Language of document : ECLI:EU:T:2007:37

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

7. Februar 2007

Verbundene Rechtssachen T‑118/04 und T‑134/04

Giuseppe Caló

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Umsetzung eines Direktors auf die Stelle eines Hauptberaters – Dienstliches Interesse – Gleichwertigkeit der Dienstposten – Umstrukturierung von Eurostat – Ernennung auf die Planstelle eines Direktors – Stellenausschreibungen – Begründungspflicht – Bewertung der Verdienste der Bewerber – Anfechtungsklage – Schadensersatzklage“

Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003, den Kläger von einer Direktorenstelle auf eine Hauptberaterstelle umzusetzen, auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 über die Umstrukturierung von Eurostat, soweit damit die Änderung der dienstlichen Verwendung des Klägers bestätigt wird, und auf Ersatz des vom Kläger behaupteten immateriellen Schadens sowie Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die Ernennung von Herrn N. auf die Planstelle eines Direktors der Direktion „Agrar‑, Fischerei‑, Strukturfonds‑, Umweltstatistik“ bei Eurostat und über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auf diese Planstelle

Entscheidung: In der Rechtssache T‑118/04 wird die Kommission verurteilt, dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 1 Euro wegen Amtsfehlers zu zahlen. In der Rechtssache T‑134/04 wird die Kommission verurteilt, dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 5 000 Euro wegen Amtsfehlers zu zahlen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. In der Rechtssache T‑118/04 trägt die Kommission ihre eigenen Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht und ein Fünftel der Kosten des Klägers einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht. In der Rechtssache T‑118/04 trägt der Kläger vier Fünftel seiner eigenen Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht. In der Rechtssache T‑134/04 trägt die Kommission sämtliche Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht.

Leitsätze

1.      Beamte – Versetzung – Umsetzung – Abgrenzungsmerkmal

(Beamtenstatut, Art. 4, Art. 7 Abs. 1 und Art. 29)

2.      Beamte – Anstellungsbehörde – Ausübung der Befugnisse

(Beamtenstatut, Art. 2 Abs. 1)

3.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Dienstliche Verwendung des Personals

(Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1)

4.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Dienstliche Verwendung des Personals

(Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1)

5.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Dienstliche Verwendung des Personals

(Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1)

6.      Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Amtsfehler

7.      Beamte – Stellenausschreibung – Gegenstand

(Beamtenstatut, Art. 29 Abs. 1)

8.      Beamte – Freie Planstelle – Abwägung der Verdienste der Bewerber

(Beamtenstatut, Art. 29 Abs. 1)

9.      Beamte – Einstellung – Dienstposten, der in die Ernennungszuständigkeit des Kollegiums der Kommissionsmitglieder fällt

(Beamtenstatut, Art. 14)

10.    Beamte – Beschwerende Maßnahme – Ablehnung einer Bewerbung

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 und 4)

1.      Nach dem System des Statuts erfolgt eine Versetzung im eigentlichen Sinne des Wortes nur bei der Umsetzung eines Beamten auf eine freie Planstelle. Daraus ergibt sich, dass jede eigentliche Versetzung den in den Art. 4 und 29 des Statuts vorgeschriebenen Formalitäten unterliegt. Demgegenüber gelten diese Formalitäten nicht bei einer Änderung der dienstlichen Verwendung des Beamten, da eine derartige Umsetzung keine freie Planstelle zur Folge hat.

Die Entscheidungen über die Änderung der dienstlichen Verwendung unterliegen jedoch hinsichtlich der Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Beamten ebenso wie die Versetzungen in dem Sinne den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 des Statuts, dass insbesondere die Änderung der dienstlichen Verwendung der Beamten nur im dienstlichen Interesse und unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erfolgen darf.

