Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Curtea de Apel Constanţa – Rumänien) – Euro Delta Danube Srl/Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură – Centrul Judeţean Tulcea

(Rechtssache C-225/20)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Delegierte Verordnung [EU] Nr. 640/2014 – Flächenbezogene Beihilferegelung – Einheitliche Flächenzahlung – Förderkriterien – Konzessionsvertrag für landwirtschaftliche Flächen – Änderung der Nutzung der Flächen ohne Zustimmung des Konzessionsgebers – Nutzung von zur Fischzucht bestimmter Flächen zu landwirtschaftlichen Zwecken – Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche – Übererklärung – Verwaltungssanktionen)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Constanţa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Euro Delta Danube Srl

Beklagte: Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură – Centrul Judeţean Tulcea

Tenor

Art. 2 Abs. 1 Nr. 23 und Art. 19 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nicht vorsehen, gegen einen Antragsteller einer landwirtschaftlichen Beihilfe Verwaltungssanktionen wegen einer Übererklärung zu verhängen, weil er Flächen, die ihm für die Fischzucht konzessioniert wurden, für landwirtschaftliche Zwecke nutzt, ohne die Zustimmung des Konzessionsgebers zu dieser Änderung der Nutzung der Flächen erhalten zu haben, sofern der Antragsteller hinsichtlich dieser Flächen über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt.

____________

1     ABl. C 297 vom 7.9.2020.