art. 26 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1975/2006, der die Grundlage für die pauschale finanzielle Berichtigung darstellte. Daher ist der Klagegegenstand auf die rechtmäßige Anwendung des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 durch die Kommission zur Begründung der punktuellen finanziellen Berichtigung beschränkt.

18      Die Republik Finnland ist der Ansicht, dass die Kommission die Verknüpfung zwischen Unterabs. 1 Buchst. b von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 (im Folgenden: Unterabs. 1) und Unterabs. 2 dieser Bestimmung (im Folgenden: Unterabs. 2) verkenne. Dieser Artikel räume dem Mitgliedstaat ein weites Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über die Zuschussfähigkeit bestimmter gebrauchter Maschinen und Anlagen ein, da Unterabs. 2 keine Kriterien für die Entscheidung vorgebe, ob Zuschüsse für den Kauf von gebrauchten Maschinen und Anlagen „sachlich gerechtfertigt“ seien. Die Verordnung verlange auch nicht, dass der Mitgliedstaat jeden Einzelfall genau definiere, in dem der Kauf von gebrauchten Maschinen oder Anlagen zuschussfähig sei. Außerdem sehe Art. 71 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277, S. 1) ausdrücklich vor, dass die Regeln über die Zuschussfähigkeit von Ausgaben auf nationaler Ebene festgelegt würden. Daher sei es Sache der Mitgliedstaaten, genauere Kriterien festzulegen, um die Fälle zu bestimmen, in denen es sachlich gerechtfertigt sei, den Kauf von gebrauchten Anlagen zu fördern. Die Begriffe „sachlich gerechtfertigte Fälle“ und „Förderbedingungen“ seien eng miteinander verknüpft, so dass sie nicht unabhängig voneinander angewandt werden könnten. Es genüge daher, dass der Mitgliedstaat die Förderbedingungen definiere und dass diese Bedingungen erfüllt seien, damit die Gewährung des Zuschusses für den Kauf von gebrauchten Maschinen oder Anlagen sachlich gerechtfertigt sei.

19      Die Kommission erwidert, dass Unterabs. 1 eine Grundregel aufstelle, wonach die zulässigen Ausgaben für Investitionen, die vom ELER finanziert werden, auf den Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen oder Anlagen beschränkt seien. Nur abweichend von Unterabs. 1 und nur in „sachlich gerechtfertigten Fällen“ könne gemäß Unterabs. 2 der Kauf von gebrauchten Anlagen als zuschussfähige Ausgabe angesehen werden. Daher müsse der Mitgliedstaat die seltenen „sachlich gerechtfertigten Fälle“, in denen ein Zuschuss gewährt werden könne, anhand einer im Voraus festgelegten Definition konkret bestimmen. Nur diese Auslegung entspreche einerseits dem Ziel der Gemeinschaftsbeihilfe für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, wie es im 21. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1698/2005 niedergelegt sei – nämlich Agrarbetriebe zu modernisieren, um ihre wirtschaftliche Leistung durch den besseren Einsatz der Produktionsfaktoren, einschließlich der Einführung neuer Technologien und anderer Innovationen, zu steigern –, und andererseits den Zielen der vom ELER gewährten Beihilfen, die im 23. Erwägungsgrund dieser Verordnung angeführt werden, nämlich Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Primärprodukte. Die Einschränkung der Zuschüsse für gebrauchte Anlagen sei auch mit dem Ziel des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 vereinbar, der auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft durch Förderung der Umstrukturierung, der Entwicklung und der Innovation abziele (vgl. auch den 46. Erwägungsgrund der Verordnung). Diese Ziele könnten grundsätzlich nur durch Investitionen in neue Anlagen erreicht werden.