(vgl. Randnrn. 49, 53 und 99)

Verweisung auf: Gerichtshof, 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission, 161/80 und 162/80, Slg. 1981, 543, Randnr. 21; Gerichtshof, 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, Slg. 1988, 1681, Randnr. 6; Gerichtshof, 7. März 1990, Hecq/Kommission, C‑116/88 und C‑149/88, Slg. 1990, I‑599, Randnr. 11; Gerichtshof, 9. August 1994, Rasmussen/Kommission, C‑398/93 P, Slg. 1994, I‑4043, Randnr. 11; Gericht, 22. Januar 1998, Costacurta/Kommission, T‑98/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑21 und II‑49, Randnr. 36; Gericht, 15. September 1998, De Persio/Kommission, T‑23/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑483 und II‑1413, Randnr. 79; Gericht, 6. März 2001, Campoli/Kommission, T‑100/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑71 und II‑347, Randnr. 29; Gericht, 26. November 2002, Cwik/Kommission, Slg. ÖD 2002, I‑A‑229 und II‑1137, Randnr. 30

2.      Eine Weiterübertragung oder eine Abweichung von den Kriterien für die Verteilung der der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse könnte nur dann zur Nichtigkeit einer Maßnahme der Verwaltung führen, wenn die Gefahr bestünde, dass durch eine solche Weiterübertragung oder Abweichung eine der den Beamten durch das Statut gewährten Garantien oder die Regeln einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Personalwesen beeinträchtigt werden.

Der Umstand, dass eine Entscheidung über die Änderung der dienstlichen Verwendung eines Beamten in einem besonderen Fall, in dem schwerwiegende Unregelmäßigkeiten innerhalb der Verwaltung vermutet werden, vom Kollegium der Mitglieder der Kommission getroffen wurde, obwohl die Kommission die entsprechende Befugnis gemäß Art. 2 des Statuts dem für den Betroffenen zuständigen Generaldirektor übertragen hatte, kann daher nicht zur Nichtigkeit dieser Entscheidung führen. Denn ihr Erlass durch die übertragende Behörde, der diese Befugnis ursprünglich zustand, ist in einem solchen Zusammenhang im Sinne eines stärkeren Schutzes der Interessen des umgesetzten Beamten zu verstehen. Außerdem entspricht es dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, dass ein und dieselbe Behörde sowohl die Verwaltungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um der Schwere des Falles gerecht zu werden, als auch die aus ihrer Sicht nötigen Personalentscheidungen trifft. Schließlich rechtfertigen besondere Umstände wie ein Fall, in dem Verwaltungsunregelmäßigkeiten vermutet werden, vollauf die ausnahmsweise Abweichung von dem mit der Übertragung nach Art. 2 des Statuts verfolgten Ziel der zweckmäßigen Verwaltungsführung und der Rationalisierung des Einsatzes der Humanressourcen, das darin besteht, einer Verlagerung hin zu den von der Bedarfsverwaltung unmittelbarer betroffenen Verantwortungsebenen den Vorzug zu geben.

(vgl. Randnrn. 66 bis 68, 70 und 71)

Verweisung auf: Gerichtshof, 30. Mai 1973, De Greef/Kommission, 46/72, Slg. 1973, 543, Randnrn. 18 und 21; Gerichtshof, 30. Mai 1973, Drescig/Kommission, 49/72, Slg. 1973, 565, Randnrn. 10 und 13; De Persio/Kommission, Randnrn. 110 bis 112

3.      Stellt sich heraus, dass innerhalb einer Generaldirektion Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, begeht die Verwaltung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler, wenn sie der Ansicht ist, dass es im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, alle Direktoren von den von ihnen wahrgenommenen Managementaufgaben zu entbinden und sie auf Hauptberaterstellen umzusetzen, um die Unparteilichkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf der Untersuchungen zu den genannten Unregelmäßigkeiten und insbesondere der Ermittlungen zur Feststellung ihrer etwaigen Rolle bei diesen Unregelmäßigkeiten zu gewährleisten. In Anbetracht dieses Ziels, bei dem es nicht darum geht, die Direktoren zu bestrafen oder weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern, kommt es nicht darauf an, dass die Untersuchungen ergeben haben, dass einem Direktor keinerlei Verfehlung zur Last gelegt werden konnte, da er diesen Umstand jedenfalls nicht mit Erfolg gegen die Entscheidung über die Änderung seiner dienstlichen Verwendung einwenden kann, die anhand der Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass zu beurteilen ist.

