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Klage, eingereicht am 9. Januar 2013 - Communicaid Group/Kommission

(Rechtssache T-4/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Communicaid Group Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: C. Brennan, Solicitor, F. Randolph, QC, und M. Gray, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

jeden der Beschlüsse der Europäischen Kommission vom 30. Oktober 2012 hinsichtlich der Lose 1, 2, 3, 7, 8 und 9, die auf die Ausschreibung HR/R.3/PR/2012/002 zu (Mehrfach-)Rahmenverträgen für Sprachkurse für das Personal der Institutionen, Organe und Agenturen der Europäischen Union mit Standort in Brüssel (ABl. 2012, S 45 72734) hin erlassen wurden, entweder teilweise, soweit darin CLL-Allingua an erster Stelle steht, oder insgesamt für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung verletzt und gegen Art. 94 der Haushaltsordnung verstoßen, da sie CLL-Allingua nicht von der Ausschreibung ausgeschlossen habe, obwohl CLL-Allinguas Angebot von einem ihrer Bediensteten betreut worden sei, der zuvor in der einschlägigen Abteilung der Kommission und in einem Bewertungsausschuss für ein in vielen Punkten vergleichbares Ausschreibungsverfahren, an dem sowohl Communicaid als auch CLL-Allingua teilgenommen hätten, gearbeitet hätten, und an den Vorbereitungsphasen der Ausschreibung beteiligt gewesen sei, womit er seine Pflicht zur Loyalität gegenüber der EU verletzt habe und CLL-Allingua einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber Communicaid verschafft habe.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung verletzt und sei in ihrer Auslegung von Artikel III.2.2 der Auftragsbekanntmachung (ABl. 2012, S 45 72734) einem Irrtum erlegen, als sie festgestellt habe, dass CLL-Allingua über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verfüge, um die Ausschreibung zu bedienen, obwohl keine hinreichenden Nachweise zur Stützung einer solchen Schlussfolgerung vorgelegen hätten und CLL-Allingua diese Vorbedingung rechtmäßig nicht hätte erfüllen können.

Dritter Klagegrund: Es habe eine Reihe offensichtlicher Beurteilungsfehler bei jedem der vier Kriterien vorgelegen, nämlich dass der Bewertungsausschuss die Angebote mehrmals unter Bezugnahme auf die Erfüllung von Unterkriterien, die nicht im Vorhinein mitgeteilt worden seien, beurteilt habe, widersprüchliche Noten vergeben habe, die zur Folge gehabt hätten, dass Communicaid weniger Punkte und CLL-Allingua höhere Punkte in allen Losen für die technischen Bewertungen erhalten habe, und keine triftigen Gründe für ihre Beurteilungen angeführt habe.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1).