20      Die von der Republik Finnland vertretene Auslegung des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 widerspreche sowohl seiner Struktur, die eine Grundregel und eine Ausnahme aufstelle, als auch der „Normenhierarchie“ zwischen der Regel und der Ausnahme. Aus seinem Wortlaut ergebe sich, dass der Zuschuss zum Kauf gebrauchter Anlagen eine Ausnahme von der Grundregel darstelle, dass der Kauf neuer Anlagen grundsätzlich keiner besonderen Rechtfertigung bedürfe. Eben aufgrund dieses Ausnahmecharakters des Zuschusses könnten die Mitgliedstaaten den Kauf gebrauchter Anlagen nur in „sachlich gerechtfertigten Fällen“ finanzieren, was einen zusätzlichen Definitions- und Begründungsaufwand erfordere. Die von der Republik Finnland vertretene Auslegung erweitere aber den Anwendungsbereich der Ausnahme derart, dass sie zum Regelfall werde. Insoweit könne sich die Republik Finnland nicht auf ihr Ermessen berufen, da das Tatbestandsmerkmal „sachlich gerechtfertigte Fälle“ einheitlich in allen Mitgliedstaaten ausgelegt werden müsse und diese verpflichtet seien, sich innerhalb der von der Verordnung Nr. 1974/2006 klar gezogenen Grenzen zu halten. Die Anwendung der in Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 vorgesehenen Ausnahme setze daher voraus, dass der Mitgliedstaat im Voraus die „sachlich gerechtfertigten Fälle“ ordnungsgemäß definiere, d. h. eine begrenzte Anzahl klar erfasster Fälle. In diesem Zusammenhang bestreitet die Kommission auch das Argument, die Tatbestandsmerkmale „sachlich gerechtfertigte Fälle“ und „Bedingungen, unter denen der Kauf von gebrauchten Anlagen als zuschussfähige Ausgabe angesehen werden kann“ seien miteinander verknüpft und müssten zusammenhängend angewandt werden. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es die finnische Regelung versäume, gemäß Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 die „sachlich gerechtfertigten Fälle“ festzulegen, in denen ausnahmsweise ein Zuschuss für den Kauf gebrauchter Anlagen gewährt werden könne.

21      Das Gericht hält es für geboten, seine Würdigung darauf zu konzentrieren, ob die Kommission in dem angefochtenen Beschluss Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 in Verbindung mit dem Zusammenfassenden Bericht richtig ausgelegt hat. Die Beteiligten streiten nämlich im Wesentlichen über die Auslegung der Unterabs. 1 und 2 sowie über den Zusammenhang zwischen diesen. Dieser Artikel bestimmt insbesondere Folgendes:

„(1) Bei Investitionen beschränken sich die zuschussfähigen Ausgaben auf folgende Ausgaben:

b)      Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen oder Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts …;

Die Mitgliedstaaten können in sachlich gerechtfertigten Fällen die Bedingungen festlegen, in denen abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b und nur für Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen … der Kauf von gebrauchten Anlagen als zuschussfähige Ausgabe angesehen werden kann.“

22      Der Kommission zufolge stellt Unterabs. 1 eine Grundregel auf, der zufolge sich die „zuschussfähigen Ausgaben“ für vom ELER finanzierte Investitionen auf den „Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen oder Anlagen [beschränken]“. Nur „abweichend von Unterabsatz 1“, d. h. von der vorstehenden Grundregel, „und nur für Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen“ erlaube Unterabs. 2, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … in sachlich gerechtfertigten Fällen die Bedingungen festlegen [können], in denen … der Kauf von gebrauchten Anlagen als zuschussfähige Ausgabe angesehen werden kann“. Für die Anwendung dieser Ausnahme müsse der betreffende Mitgliedstaat daher die „sachlich gerechtfertigten Fälle“, in denen ein Zuschuss ausnahmsweise für Investitionen in gebrauchte Anlagen gewährt werden könne, anhand einer im Voraus festgelegten Definition im innerstaatlichen Recht konkret bestimmen.

23      Demgegenüber bestreitet die Republik Finnland zwar nicht grundsätzlich den Ausnahmecharakter von Unterabs. 2 im Verhältnis zu Unterabs. 1, aber sie macht im Wesentlichen geltend, dass diese Abweichung nicht als Ausnahme im eigentlichen Sinne auszulegen sei, sondern als ein besonderes Regime für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen. Den Mitgliedstaaten stehe es frei, in Ausübung ihres Ermessens ein solches Regime zu schaffen, dessen Inhalt sie bestimmen könnten, indem sie die „Bedingungen“ festlegten, unter denen Ausgaben für den Kauf von gebrauchten Maschinen zuschussfähig seien. Diese Bedingungen seien „eng verknüpft“ mit den „sachlich gerechtfertigten Fällen“, die der Mitgliedstaat mangels Definition im Unionsrecht in Ausübung seines Ermessens bestimmen dürfe. Es genüge, dass die nationale Regelung jene „Bedingungen“ für die Zuschussfähigkeit festlege und dass diese erfüllt würden, damit die für den Kauf gebrauchter Maschinen getätigten Ausgaben „sachlich gerechtfertigte Fälle“ darstellten.