Auch das angebliche Eigeninteresse der Kommission, konkret einiger ihrer Mitglieder, die es pflichtwidrig unterlassen haben sollen, nach Kenntniserlangung von dem schweren Verdacht auf Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung der betreffenden Generaldirektion rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, ändert daran nichts, denn bei einer Entscheidung, von der nicht feststeht, dass sie dem dienstlichen Interesse zuwiderläuft, kann von einem Befugnismissbrauch nicht die Rede sein.

(vgl. Randnrn. 108, 110, 111, 114 und 115)

Verweisung auf: Gericht, 10. Juli 1992, Eppe/Kommission, T‑59/91 und T‑79/91, Slg. 1992, II‑2061, Randnr. 57; Gericht, 19. Juni 1997, Forcat Icardo/Kommission, T‑73/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑159 und II‑485, Randnr. 39; Campoli/Kommission, Randnr. 63; Gericht, 4. Juni 2003, Del Vaglio/Kommission, T‑124/01 und T‑320/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑157 und II‑767, Randnr. 77

4.      Die Rechtmäßigkeit einer im dienstlichen Interesse erlassenen Entscheidung über die Änderung der dienstlichen Verwendung wird an sich nicht dadurch berührt, dass deren Bekanntgabe an die Öffentlichkeit durch die Verwaltung fälschlicherweise den Eindruck hervorrufen konnte, dass der umgesetzte Beamte für die Unregelmäßigkeiten verantwortlich oder zumindest der Beteiligung an ihnen verdächtig sein könnte. Bei der Prüfung eines Schadensersatzantrags des Betroffenen kann dies allerdings ein relevanter Gesichtspunkt sein.

(vgl. Randnrn. 120 und 121)

5.      Da eine im dienstlichen Interesse getroffene bloße Maßnahme der internen Organisation, wie etwa eine Umsetzung, weder die statutarische Stellung des Beamten noch den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten beeinträchtigt, muss ihr weder eine Anhörung des Betroffenen vorausgehen noch muss sie begründet werden.

(vgl. Randnrn. 122, 126 und 142)

Verweisung auf: Gerichtshof, 7. März 1990, Hecq/Kommission, Randnr. 14; Cwik/Kommission, Randnr. 62

6.      Die Verwaltung begeht einen Amtsfehler, der ihre Haftung auslösen kann, wenn sie mit einer der Öffentlichkeit frei zugänglichen Pressemitteilung den Eindruck erweckt, dass ein im dienstlichen Interesse umgesetzter Beamter in bestimmte Unregelmäßigkeiten verwickelt war; dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung über die Änderung der dienstlichen Verwendung als solche nicht rechtswidrig ist. Ein solcher Fehler hat bei dem Beamten einen immateriellen Schaden zur Folge, da er in eine Lage gebracht wird, in der er sich ständig sowohl gegenüber seinen Kollegen als auch gegenüber Außenstehenden rechtfertigen muss.

(vgl. Randnrn. 155 bis 157)

7.      Zwar muss eine Stellenausschreibung die Interessenten so genau wie möglich über die Art der für die zu besetzende Stelle erforderlichen Voraussetzungen unterrichten, doch kann die Ausschreibung für einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 durch die Festlegung dieser Voraussetzungen der Anstellungsbehörde in Anbetracht der Bedeutung der zu besetzenden Stelle ein gewisses Ermessen einräumen. Enthält daher eine Ausschreibung für den Dienstposten eines Direktors der Besoldungsgruppe A 2 so genaue Anforderungen, dass die Anstellungsbehörde die Verdienste der verschiedenen Bewerber gegeneinander abwägen kann, ist der Umstand, dass die Ausschreibung mit anderen, am selben Tag veröffentlichten Stellenausschreibungen für weitere Dienstposten derselben Besoldungsgruppe, aber mit anderen Zuständigkeiten, wortgleich ist, kein Kriterium, das zu ihrer Rechtswidrigkeit führen kann.

