Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2016 – Italien/Kommission
(Rechtssache T-122/14)1
(Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird – Zwangsgeld – Beschluss zur Festsetzung des Zwangsgelds – Methode zur Berechnung der auf die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anwendbaren Zinsen – Zinseszinsen)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, G. Conte und B. Stromsky)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 8681 final der Kommission vom 6. Dezember 2013, durch den die Kommission in Durchführung des Urteils vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740), den Betrag des Zwangsgelds festgesetzt hat, den die Italienische Republik für das Halbjahr vom 17. Mai bis 17. November 2012 zu zahlen hat
Tenor
Der Beschluss C(2013) 8681 final der Kommission vom 6. Dezember 2013 wird für nichtig erklärt.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
____________1 ABl. C 102 vom 7.4.2014.