24      Um die aufgeworfenen Auslegungsfragen zu beantworten und die genaue Tragweite der Bestimmungen des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 und der Beziehung zwischen ihnen zu bestimmen, ist nach ständiger Rechtsprechung eine grammatikalische, teleologische, systematische und historische Auslegung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T‑251/00, Slg, EU:T:2002:278, Rn. 72 bis 83, und vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T‑22/02 und T‑23/02, Slg, EU:T:2005:349, Rn. 41 bis 60).

 Zur grammatikalischen Auslegung des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006

 Zum Ausnahmecharakter von Unterabs. 2

25      Im Rahmen der grammatikalischen Auslegung ist die Rechtsnatur der Unterabs. 1 und 2 sowie das Verhältnis zwischen ihnen zu prüfen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vorschriften des Unionsrechts in mehreren Sprachen abgefasst sind und die verschiedenen Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind; die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts setzt daher einen Vergleich der Sprachfassungen voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 18, und des Gerichts vom 7. November 2007, Deutschland/Kommission, T‑374/04, Slg, EU:T:2007:332, Rn. 95).

26      Allerdings wird, wie die Beteiligten insbesondere in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, die Tragweite des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 und insbesondere die Bedeutung der spezifischen Verknüpfung zwischen den Unterabs. 1 und 2 durch einen Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen nicht klarer.

27      Was den Begriff „abweichend“, im Französischen „par dérogation“, in Unterabs. 2 anbelangt, so kann dieser sowohl den Anwendungsbereich einer Grundregel einschränken, indem er eine besondere Regel für einen oder mehrere abstrakt bestimmte Fälle – und damit eine Ausnahme im eigentlichen Sinne – aufstellt, wie es in den Redensarten specialia generalibus derogant und legi speciali per generalem non derogatur zum Ausdruck kommt, oder aber sich auf die Entscheidung des jeweiligen Verordnungsgebers beziehen, die Grundregel auf bestimmte Sachverhalte oder Normadressaten nicht anzuwenden und diese einem besonderen und spezifischen Regime außerhalb ihres Anwendungsbereichs zu unterwerfen.

28      Tatsächlich ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass Unterabs. 1 die Haupt- oder Grundregel aufstellt und dass Unterabs. 2 eine andere Lösung für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen vorsieht, weshalb er jedenfalls als abweichende Regel bezeichnet werden kann. Wie oben in Rn. 27 festgestellt, ist diese Einordnung jedoch nicht zwangsläufig mit einer Ausnahme im eigentlichen Sinne gleichzusetzen, sondern kann auch auf das Bestehen eines spezifischen und besonderen Regimes, neben dem von der Haupt- oder Grundregel aufgestellten Regime, hinweisen. Die Ausdrücke „derogation“ im Englischen, „deroga“ im Italienischen und „derrogação“ im Portugiesischen sind nicht in jedem Fall Synonyme für „exception“, „eccezione“ und „exceção“. Auch die Ausdrücke „abweichend“ im Deutschen und „[i]n afwijking“ im Niederländischen bedeuten „anders“ oder „divergent“, ohne notwendigerweise eine Ausnahme anzuzeigen. Der Ausdruck „no obstante“ im Spanischen schließlich bedeutet „nichtsdestoweniger“, was eine Ausnahme im eigentlichen Sinne bezeichnen kann, aber nicht muss.

