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BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 6. Oktober 2005

in der Rechtssache C-328/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság [Ungarn]): Strafverfahren gegen Attila Vajnai1

(Vorabentscheidungsersuchen - Auslegung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung - Nationale Bestimmung, die unter Strafandrohung den Gebrauch eines aus einem fünfzackigen roten Stern bestehenden Symbols in der Öffentlichkeit verbietet - Unzuständigkeit des Gerichtshofes)

(Verfahrenssprache: Ungarisch)

In der Rechtssache C-328/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Fővárosi Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 24. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juli 2004, in dem Strafverfahren gegen Attila Vajnai hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter) und E. Juhász - Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass - am 6. Oktober 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Für die Beantwortung der vom Fővárosi Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 24. Juni 2004 vorgelegten Frage ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften offensichtlich unzuständig.

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1 - ABl. C 262 vom 23.10.2004.