(vgl. Randnrn. 180, 181 und 183)

Verweisung auf: Gericht, 18. März 1997, Picciolo und Caló/Ausschuss der Regionen, T‑178/95 und T‑179/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑51 und II‑155, Randnr. 87; Gericht, 20. September 2001, Coget u. a./Rechnungshof, T‑95/01, Slg. ÖD 2001, I‑A‑191 und II‑879, Randnr. 67

8.      Was die Beurteilung eines etwaigen Fehlers bei der Auswahl eines Beamten für einen – mit großer Verantwortung verbundenen – Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 angeht, so muss ein solcher Fehler offensichtlich sein und das weite Ermessen überschreiten, über das die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber und bei der Bewertung des dienstlichen Interesses verfügt. Die Nachprüfung durch das Gericht beschränkt sich auf die Frage, ob sich die Anstellungsbehörde in Anbetracht der Gesichtspunkte, auf die sie ihre Beurteilung gestützt hat, innerhalb nachvollziehbarer Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft oder zu anderen als den Zwecken, zu denen es ihr eingeräumt wurde, ausgeübt hat. Das Gericht kann daher die Beurteilung der Verdienste und Qualifikationen der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, sofern sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der Verdienste und Qualifikationen der Bewerber einen offensichtlichen Fehler begangen hat.

Diese Grundsätze gelten dann, wenn das Gericht nachzuprüfen hat, ob der für die Besetzung des freien Dienstpostens ausgewählte Bewerber die in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt und insbesondere auch eine Berufserfahrung besitzt, die dem in der Stellenausschreibung geforderten Niveau entspricht. Insoweit beweist der Umstand, dass der Kläger diese Voraussetzungen erfüllte, als solcher nicht, dass der Anstellungsbehörde mit der Ernennung eines anderen Bewerbers auf die betreffende Stelle ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Ein solcher Beweis liegt auch nicht darin, dass der Kläger eine größere Berufserfahrung hatte als der ausgewählte Bewerber.

Insbesondere überschreitet die Anstellungsbehörde nicht ihr weites Ermessen, wenn sie der Ansicht ist, dass ein Bewerber, der Leiter des Kabinetts eines Kommissionsmitglieds war, aufgrund dieser Erfahrung und in Anbetracht dessen, dass ein Kabinett eine etwa zehn Personen umfassende Verwaltungseinheit ist, die Voraussetzung der anerkannten Fähigkeit zur Leitung einer großen Verwaltungseinheit erfüllt, da sich diese Voraussetzung nicht auf die tatsächliche Leitung einer solchen Einheit bezieht, sondern auf die anerkannte Fähigkeit dazu, die sich aus Erfahrungen und Gegebenheiten ergeben kann, die nicht zwangsläufig darin bestehen, eine Vielzahl von Mitarbeitern geführt zu haben.

(vgl. Randnrn. 205, 209, 212 und 213)

Verweisung auf: Picciolo und Caló/Ausschuss der Regionen, Randnr. 85; Gericht, 29. Mai 1997, Contargyris/Rat, T‑6/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑119 und II‑357, Randnr. 120; Coget u. a./Rechnungshof, Randnrn. 92 und 124; Gericht, 9. Juli 2002, Tilgenkamp/Kommission, T‑158/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑111 und II‑595, Randnr. 59; Gericht, 5. November 2003, Cougnon/Gerichtshof, T‑240/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑263 und II‑1283, Randnr. 97