29      Die Frage, ob Unterabs. 2 als Ausnahme im eigentlichen Sinne oder als abweichende Regel zu qualifizieren ist, nach der ein besonderes und spezifisches Regime für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen werden kann, kann auch nicht dadurch entschieden werden, dass in den meisten Sprachfassungen zwischen dem Ausdruck, der dem Wort „abweichend“ entspricht, und dem zweiten Teil des Satzes – der durch die Verwendung des Adverbs „nur“ (uniquement, only, exclusivamente, unicamente, alleen) auf kleinste, kleine und mittlere Unternehmen Bezug nimmt – die Konjunktion „und“ steht. Daraus ergibt sich nämlich nicht eindeutig, ob es die Intention des Unionsgesetzgebers war, eine solche Ausnahme im eigentlichen Sinne zu begründen, oder aber, den Mitgliedstaaten nur die Befugnis einzuräumen, ein abweichendes und spezifisches Regime für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen zu schaffen, da die Ausdrücke „abweichend“ und „nur“ im Zusammenhang gelesen beides bedeuten können. Daher liefert das Vorliegen der beiden beschränkenden Ausdrücke in demselben Satz keine hinreichend klaren und genauen Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob Unterabs. 2 eine Ausnahme im eigentlichen Sinne oder schlicht eine abweichende Regel darstellt, die die Möglichkeit vorsieht, ein besonderes und spezifisches Regime für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen zu schaffen.

30      Daraus folgt, dass vorliegend die vom römisch-rechtlichen Grundsatz singularia non sunt extendenda inspirierte Rechtsprechung nicht zwingend übertragbar ist, wonach Ausnahmeregelungen im Unionsrecht eng auszulegen sind, um die praktische Wirksamkeit der Grundregel, von der sie abweichen, zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2001, Heininger, C‑481/99, Slg, EU:C:2001:684, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau, C‑395/11, Slg, EU:C:2012:799, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), da eine solche enge Auslegung nicht geboten ist, wenn Unterabs. 2 als abweichende Regel zu qualifizieren ist, die die Möglichkeit vorsieht, für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen ein besonderes und spezifisches Regime zu schaffen.

31      Folglich erlaubt die grammatikalische Auslegung nicht die Feststellung, ob Unterabs. 2 eine im Sinne der in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung eng auszulegende Ausnahme darstellt, wie die Kommission im Wesentlichen geltend macht, sondern nur den Befund, dass er eine spezifische Regel für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen vorsieht.

 Zur Verknüpfung zwischen den Tatbestandsmerkmalen „sachlich gerechtfertigte Fälle“ und „Bedingungen“ für die Zuschussfähigkeit

32      Was die genaue Tragweite von Unterabs. 2 anbelangt, streiten die Beteiligten darüber, ob diese Bestimmung nur auf außergewöhnliche Sachverhalte anwendbar ist, die außerdem spezifisch und im Voraus vom Mitgliedstaat im innerstaatlichen Recht festgelegt werden müssen, oder ob er eine größere Tragweite hat und grundsätzlich alle Sachverhalte erfasst, die nach der Einschätzung der nationalen zuständigen Behörden die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen „Bedingungen“ für die Zuschussfähigkeit erfüllen, so dass diese Bedingungen als solche „sachlich gerechtfertigte Fälle“ darstellen, wenn die Behörden entscheiden, sie anzuwenden, und wenn sie ihre Anwendung in Übereinstimmung mit den Zielen der fraglichen Regeln begründen.

33      Nach dem eindeutigen Wortlaut von Unterabs. 2 in allen Sprachfassungen verfügen die Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Einführung und Umsetzung eines besonderen und spezifischen Regimes für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen, da sie insoweit „die Bedingungen festlegen [können], in denen … der Kauf von gebrauchten Anlagen als zuschussfähige Ausgabe angesehen werden kann“. Ebenso ist unstreitig, dass das Tatbestandsmerkmal „sachlich gerechtfertigte Fälle“ im Unionsrecht nicht definiert ist und dass die Mitgliedstaaten daher – bis auf die Festlegung der „Bedingungen“ für die Zuschussfähigkeit – hinsichtlich der genauen Ausgestaltung dieser Fälle ebenfalls über ein Ermessen verfügen.

