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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Vereniging Werkgroep Commerciële Jachthavens Zuidelijke Randmeren u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 24. März 2004

(Rechtssache T-117/04) (Rechtssache ...

(Verfahrenssprache: Niederländisch) Verfahrenssprache: ...

Die Vereniging Werkgroep Commerciële Jachthavens Zuidelijke Randmeren mit Sitz in Zeewolde (Niederlande), die Jachthaven Zijl Zeewolde B. V. mit Sitz in Zeewolde (Niederlande), die Maatschappij tot exploitatie van onroerende goederen Wolderwijd II B. V. mit Sitz in Zeewolde (Niederlande), die Jachthaven Strand-Horst B. V. mit Sitz in Ermelo (Niederlande), die Recreatiegebied Erkemederstrand V. O. F. mit Sitz in Zeewolde (Niederlande), die Jachthaven- en Campingbedrijf Nieuwboer B. V. mit Sitz in Bunschoten-Spakenburg (Niederlande) und die Jachthaven Naarden B. V. mit Sitz in Naarden (Niederlande) haben am 24. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte T. R. Ottervanger un A. S. Bijleveld.

Die Klägerinnen beantragen, ... beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2003 mit dem Aktenzeichen K(2003) 3890 endg. über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Jachthäfen ohne Erwerbscharakter in den Niederlanden durchgeführt haben, für nichtig zu erklären und die gewährten Beihilfen als unrechtmäßige Betriebsbeihilfen anzusehen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung gehe die Kommission davon aus, dass es sich im Hinblick auf die betreffenden Jachthäfen nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG handele. Die Kommission sei der Ansicht, dass in Bezug auf den Jachthafen von Wieringermeer kein Vorteil vorliege und dass die Beihilfemaßnahme in Bezug auf die Jachthäfen von Enkhuizen und Nijkerk nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage darauf, dass die Kommission Artikel 87 Absatz 1 EG unzutreffend angewandt und ausgelegt habe. Zunächst habe die Kommission dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Beihilfemaßnahme im Hinblick auf die Jachthäfen von Enkhuizen und Nijkerk den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtige. Die Jachthäfen würden aber in einem internationalen Touristikgebiet betrieben und hätten keine rein lokale Funktion.

Außerdem habe die Kommission bei der Berechnung der Höhe der staatlichen Beihilfe für den Jachthafen in Nijkerk einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Sie sei dabei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Schätzwert auf einem nicht verschmutzten und gut unterhaltenen Hafen basiere.

Überdies sei auch die Rede von einer staatlichen Beihilfe zugunsten des Jachthafens von Wieringermeer.

Schließlich werde gegen das Begründungserfordernis nach Artikel 253 EG verstoßen.

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