Language of document : ECLI:EU:T:2015:673

Rechtssache T‑205/14

I. Schroeder KG (GmbH & Co.)

gegen

Rat der Europäischen Union

und

Europäische Kommission

„Außervertragliche Haftung – Dumping – Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China – Vom Gerichtshof für ungültig erklärte Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 – Schaden, der der Klägerin im Anschluss an den Erlass der Verordnung entstanden sein soll – Schadensersatzklage – Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs – Zulässigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009) – Sorgfaltspflicht – Kausalzusammenhang“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. September 2015

1.      Schadensersatzklage – Selbständigkeit – Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs – Ausnahme – Unmöglichkeit oder übermäßige Schwierigkeit, vor dem nationalen Gericht Schadensersatz zu erlangen – Beweislast – Umfang – Beschränkung der Beibringung von Anhaltspunkten für ernst zu nehmende Zweifel bezüglich der Wirksamkeit des durch den innerstaatlichen Rechtsweg gewährleisteten Schutzes

(Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV)

2.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

3.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht – Voraussetzung einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des Ermessens durch die Organe – Nichtfortführung der Untersuchungen in einem Antidumpingverfahren – Völliges Verkennen der sich aus der Sorgfaltspflicht ergebenden Verpflichtungen – Fehlen – Nichteintritt der Haftung der Union

(Art. 340 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1225/2009 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 7 Buchst. a)

4.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Begriff – Beweislast

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 18, 21, 28)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 31, 57)

3.      Wenn die Organe über einen Ermessensspielraum verfügen, besteht das entscheidende Kriterium für die Annahme eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht, um eine außervertragliche Haftung der Union auszulösen, darin, ob sie die Grenzen, die ihrem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten haben.

Um den Umfang des Ermessensspielraums der Organe zu bestimmen, ist zunächst festzustellen, welches Verhalten ihnen bei der Durchführung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der durch die Verordnung Nr. 1225/2009 geänderten Fassung konkret vorgeworfen wird. Damit wird zunächst dem Umstand Rechnung getragen, dass die Durchführung einer Bestimmung verschiedene Rechtshandlungen bewirken kann, für die das mit der Durchführung betraute Organ nicht notwendigerweise über den gleichen Ermessensspielraum verfügt. Dies trifft u. a. auf Bestimmungen zu, die die Berechnungsmethode eines Wertes wie des Normalwerts, der in die Berechnung der Dumpingspanne einfließt, vorsehen.

Die Kommission verfügt in einer Antidumpinguntersuchung bei ihrer Suche nach einem Drittland mit Marktwirtschaft gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 384/96 sowohl bei der Prüfung der von Eurostat zur Verfügung gestellten statistischen Daten als auch hinsichtlich der Fortführung ihrer Ermittlungen auf der Grundlage dieser Prüfung über einen Ermessensspielraum.

Im Fall einer Verordnung zur Verhängung von Antidumpingzöllen, die aus dem Grund für ungültig erklärt worden ist, dass die Kommission ihre Sorgfaltspflicht verkannt hat, indem sie ihre Ermittlungen nicht fortgeführt hat, obwohl sie sie hätte fortführen müssen, besteht das Verhalten, das der Kommission damit zur Last gelegt wird, darin, dass sie keine ernsten und dauerhaften Bemühungen unternommen hat und folglich den Umfang ihrer sich aus ihrer Sorgfaltspflicht ergebenden Verpflichtungen falsch eingeschätzt hat. Die Kommission hat damit die sich aus ihrer Sorgfaltspflicht ergebenden Verpflichtungen jedoch nicht völlig verkannt, da sie nicht davon abgesehen hat, Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, sondern von Amts wegen eine Untersuchung in einem Verfahren durchgeführt hat, mit dessen Hilfe sie festgestellt hat, dass es zwei Erzeuger der von den Antidumpingzöllen betroffenen Ware aus einem Drittland gibt, und Fragebögen an diese geschickt hat.

Nach alledem kann den Organen keine Rechtshandlung oder kein Verhalten vorgeworfen werden, das eine Haftung der Union auslösen kann, und die außervertragliche Haftung der Union nicht eingetreten sein.

(vgl. Rn. 36, 38, 41-43, 45, 47, 49-52, 54-57)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 59)