34      Des Weiteren ist es zwar richtig, dass der Unionsgesetzgeber den Begriffen „sachlich gerechtfertigte Fälle“ und „Bedingungen“ für die Zuschussfähigkeit eine eigenständige und unterschiedliche Bedeutung beilegen wollte. Diese Feststellung allein rechtfertigt aber nicht die von der Kommission vertretene Auslegung des Tatbestandsmerkmals „sachlich gerechtfertigte Fälle“, wonach die Mitgliedstaaten gezwungen seien, eine generelle Regelung zu erlassen, die im Voraus genau die Fälle festlege, in denen der Kauf von gebrauchten Maschinen oder Anlagen als zuschussfähige Ausgabe angesehen werden könne. Im Gegenteil ist das Tatbestandsmerkmal „sachlich gerechtfertigte Fälle“ ausweislich der Struktur von Unterabs. 2 unmittelbar mit der Ermächtigung und dem Ermessen des Mitgliedstaats verknüpft („können in sachlich gerechtfertigten Fällen … festlegen“), ein besonderes und spezifisches Regime für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen einzuführen und anzuwenden. Insoweit ist es auch unerheblich, dass insbesondere die dänische („I behørigt begrundede tilfælde“) und die portugiesische („Em casos devidamente fundamentados“) Fassung das Tatbestandsmerkmal „sachlich gerechtfertigte Fälle“ am Anfang von Unterabs. 2 anführen.

35      Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich das Tatbestandsmerkmal „sachlich gerechtfertigte Fälle“ darauf beschränkt, näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise der Mitgliedstaat sein Ermessen nach Maßgabe von Unterabs. 2 ausüben soll und vor allem, wie er die Ermessensausübung begründen soll. Mit anderen Worten muss der Mitgliedstaat, wann immer er seine Ermächtigung nutzen und sein Ermessen ausüben will – sei es im Rahmen einer möglichen Entscheidung, eine generelle Regelung aufzustellen, sei es anlässlich einer möglichen Einzelfallentscheidung über den Kauf von gebrauchten Anlagen – die maßgebenden Gründe für seine Entscheidung angeben, damit dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist und die Kommission insoweit eine Kontrolle ausüben kann. Dieses Verständnis gilt für alle Sprachfassungen von Unterabs. 2 und genügt, um der Kommission in Übereinstimmung mit den Zielen der einschlägigen Unionsvorschriften die Möglichkeit einzuräumen, eine angemessene nachträgliche Kontrolle der Ausübung des mitgliedstaatlichen Ermessens nach Unterabs. 2 auszuüben (vgl. auch nachfolgende Rn. 40 und 41).

36      Falls der Unionsgesetzgeber schließlich die Absicht gehabt hätte, eine Regelung aufzustellen, die der Auslegung der Kommission entspricht, so hätte er klarstellen müssen, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine generelle Regelung aufzustellen, die im Voraus alle Fallgruppen festlegt, in denen die Finanzierung des Kaufs von gebrauchten Maschinen oder Anlagen als zuschussfähig angesehen werden kann, was in Unterabs. 2 jedoch nicht erfolgte. Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit dürfen sich aber Auslegungsschwierigkeiten aufgrund von unbestimmten Vorschriften, die finanzielle Belastungen für die Rechtsunterworfenen, einschließlich der Mitgliedstaaten, enthalten, nicht zu deren Lasten auswirken (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 29. April 2004, Sudholz, C‑17/01, Slg, EU:C:2004:242, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C‑17/03, Slg, EU:C:2005:362, Rn. 80, und vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C‑98/14, Slg, EU:C:2015:386, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Im Rahmen der grammatikalischen Auslegung ist unter diesen Umständen die Argumentation der Kommission zurückzuweisen, die im Wesentlichen besagt, dass Unterabs. 2 eine Ausnahme im eigentlichen Sinne von der allgemeinen oder Grundregel darstelle, die in Unterabs. 1 aufgestellt werde, und dass der Mitgliedstaat aufgrund des Tatbestandsmerkmals „sachlich gerechtfertigte Fälle“ gehalten sei, im Voraus in einer generellen Regelung diese Fälle genau zu definieren und die Anwendung der verschiedenen dort aufgestellten „Bedingungen“ für die Zuschussfähigkeit zu rechtfertigen, um zu vermeiden, dass der Umfang der vorgeblichen Ausnahmen die Grundregel ihres Inhalts beraube und ihr die praktische Wirksamkeit nehme.

 Zur teleologischen Auslegung des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006

38      Im Rahmen einer teleologischen Auslegung ist das allgemeine Ziel zu berücksichtigen, das mit den Verordnungen Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 verfolgt wird, also die „Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums“.

