Language of document : ECLI:EU:T:2014:437





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2014 –
Communicaid Group/Kommission

(Rechtssache T‑4/13)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung von Dienstleistungen des Sprachunterrichts für das Personal der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union mit Standort in Brüssel – Ablehnung der Angebote eines Bieters – Grundsatz der Transparenz – Nichtdiskriminierung – Gleichbehandlung – Art. 94 der Haushaltsordnung – Auswahlkriterien – Begründungspflicht – Zuschlagskriterien – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

1.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht auszuwählen – Beurteilung anhand der Informationen, über die der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung verfügt (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 3) (vgl. Rn. 21‑24, 28)

2.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter – Erforderlichkeit, die Chancengleichheit zu gewährleisten und dem Grundsatz der Transparenz zu genügen – Tragweite – Interessenkollision zwischen einem Bieter und einem Mitglied des Bewertungsausschusses – Verstoß – Beweislast (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 52 Abs. 2 und 89 Abs. 1) (vgl. Rn. 51‑53, 59, 82)

3.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (vgl. Rn. 95, 96)

4.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Dem öffentlichen Auftraggeber eingeräumte Möglichkeit, mit einem Bieter nach Öffnung der Angebote Kontakt aufzunehmen – Pflicht, einen Bieter aufzufordern, die Unterlagen, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen, durch weitere Unterlagen zu ergänzen oder zu präzisieren – Fehlen (Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 146 Abs. 3) (vgl. Rn. 105)

5.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 128)

Gegenstand

Klage auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der Beschlüsse, mit denen die Kommission die Communicaid Group Ltd nicht als Bestbieterin für die Lose 1, 2, 4, 7, 8 und 9 der Ausschreibung HR/R3/PR/2012/002 hinsichtlich Rahmenvereinbarungen über die Abhaltung von Sprachkursen für das Personal der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union mit Standort in Brüssel (Belgien) gereiht hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Communicaid Group Ltd trägt die Kosten, einschließlich der Kosten, die durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.