Language of document : ECLI:EU:T:2015:644





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. September 2015 –

Iran Liquefied Natural Gas/Rat

(Rechtssache T‑5/13)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelte Einrichtung – Klagebefugnis – Rechtsschutzbedürfnis – Zulässigkeit – Ermessensfehler – Anpassung der zeitlichen Wirkungen einer Nichtigerklärung“

1.                     Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Rechtsschutzinteresse – Natürliche oder juristische Personen – Klage einer Einrichtung, die einem Drittstaat zuzuordnen ist – Klage gegen eine Handlung, mit der restriktive Maßnahmen gegen die Klägerin verhängt werden – Zulässigkeit (Art. 29 EUV; Art. 263 Abs. 4 AEUV und 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47) (vgl. Rn. 44-48)

2.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle (Art. 29 EUV; Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2012/635/GASP des Rates; Verordnung Nr. 945/2012 des Rates) (vgl. Rn. 54, 55)

3.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen (Beschluss 2012/635/GASP des Rates; Verordnung Nr. 945/2012 des Rates) (vgl. Rn. 61)

4.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Teilweise Nichtigerklärung einer Verordnung und eines Beschlusses über restriktive Maßnahmen gegen Iran – Wirksamwerden dieser Nichtigerklärung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Zurückweisung des Rechtsmittels (Art. 264 Abs. 2 AEUV und 266 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 1; Beschluss 2012/635/GASP des Rates; Verordnung Nr. 945/2012 des Rates) (vgl. Rn. 64-69, Tenor 3)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen

Tenor

1.

Der Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit der Name der Iran Liquefied Natural Gas Co. in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen wurde.

2.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit der Name von Iran Liquefied Natural Gas in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen wurde.

3.

Die Wirkungen des Beschlusses 2012/635 und der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 werden in Bezug auf Iran Liquefied Natural Gas bis zum Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, bis zu dessen Zurückweisung aufrechterhalten.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Iran Liquefied Natural Gas im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.