39      In den Erwägungsgründen 21 und 23 der Verordnung Nr. 1698/2005 wird dieses Ziel u. a. wie folgt erläutert:

„(21)      Mit der Gemeinschaftsbeihilfe für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben sollen Agrarbetriebe modernisiert werden, um ihre wirtschaftliche Leistung zu steigern, was durch den besseren Einsatz der Produktionsfaktoren, einschließlich der Einführung neuer Technologien und anderer Innovationen im Hinblick auf die Produktqualität, ökologische Erzeugnisse und Diversifizierung innerhalb und außerhalb des landwirtschaftlichen Bereichs unter Einbeziehung des Nichtlebensmittelsektors und des Sektors Energiepflanzen erreicht werden soll.

(23)      Die Verarbeitung und Vermarktung der land- und forstwirtschaftlichen Primärprodukte sollte durch Beihilfen für Investitionen mit folgenden Zielsetzungen verbessert werden: mehr Effizienz im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor, Förderung der Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen für erneuerbare Energien, Einführung neuer Technologien und anderer Innovationen, Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Betonung der Qualität sowie Verbesserung des Umweltschutzes, Sicherheit am Arbeitsplatz, Hygiene und Tierschutz, wo jeweils erforderlich; dabei sollten in der Regel Kleinst- und Kleinbetriebe sowie mittelgroße Betriebe und andere Betriebe unterhalb einer bestimmten Größe, die in besonderem Maße zur höheren Wertschöpfung für lokale Erzeugnisse beitragen können, gezielt gefördert und gleichzeitig die Bedingungen für Investitionsbeihilfen gegenüber den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vereinfacht werden.“

40      Das Hauptziel der Verordnung Nr. 1698/2005 besteht also darin, eine Modernisierung und Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betriebe, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU), u. a. im Landwirtschaftssektor zu bewirken, indem die Einführung neuer Technologien und Innovationen gestärkt werden. Diese Zielsetzung erfordert aber nicht notwendigerweise, dass die KMU ausschließlich in neue oder innovative Maschinen oder Anlagen investieren. Die Finanzierung einer solchen Investition trägt zwar dazu bei, die Modernisierung und die Wettbewerbsfähigkeit der KMU zu fördern, was auch zu dem Ziel passt, zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsqualität im ländlichen Raum, zur Diversifizierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten und zum Schutz der Umwelt mittels innovativer Technologien beizutragen. Im Fall der KMU, die die Mehrzahl der in diesem Sektor aktiven Wirtschaftsteilnehmer darstellen und im 23. Erwägungsgrund in fine der Verordnung Nr. 1698/2005 gezielt angesprochen werden und deren finanzielle Mittel im Allgemeinen gering sind im Vergleich zu denen, über die große Unternehmen verfügen, ist es aber dennoch so, dass die Investition in neue Anlagen nicht immer zur Erreichung dieser Ziele beiträgt. So kann es sein, dass der Kauf von gebrauchten Maschinen, die technisch hochstehend und preisgünstig bzw. bestimmten neuen Anlagen sogar technisch überlegen sind, den Ansprüchen dieser Unternehmen ebenfalls genügen und sogar in höherem Maß zu ihrer technischen und wirtschaftlichen Entwicklung im Sinne der angestrebten Modernisierung des Agrarsektors beitragen.

41      Aus dieser Sicht fügt sich die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, ein besonderes und spezifisches Regime für den Kauf von gebrauchten Maschinen für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen festzulegen und einzuführen, völlig in die Zielsetzung der Verordnungen Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 ein und erfordert daher nicht, wie die Kommission meint, eine enge Auslegung der Bestimmungen des Regimes hinsichtlich dieser Ziele. Allerdings ist das Tatbestandsmerkmal „sachlich gerechtfertigte Fälle“ in Unterabs. 2 in Übereinstimmung mit diesen Zielen auszulegen, um zu vermeiden, dass sich der Mitgliedstaat bei der Ausübung seines Ermessens nach Unterabs. 2 von sachfremden Erwägungen leiten lässt, und um der Kommission insoweit eine effektive Kontrolle zu erlauben.

42      Folglich stellt die teleologische Auslegung das Ergebnis der grammatikalischen Auslegung von Unterabs. 2 nicht in Frage.

