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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage der Wieland-Werke Aktiengesellschaft gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 24. März 2004

(Rechtssache T-116/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Wieland-Werke Aktiengesellschaft, Ulm (Deutschland), hat am 24. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte R. Bechtold und U. Soltész.

Die Klägerin beantragt,

-     die Entscheidung der Kommission (Sache COMP/E-1/38.240 - Industrierohre) für nichtig zu erklären;

-     hilfsweise, die in der Entscheidung verhängte Geldbuße herabzusetzen;

-     die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerin und fünf weitere Unternehmen durch ihre Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Form von Preisabsprachen und Marktaufteilung in der Industrierohrbranche gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und, ab 1. Januar 1994, Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommen verstoßen haben. Die Kommission hat gegen die betroffenen Unternehmen Geldbußen verhängt.

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße die Größe der betroffenen Unternehmen nicht angemessen berücksichtigt habe. Gemessen an dem Gesamtumsatz der Klägerin sei die gegen sie verhängte Geldbuße unverhältnismäßig hoch. Hierin liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegen die eigenen Leitlinien der Kommission. Darüber hinaus führe diese Methode zu einer Schlechterstellung kleiner und mittlerer Unternehmen und verletze damit den allgemeinen Gleichheitssatz sowie den Grundsatz der individuellen Bußgeldbemessung.

Weiterhin trägt die Klägerin vor, dass bei der Festsetzung der Geldbuße die wirtschaftliche Bedeutung des Verstoßes nicht ausreichend berücksichtigt wurde, da die Kommission das Marktvolumen nicht zutreffend berechnet habe. Ferner wurde der von der Kommission wegen der Dauer des Verstoßes festgesetzte Aufschlag von 10% pro Jahr von der Kommission fehlerhaft begründet.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Methode der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen nicht dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit genüge. Insbesondere die Festsetzung des Grundbetrages, die völlig gelöst von den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des betroffenen Unternehmens und der wirtschaftlichen Bedeutung des Verstoßes erfolge, räume der Kommission einen praktisch unbeschränkten Ermessensspielraum ein. Artikel 15 der Verordnung 17/62 sei mit dem Bestimmtheitsgebot und damit mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht nicht mehr vereinbar. Schließlich habe die Kommission bei der Anwendung der Kronzeugenregelung von 1996 die Klägerin ohne erkennbaren Grund gegenüber anderen Unternehmen benachteiligt.

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