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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Mai 2009 - Wieland-Werke/Kommission

(Rechtssache T-116/04)1

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer Industrierohre - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Aufteilung der Märkte - Geldbußen - Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von Strafen - Größe des betreffenden Marktes - Abschreckende Wirkung - Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Wieland-Werke AG (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold und U. Soltész)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst É. Gippini Fournier und H. Gading, dann É. Gippini Fournier, O. Weber und K. Mojzesowicz)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2003) 4820 endg. der Kommission vom 16. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.240 - Industrierohre) oder Herabsetzung der in Art. 2 Buchst. a der Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Wieland-Werke AG trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 118 vom 30.4.2004.