 Zur systematischen Auslegung des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006

43      Eine systematische Auslegung in einem über den rechtlichen Rahmen von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 hinausgehenden Kontext vermag das Ergebnis der grammatikalischen Auslegung von Unterabs. 2 weder zu erschüttern noch zu bestätigen.

44      Insoweit ergibt sich aus Art. 71 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER für die Festlegung der „Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben“ zuständig sind. Zwar kann dieser Artikel so verstanden werden, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich generelle Regelungen erlassen sollen, doch folgt daraus weder, dass sie beim Erlass dieser Regelungen ein unbegrenztes Ermessen haben, noch, dass diese einen bestimmten Inhalt haben müssen. Vor allem haben die Mitgliedstaaten die Bedingungen und Grenzen zu beachten, die von den Bestimmungen des Unionsrechts gesetzt werden, die speziell in diesem Zusammenhang gelten oder sogar die konkrete Rechtsgrundlage der fraglichen Regelungstätigkeit darstellen. Dies gilt für Art. 55 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1974/2006, der im Verhältnis zu Art. 71 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 die lex specialis darstellt, aber den Mitgliedstaaten dennoch einen großen Ermessensspielraum belässt (siehe oben, Rn. 33). Ebenso verlangt zwar Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1698/2005, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die durch den ELER finanzierten Vorhaben den Bestimmungen des [AEUV] entsprechen“, in Verbindung mit Art. 310 Abs. 5 AEUV, Art. 317 Abs. 1 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV von den nationalen Behörden, dass sie unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung loyal mit der Kommission zusammenarbeiten, um den Haushaltsplan der Union auszuführen, aber diese allgemeinen Verpflichtungen können zur streitigen Auslegung des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 keine zweckdienlichen Anhaltspunkte liefern.

45      Somit lässt sich aus diesen allgemeinen Regeln und Grundsätzen kein genaueres Verständnis von Unterabs. 2 – insbesondere der Tatbestandsmerkmale „sachlich gerechtfertigte Fälle“ und „Bedingungen“ für die Zuschussfähigkeit sowie ihrer Verknüpfung innerhalb des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 – ableiten, das über die Ergebnisse der grammatikalischen und teleologischen Auslegung in den vorstehenden Rn. 25 bis 42 hinausginge.

46      Daher bringen diese Bestimmungen keine zusätzliche Klärung im Hinblick auf das Verständnis der genannten Tatbestandsmerkmale.

 Zur Auslegung des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 im Licht der früheren und späteren Bestimmungen

47      Für die Auslegung des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 im Licht der Vorläuferbestimmungen sind die vor dem Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 geltenden einschlägigen Regelungen heranzuziehen.

48      Insoweit galten die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 16, S. 80) und die Verordnungen (EG) Nrn. 445/2002 und 817/2004 der Kommission vom 26. Februar 2002 und vom 29. April 2004 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1257/1999 (ABl. L 74, S. 1, und ABl. L 153, S. 30). Im Gegensatz zu Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 enthielt Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 445/2002 keine ausdrücklichen Regelungen über den Kauf von gebrauchten Anlagen oder über KMU, sondern betraf nur zuschussfähige Ausgaben für „neue Maschinen und Einrichtungen, einschließlich EDV-Software“. So verhielt es sich auch bei Art. 27 der Verordnung Nr. 817/2004.

49      Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben für den Kauf von gebrauchtem Material war stattdessen im Bereich der Strukturfonds geregelt, nämlich in Regel Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen (ABl. L 193, S. 39). Eine solche Regelung enthielt auch Regel Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1145/2003 (ABl. L 72, S. 66).

50      Daraus folgt, dass vor dem Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 die Zuschussfähigkeit der Kosten für gebrauchte Anlagen in den Verordnungen betreffend die Strukturfonds geregelt war, aber nicht unter die Verordnung Nr. 1257/1999 fiel.

51      Des Weiteren ist festzustellen, dass die Verordnungen Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 ersetzt wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1698/2005 (ABl. L 347, S. 487) und durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227, S. 1). Auf der Grundlage der Ermächtigung in Art. 45 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1305/2013 erließ die Kommission Art. 13 Buchst. b der delegierten Verordnung Nr. 807/2014, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum die Bedingungen fest[legen], unter denen der Kauf von gebrauchten Anlagen als förderfähige Ausgabe angesehen werden kann“. Im Gegensatz zu Art. 55 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1974/2006 sehen diese neuen Regeln also weder ein besonderes Regime für KMU noch das Tatbestandsmerkmal „sachlich gerechtfertigte Fälle“ vor. Außerdem verlangen sie von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bedingungen für die Zuschussfähigkeit für den Kauf von gebrauchten Anlagen ausdrücklich den Erlass von generellen Regeln in „ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum“.