9.      Das Verhalten des Leiters des Kabinetts eines Kommissionsmitglieds, der sich auf einen in die Ernennungszuständigkeit des Kollegiums der Kommissionsmitglieder fallenden Dienstposten bewirbt und nicht an der Sitzung der Gruppe der Kabinettsleiter, die den Erlass der entsprechenden Entscheidung vorbereiten soll, teilnimmt, sondern durch ein anderes Mitglied desselben Kabinetts ersetzt wird, verstößt nicht gegen Art. 14 des Statuts. Weder Art. 14 des Status noch irgendeine andere Rechtsnorm schreibt nämlich vor, dass, wenn sich ein Beamter der Stellungnahme in einer Angelegenheit enthält, an deren Behandlung oder Erledigung er ein persönliches Interesse hat, sich auch alle ihm untergebenen Beamten der Stellungnahme enthalten müssen. Außerdem ist der bloße Umstand, dass dieser Beamte einem Gremium angehörte, das an der Vorbereitung der Ernennungsentscheidung beteiligt war, unerheblich und lässt nicht den Schluss zu, dass er im Sinne des Art. 14 des Statuts zum Erlass dieser Entscheidung Stellung „zu nehmen hatte“, wo er doch an ihrer Vorbereitung nicht beteiligt war und sie zudem endgültig vom Kommissionskollegium erlassen wurde.

(vgl. Randnrn. 246 bis 248)

10.    Bei einer Klage nach Art. 91 Abs. 4 des Statuts gegen eine nicht mit Gründen versehene Entscheidung über die Ablehnung einer Bewerbung kann die Anstellungsbehörde zur Behebung dieses Mangels die Entscheidung nach Klageerhebung begründen, da die Klage bis zu einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ausgesetzt wird. Dagegen kann der Begründungsmangel nach Ablauf der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist von vier Monaten ab Einreichung der Beschwerde, mit dem die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde und damit die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter verbunden ist, nicht mehr durch Erläuterungen der Anstellungsbehörde geheilt werden.

Der Kläger befindet sich nämlich bei Ablauf dieser Frist dann tatsächlich in der gleichen Lage, in der er sich befände, wenn er die stillschweigende Zurückweisungsentscheidung, ohne von der in Art. 91 Abs. 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts an dem Tag, an dem sie als ergangen gilt, angefochten hätte; die Beantwortung der Beschwerde nach Klageerhebung könnte dann den Begründungsmangel nicht heilen. Mit einer Auslegung, nach der die Anstellungsbehörde bei einer Klage nach Art. 91 Abs. 4 des Statuts ihre Entscheidung nicht nur nach Klageerhebung, sondern auch noch nach Ablauf der Frist von vier Monaten ab Einreichung der Beschwerde begründen könnte, würde die Verwaltung besser gestellt als bei einer Klage nach Art. 91 Abs. 2. Abgesehen davon, dass Art. 91 Abs. 4 diese Möglichkeit nicht vorsieht, wäre dieser Unterschied auch objektiv nicht zu rechtfertigen. Erfährt die Anstellungsbehörde, dass ein Beamter von der Möglichkeit nach Art. 91 Abs. 4 Gebrauch gemacht hat und somit eine Klage vor dem Gemeinschaftsrichter anhängig ist, ist vielmehr mit besonderem Nachdruck zu fordern, dass sie die angefochtene Entscheidung rechtzeitig begründet.

(vgl. Randnrn. 272 bis 274)

Verweisung auf: Gerichtshof, 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22; Gerichtshof, 9. Dezember 1993, Parlament/Volger, C‑115/92 P, Slg. 1993, I‑6549, Randnr. 23; Gerichtshof, 23. September 2004, Hectors/Parlament, C‑150/03 P, Slg. 2004, I‑8691, Randnr. 50; Gericht, 3. März 1993, Vela Palacios/WSA, T‑25/92, Slg. 1993, II‑201, Randnr. 25; Gericht, 20. Juli 2001, Brumter/Kommission, T‑351/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑165 und II‑757, Randnr. 33; Gericht, 20. Februar 2002, Roman Parra/Kommission, T‑117/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑27 und II‑121, Randnr. 26; Gericht, 6. Juli 2004, Huygens/Kommission, T‑281/01, Slg. ÖD 2004, I‑A‑203 und II‑903, Randnr. 108