52      Nach alledem ist festzustellen, dass sich weder aus der Entstehungsgeschichte der streitigen Regelung noch aus den nachfolgenden Regelungen irgendwelche Schlüsse hinsichtlich der genauen Tragweite des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 ziehen lassen.

53      Auch die divergierenden Bestimmungen über die Strukturfonds schließlich können diesen Befund nicht ändern; Art. 39 der Verordnung Nr. 445/2002 stellt klar, dass deren Art. 22 eine Spezialvorschrift gegenüber den – allgemeineren – Vorschriften der Verordnung Nr. 1685/2000 ist, so dass die Republik Finnland sich jedenfalls nicht auf letztere Vorschriften berufen kann.

 Ergebnis der Auslegung des Art. 55 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1974/2006

54      Aus den vorstehenden Erwägungen und insbesondere aus der grammatikalischen Auslegung in den vorstehenden Rn. 25 bis 37 ergibt sich, dass Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 dahin auszulegen ist, dass Unterabs. 2 die Mitgliedstaaten durch die Einräumung eines Ermessensspielraums ermächtigt, ein abweichendes und besonderes Regime für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen einzuführen und anzuwenden, das die Bedingungen festlegt, unter denen der Kauf von gebrauchten Anlagen als zuschussfähige Ausgabe angesehen werden kann, ohne dass der Mitgliedstaat gehalten wäre, im Voraus in einer generellen Regelung die Fälle genau zu definieren, in denen die Investition einen „sachlich gerechtfertigten Fall“ darstellt. Nichtsdestoweniger erfordert dieses Tatbestandsmerkmal, dass der Mitgliedstaat bei seiner Ermessensausübung, sei es im Rahmen einer Entscheidung über den Erlass einer generellen Regelung, sei es anlässlich einer Einzelfallentscheidung, die Gründe darlegt, aus denen hervorgeht, dass diese Entscheidung in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen und Zielen der einzelstaatlichen Regeln und der Unionsbestimmungen getroffen wurde.

55      Daraus folgt, dass der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft ist, weil er auf einer unrichtigen Auslegung des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 beruht; er ist daher insgesamt für nichtig zu erklären, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Beurteilung der Vereinbarkeit der finnischen Regelung mit diesem Artikel durch die Kommission ebenfalls fehlerhaft ist. Insoweit genügt nämlich der Hinweis darauf, dass die Kommission sich darauf beschränkt, einen zu weiten Anwendungsbereich der Voraussetzungen, unter denen der Kauf von gebrauchten Maschinen oder Anlagen zuschussfähig ist, sowie das Fehlen einer konkreten, im Voraus festgelegten Definition der „sachlich gerechtfertigten Fälle“ im Erlass Nr. 632/2007 zu beanstanden, was gerade auf ihrer fehlerhaften Auslegung des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung beruht.

 Kosten

56      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

57      Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Durchführungsbeschluss 2013/763/EU der Kommission vom 12. Dezember 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit darin bestimmte Ausgaben der Republik Finnland in Höhe von 927 827,58 Euro wegen Nichtübereinstimmung mit den Unionsvorschriften von der Finanzierung durch die Union zulasten des ELER ausgeschlossen werden.

2.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2015.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Sachverhalt

Verfahren und Anträge der Beteiligten

Rechtliche Würdigung

Klagegegenstand

Zur grammatikalischen Auslegung des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006

Zum Ausnahmecharakter von Unterabs. 2

Zur Verknüpfung zwischen den Tatbestandsmerkmalen „sachlich gerechtfertigte Fälle“ und „Bedingungen“ für die Zuschussfähigkeit

Zur teleologischen Auslegung des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006

Zur systematischen Auslegung des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006

Zur Auslegung des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 im Licht der früheren und späteren Bestimmungen

Ergebnis der Auslegung des Art. 55 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1974/2006

Kosten


* Verfahrenssprache: Finnisch.